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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 412/13·25.08.2013

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Lehrer beantragte die Zulassung der Berufung gegen seine Zurruhesetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Zentral war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen und ob die amtsärztliche Einschätzung durch Atteste oder Nebenbeschäftigung erschüttert wird. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag mangels substantiierten Gegenvortrags und bestätigt die Beurteilung der Amtsärztin; Kosten und Streitwert werden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit mangels substantiierten Zulassungsgrunds verworfen; Kosten und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; diese Zweifel sind in der Zulassungsbegründung substantiiert und mit schlüssigen Gegenargumenten darzulegen.

2

Die Behörde darf eine Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit auf ein amtsärztliches Gutachten stützen, das eine berufsübergreifende, langjährige Krankheitsentwicklung konstatiert und daher annehmen lässt, der Beamte werde den Dienst künftig nicht aufnehmen können.

3

Ärztliche Atteste, die sich nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt beziehen oder nur eine eingeschränkte Rückkehr unter Vermeidung stressbelastender Dienste aussprechen, genügen nicht, um eine auf längerfristiger Beobachtung beruhende amtsärztliche Einschätzung der dauernden Dienstunfähigkeit durchgreifend in Frage zu stellen.

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Nebenberufliche Tätigkeiten mit geringem Stundenumfang begründen für sich genommen nicht die Eignung für vollschichtige Dienstpflichten; bei der Bewertung ist Umfang und Belastung der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 26 BeamtStG i.V.m. §§ 34, 36 LBG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1434/12

Leitsatz

Erfolglose Klage eines Lehrers gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der auf § 26 BeamtStG i.V.m. §§ 34, 36 LBG NRW gestützte Zurruhesetzungsbescheid der Bezirksregierung L.    vom 30. März 2012 rechtmäßig sei. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung habe die Bezirksregierung L.    annehmen dürfen, dass der Kläger dauernd dienstunfähig sei. Nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 8. November 2011, deren Diagnose vom Kläger nicht angegriffen werde, seien die Beschwerden des Klägers nicht in der Art des Berufes begründet und die gleichen Fehlzeiten und gesundheitlichen Probleme auch in anderen Tätigkeitsbereichen zu erwarten. Die Amtsärztin kenne den Kläger von verschiedenen Untersuchungen mit gutachterlichen Stellungnahmen, die sie seit Juni 2008 über ihn gefertigt habe. So habe sie dessen gesundheitliche Entwicklung – insbesondere auch etwaige Verbesserungen anlässlich der verschiedenen Therapieversuche – kontinuierlich beobachten und diagnostizieren können. Gegen die in Kenntnis dieser Entwicklung nunmehr attestierte dauerhafte Dienstunfähigkeit sei nichts zu erinnern.

5

Der Kläger wendet zunächst ein, das amtsärztliche Gutachten habe keine taugliche Grundlage für die angefochtene Zurruhesetzungsentscheidung dargestellt. Das beklagte Land habe nämlich keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob gerade eine Erkrankung, die auch Grundlage des Dienstunfähigkeitsgutachtens der Amtsärztin gewesen sei, ursächlich dafür gewesen sei, dass er seinen Dienst zum Beginn des Schulhalbjahres Anfang 2012 nicht wieder habe aufnehmen können. Mit diesem Vorbringen legt der Kläger – zwar im Ausgangspunkt zutreffend – zu Grunde, dass eine dauerhafte Dienstunfähigkeit nach der gutachterlichen Einschätzung der Amtsärztin nur dann anzunehmen sei, wenn er auch über den Beginn des Schulhalbjahres Anfang 2012 hinaus weiter (längerfristig) – wegen einer der den amtsärztlichen Feststellungen zu Grunde liegenden Erkrankungen – seinen Dienst nicht aufnehmen könne. Er legt aber in keiner Weise weiter dar, dass dies nicht der Fall war, er also aufgrund einer anderen, mit der Feststellung der dauerhaften Dienstunfähigkeit nicht im Zusammenhang stehenden (kurzfristigen) Erkrankung zu Beginn des Schulhalbjahres nicht im Dienst war. Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land insoweit in unzutreffender Weise zu der Annahme der dauerhaften Dienstunfähigkeit gelangt sein könnte, sind daher mit diesem Vorbringen nicht substantiiert aufgezeigt.

6

Der Kläger rügt weiter, das amtsärztliche Gutachten bringe nicht klar zum Ausdruck, dass es nur dann zu dem Ergebnis einer dauerhaften Dienstunfähigkeit komme, wenn seine auch zum Beginn des Schulhalbjahres Anfang 2012 fortdauernde Arbeitsunfähigkeit auf einer „bereits amtsärztlicherseits problematisierten“ Erkrankung beruhe. Dies habe auch das beklagte Land außer Betracht gelassen. Dieser Einwand greift schon deswegen nicht durch, weil das amtsärztliche Gutachten die beanstandete Ungenauigkeit nicht aufweist. Aus dem Zusammenhang mit den vorangestellten Ausführungen zur (langjährigen) Krankheitsentwicklung des Klägers bzw. mit den anamnestischen Angaben folgt hinreichend genau, dass sich die Einschätzungen der Amtsärztin auf beim Kläger bereits bestehende Krankheitsbilder beziehen.

7

Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch sonst nicht substantiiert aufgezeigt, dass die der Zurruhesetzungsentscheidung zu Grunde liegenden amtsärztlichen Einschätzungen als unzutreffend angesehen werden müssten. Der Hinweis auf die „entsprechenden ärztlichen Atteste“ gibt insoweit schon mangels jedweder weiteren Substantiierung nichts her. Die Atteste des Praktischen Arztes I. I1.        vom 9. Juli 2012 und 24. August 2012, auf die der Kläger damit offenbar Bezug nehmen will, enthalten zwar die Aussage, dass „aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes (...) eine Rückkehr in den Schuldienst möglich“ sei. Es ist aber zugleich einschränkend angemerkt, das „stressbelastende Dienste“ vermieden werden sollten. Dazu hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die vorgelegten Atteste die Beurteilung der Dienstfähigkeit durch die Bezirksregierung L.    nicht durchgreifend in Frage stellen, weil sie sich nicht auf den für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt beziehen, und zudem „stressbedingte Situationen“ im Beruf des Klägers nicht auszuschließen seien.

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Schließlich ist auch das Vorbringen des Klägers unsubstantiiert, durch seine Volkshochschultätigkeit, die allerdings nur einen geringeren Stundenaufwand mit sich bringe, komme zum Ausdruck, dass die Zurruhesetzungsentscheidung fehlerhaft sei. Im Übrigen ist gegen die diesen Einwand aufgreifende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Volkshochschultätigkeit sei wegen des geringen Lehrumfangs von regelmäßig zwei (gelegentlich 4) Stunden pro Woche nicht geeignet, eine Dienstfähigkeit des Klägers für die vollschichtige Unterrichtstätigkeit in einer allgemeinbildenden Schule zu belegen, nichts zu erinnern. Es liegt auf der Hand, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand des Klägers bei einer Tätigkeit im Schuldienst mit voller Pflichtstundenzahl nicht mit denen bei einer Volkshochschultätigkeit mit wenigen Wochenstunden vergleichbar sind.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).