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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 4090/19·06.01.2020

Lehrerin gegen Dienstanweisung: Umräumen der Physiksammlung – Zulassungsablehnung

Öffentliches RechtSchulrechtDienst- und BeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Lehrerin klagte gegen eine Dienstanweisung, die sie zum Aus- und Wiedereinräumen sowie zur Prüfung der Physiksammlung verpflichtete. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag zur Berufung ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anordnung. Nach §57 SchulG NRW i.V.m. §10 ADO gehören derartige mit dem Unterricht verbundene Tätigkeiten zu den Lehreraufgaben. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgelehnt; Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zu den Aufgaben von Lehrkräften gehören neben Unterrichten und Erziehen auch die üblichen mit Unterricht und Erziehung zusammenhängenden Arbeiten, wozu die fachliche Betreuung und Prüfung von Unterrichtsmaterialien zählen (§57 SchulG NRW i.V.m. §10 ADO).

2

Eine Dienstanweisung, die Lehrkräfte zur Mitwirkung beim Aus- und Wiedereinräumen sowie zur Überprüfung von fachspezifischen Materialien bei Austausch von Aufbewahrungsschränken verpflichtet, ist zulässig, sofern ein sachlicher Bezug zum Unterricht besteht und die Tätigkeit nicht sinnvoll von Dritten erledigt werden kann.

3

Der bloße Anlass der Maßnahme (z. B. brandschutzbedingter Austausch von Schränken) schließt nicht die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung aus, sofern ein sachlicher und zweckdienlicher Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit besteht.

4

Bei der Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert darlegen; reine Ergebnisrügen oder nicht durchgreifende Einwendungen genügen nicht.

5

Kostenentscheidungen richten sich nach §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert kann für das Zulassungsverfahren gemäß §52 Abs.2 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 57 Abs. 1 SchulG NRW i.V.m. § 10 Abs. 1 ADO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 13312/17

Leitsatz

Erfolglose Klage einer Lehrerin gegen eine Dienstanweisung zum Umräumen der Physiksammlung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die - zwischenzeitlich erledigte - Dienstanweisung des Schulleiters, die alten Materialschränke für die Physiksammlung auszuräumen und diese nach Aufstellung neuer Schränke wieder einzuräumen, sei formell und materiell rechtmäßig. Gemäß § 57 Abs. 1 SchulG NRW in Verbindung mit § 10 Abs. 1 ADO gehörten zu den Aufgaben der Lehrer neben dem Unterrichten und Erziehen auch die üblichen mit Unterricht und Erziehung zusammenhängenden Arbeiten. Darunter falle auch die hier anlässlich des Umräumens anstehende Überprüfung, ob die für den Unterricht benötigten Materialien der Physiksammlung noch funktionsfähig seien und weiterhin verwendet werden sollten. Es bestehe ein sachlicher und zweckdienlicher Grund, bei einem Austausch von Aufbewahrungsschränken im Sinne einer Inventarprüfung die Materialien zu untersuchen.

4

Die Antragsbegründung stellt die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht durchgreifend in Frage.

5

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Anweisung sei nicht damit begründet worden und habe auch nicht dem Zweck gedient, die Unterrichtsmaterialien auf Funktionsfähigkeit und künftigen Bedarf zu prüfen. Vielmehr sei das Ein- und Ausräumen dadurch veranlasst gewesen, dass aus Brandschutzgründen neue Schränke erforderlich gewesen seien, deren Austausch aber dem Schulträger obliege. Auch hätte eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Materialien nicht das vollständige Aus- und erst recht nicht das Wiedereinräumen der Schränke erfordert.

6

Auf all das kommt es nicht an. Gegenstand der Anordnung gegenüber der Klägerin waren entgegen der Darstellung in der Antragsbegründung keine rein baulichen Maßnahmen, bei denen es in der Tat an einem Zusammenhang mit dem Unterricht gefehlt hätte. Der Klägerin wurde weder das Aufstellen neuer Schränke noch ein bloßes Hin- und Hertragen von Gegenständen aufgegeben, das auch durch Hilfskräfte hätte erfolgen können. Der Aufbau neuer Möbel war gar nicht Gegenstand der Dienstanweisung. Für die reinen Transporte standen den Lehrerinnen und Lehrern Transporthelfer sowie der Hausmeister zur Verfügung. Zu den von der Klägerin - im Übrigen während der Unterrichtszeit und ohne Inanspruchnahme ihrer Freizeit - durchzuführenden Tätigkeiten gehörte wegen der Besonderheiten der Schrankinhalte die fachliche Begleitung der Räumaktion. Diese umfasste naturgemäß über ein bloßes Beobachten hinaus auch, beim Ein- und Ausräumen der Physiksammlung selbst mit Hand an zu legen. Nach den oben angeführten Vorschriften gehört es zu den Aufgaben einer Physiklehrerin, in dieser Weise Sorge für die Unterrichtsmaterialien zu tragen. Dabei ist es gänzlich unerheblich, was der Anlass für das Umräumen war oder welchem Zweck es diente, solange dieser - wie hier - sachlich gerechtfertigt ist. Ob auch die Prüfung der Funktionsfähigkeit und der Verwendbarkeit der Materialien im Unterricht angeordnet war, ist irrelevant. Diese drängte sich auf, wenn ohnehin sämtliche Gegenstände auszuräumen waren. Es entspricht schließlich allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein sachgerechtes Wiedereinräumen in neue Schränke durch Dritte nicht sinnvoll erfolgen kann, die sich mit den betreffenden Gegenständen - hier physikalischen Gerätschaften und Materialien - und darüber hinaus den thematischen Zusammenhängen nicht auskennen. Auch insoweit ist deshalb der Bezug zur unterrichtlichen Tätigkeit gegeben.

7

Weckt der Zulassungsantrag danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme, dass die Dienstanweisung rechtmäßig war, ist er auch nicht geeignet, die weitere Annahme schlüssig in Frage zu stellen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Aufhebung des Schreibens der Bezirksregierung vom 29. Juni 2017. Auf die Frage, ob ein solcher überhaupt, zumal nach Erledigung des Sachverhalts, in Betracht kommt, kommt es danach nicht mehr an.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).