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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 407/16·12.07.2017

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtPolizeirechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeikommissar beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit. Das OVG hält keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß §124 Abs.2 VwGO für gegeben. Das Verwaltungsgericht habe anhand des vollständigen polizeiärztlichen Gutachtens die Dienstunfähigkeit überzeugend festgestellt. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung gegen die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit abgelehnt; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus.

2

Ist ein Urteil auf mehreren voneinander unabhängigen, selbstständig tragenden Erwägungen aufgebaut, muss der Zulassungsantrag hinsichtlich jeder dieser Erwägungen ernstliche Zweifel begründen.

3

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn unterliegt der inhaltlichen gerichtlichen Nachprüfung; das Gericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu ermitteln.

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Ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies polizeiärztliches Gutachten kann die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit tragen; die nachfolgende Entscheidung des Dienstherrn ist dann nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 116 Abs. 1 LBG NRW a. F.§ 86 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 4062/15

Leitsatz

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Polizeikommissars, der sich gegen die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit wendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Bescheid vom 4. Mai 2015, mit dem gemäß § 116 Abs. 1 LBG NRW a. F. die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers festgestellt worden ist, sei rechtmäßig. Das Polizeipräsidium habe sich auf das polizeiärztliche Gutachten von ORMR’in Dr. I.        vom 19. Februar 2015 stützen dürfen. Aus diesem ergebe sich die fehlende Polizeidienstfähigkeit des Klägers. Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass dem Polizeipräsidium bei seiner Entscheidung nur die Zusammenfassung des Gutachtens (Seiten 10 bis 14) ohne die gestellten Diagnosen (Seite 9) sowie eine Wiedergabe der Leistungseinschränkungen im „Ankreuzschema“ vorgelegen habe.

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Auf die mit dem Zulassungsvorbringen allein gerügte Annahme des Verwaltungsgerichts, das Polizeipräsidium habe die Polizeidienstunfähigkeit aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen feststellen dürfen, kommt es nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat zunächst selbstständig tragend angenommen, das (vollständige) Gutachten begründe die Polizeidienstunfähigkeit.

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Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn unterliegt der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Das Verwaltungsgericht muss nach § 86 Abs. 1 VwGO den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln, d.h. klären, ob der betroffene Beamte im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich (polizei-)dienstunfähig war.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100 = juris, Rn. 10 f., m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2014- 6 A 2006/13 -, juris, Rn. 10 ff..

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Hier hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des vollständigen polizeiärztlichen Gutachtens, das ihm nach der Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht durch den Kläger vorlag, die Polizeidienstunfähigkeit bejaht. Das Gutachten genüge den inhaltlichen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19. März 2015‑ 2 C 37.13 -, NVwZ-RR 2015, 625 m.w.N.,

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und begründe die fehlende Polizeidienstfähigkeit in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Das Verwaltungsgericht hat hierbei auch den Inhalt der Seiten 1 bis 9 des Gutachtens vom 19. Februar 2015 einbezogen, insbesondere die auf Seite 9 benannten Diagnosen.

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Gegen die gerichtliche Annahme der Polizeidienstunfähigkeit, die das angefochtene Urteil allein trägt, wird mit dem Zulassungsantrag nichts vorgebracht. Ist die angegriffene Entscheidung aber – wie hier – auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).