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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 420/11·11.05.2011

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Sonderurlaubs abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Studienrat beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihm Sonderurlaub versagt wurde. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil nicht dargetan wurde, dass ein Verfahrensmangel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.5 VwGO vorliegt und zu einem anderslautenden Urteil geführt hätte. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen Sonderurlaubs mangels substantiierten Darlegens eines Verfahrensmangels als verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt voraus, dass konkret dargelegt wird, welcher Verfahrensmangel nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO vorliegt und dass das angefochtene Urteil hierauf beruhen kann, weil bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.

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Bloße Behauptungen genügen nicht; der Zulassungsantrag muss substantiiert darlegen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz fehlerhaft sind und für das Ergebnis von Bedeutung wären.

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Wenn das Verwaltungsgericht die materielle Anspruchsprüfung (z.B. Voraussetzungen des §74 Abs.1 LBG i.V.m. §12 Abs.1 SUrlV und Ermessensausübung) hinreichend begründet hat und der Zulassungsantrag hierzu keine Einwendungen enthält, fehlt die Darlegung eines Verfahrensmangels.

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Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§40, 47 Abs.1 und 3, 52 Abs.2 GKG; Beschlüsse über die Zulassung sind unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 74 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. § 12 Abs. 1 SUrlV§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Studienrats, der die Gewährung von Sonderurlaub erstrebt

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

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Es ist nicht entsprechend dem Erfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt. Der Zulassungsantrag lässt jede Darlegung dazu vermissen, dass - was gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlich ist - das Urteil des Verwaltungsgerichts auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, weil es bei einer der Auffassung des Klägers nach richtigen Verfahrensweise zu einer anderen, für ihn positiven Entscheidung gekommen wäre. Das ist auch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung des begehrten Sonderurlaubs habe, weil die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 74 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. § 12 Abs. 1 SUrlV nicht erfüllt seien; zudem seien Gründe für eine Ermessensreduktion auf Null nicht erkennbar. Zu diesen Feststellungen verhält sich der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht; sie sind im Übrigen zutreffend.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).