Zulassungsantrag zur Berufung wegen Ausschlusses von Beihilfen für Potenzmittel abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Zulassungsantrag des beklagten Landes zur Berufung wurde vom OVG NRW abgelehnt. Streitgegenstand war die Wirksamkeit der in § 4 Abs.1 Nr.7 Buchst. e) BVO NRW (2004–2006) vorgesehenen Ausschlussregelung für Arzneimittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion aufgrund fehlender gesetzlicher Ermächtigung. Das Gericht bestätigte frühere Entscheidungen, wonach die Regelung ohne Ermächtigungsgrund unwirksam ist. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt das Land; Streitwert bis 300 Euro.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgewiesen; Kosten des Zulassungsverfahrens dem Land auferlegt, Streitwert bis 300 Euro
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung, ist eine verwaltungsrechtliche Vorschrift, die bestimmte Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausschließt, unwirksam.
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist abzulehnen, wenn im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt werden.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn ihre Klärung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.
Sind die streitigen Rechtsfragen bereits durch Entscheidungen desselben Senats geklärt, steht dies der Zulassung der Berufung regelmäßig entgegen.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW1 A 498/0910.07.2011Zustimmendjuris Rn. 3 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW1 A 349/0916.02.2011Zustimmendjuris, Rn. 3 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW1 A 565/0909.12.2010Zustimmendjuris Rn. 3 ff.
- Verwaltungsgericht Aachen7 K 2228/0802.12.2010Neutral2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW1 A 1328/0807.06.2010Zustimmendjuris Rn. 3 ff.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2112/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e) BVO NRW in der in den Jahren 2004 bis 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V vorgesehene Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, unwirksam ist, weil er nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht.
Der Senat hat jüngerer Zeit mehrfach entschieden, dass der Ausschluss der umstrittenen Arzneimittelgruppe von der Beihilfefähigkeit durch die oben genannten Vorschriften entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung des beklagten Landes insbesondere nicht als nähere Regelung der notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Sinne von § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW verstanden werden kann, zu der § 88 Satz 4 LBG NRW allgemein ermächtigt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. August 2007 - 6 A 2321/06, 6 A 3009/05 und 6 A 3014/06 -.
Diese Entscheidungen des Senats sind dem beklagten Land bekannt.
Da es bereits an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die Ausschlussregelung fehlt, kommt es auf die Ausführungen im Zulassungsantrag zur Vereinbarkeit des Ausschlusses von Mitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion von der Beihilfefähigkeit mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht an.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.
Hinsichtlich der vom beklagten Land aufgeworfenen Frage,
"ob es von der Ermächtigung des § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW gedeckt ist, dass der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe e) BVO den Begriff der 'Angemessenheit' der Aufwendungen dahingehend konkretisiert, dass er unter Verweisung auf die Regelungen in § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V dort näher bezeichnete bestimmte Arzneimittel, u. a. Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, von der Beihilfefähigkeit ausschließt",
bedarf es keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens, da sie bereits in den oben zitierten Urteilen vom 31. August 2007 geklärt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).