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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 402/06·13.07.2008

Zulassung zum Auswahlverfahren für Konrektor(in): Antrag abgelehnt mangels Feststellungsinteresse

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Nichtzulassung zum Auswahlverfahren für eine Konrektorenstelle. Das OVG hält den Antrag für zulässig, jedoch unbegründet und insbesondere als fehlendes Feststellungsinteresse unzulässig, da keine Wiederholungsgefahr besteht. Zudem begründen die vorgetragenen materiellen Einwendungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Ausgang: Zulassungsantrag zum Feststellungsbegehren abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Für ein Feststellungsbegehren ist ein Feststellungsinteresse erforderlich; dieses fehlt, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht, also nicht zu erwarten ist, dass sich die streitigen Rechtsfragen unter im Wesentlichen gleichen Verhältnissen erneut stellen.

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Eine pauschale Ausschließung von Bewerbern vom Teilnahmeverfahren allein wegen fehlender Lehramtsbefähigung ist sachwidrig, wenn die einschlägige gesetzliche Regelung Ausnahmemöglichkeiten vorsieht, welche die Teilnahme rechtfertigen können.

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Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Zulassung zum Auswahlverfahren, sofern die beanspruchte Vergleichsgruppe durch dieselbe gesetzliche Regelung gleich behandelt wird und somit keine vergleichbare Ungleichbehandlung vorliegt.

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Verwaltungspraxis einzelner Behörden begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Zulassung, solange die gesetzliche Regelung kein Ermessen vorsieht und damit keine rechtliche Grundlage für eine abweichende Praxis besteht.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Antragsteller kann die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 61 Abs. 6 Satz 4 SchulG NRW§ 20 Abs. 8 SchVG NRW§ 61 SchulG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 5114/03

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Die Klage mit dem Begehren festzustellen, dass die Nichtzulassung des Klägers zum Auswahlverfahren für die Stelle einer Konrektorin oder eines Konrektors an der

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F. Grundschule N.---straße in L. rechtswidrig war, ist bereits unzulässig.

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Ein Interesse an der begehrten Feststellung ist nicht gegeben. Insbesondere ist keine Wiederholung der erledigten Maßnahme mehr zu befürchten. Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer gleichartigen negativen Entscheidung zu rechnen ist beziehungsweise sich die in Bezug auf den erledigten Verwaltungsakt streitigen Rechtsfragen erneut stellen werden.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1989 - 7 B 108.89 -, NVwZ 1990, 360, und vom 26. April 1998 - 4 B 31.93 -, NVwZ 1994, 282.

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Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Zulassung des Klägers als Sonderschullehrer zum Auswahlverfahren für die Stelle eines Grundschulkonrektors als ständiger Vertreter des Schulleiters hat sich eine wesentliche Änderung der Rechtslage ergeben, da mit der Neufassung der die Bestellung des Schulleiters betreffenden Regelungen im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 eine Ausnahme für Lehrkräfte anderer Laufbahnen aufgenommen worden ist. Im Gegensatz zu der zum 1. August 2005 außer Kraft getretenen Regelung in § 20 Abs. 8 Schulverwaltungsgesetz (SchVG NRW) lässt § 61 Abs. 6 Satz 4 SchulG NRW ausdrücklich Ausnahmen von dem Erfordernis der Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen oder der Befähigung zum Lehramt für die betreffende Schulform bei der Bestellung als Schulleiter zu. Angesichts dieser Ausnahmemöglichkeit ist es offensichtlich sachwidrig, Bewerber allein wegen der fehlenden Lehramtsbefähigung für das betreffende Schulsystem oder die betreffende Schulform von vornherein schon vom Auswahlverfahren auszuschließen. Dem Umstand, dass dem Kläger im Falle seiner Auswahl das betreffende statusrechtliche Amt nicht übertragen werden kann, kommt in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu, weil hier allein die Teilnahme am (vorgeschalteten) Auswahlverfahren um die Funktionsstelle in Rede steht.

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Vgl. dazu auch die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 61 SchulG, LT-Drucks. 13/5394, S. 104.

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Unabhängig davon, dass die vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgebrachten materiellen Einwendungen wegen des fehlenden Feststellungsinteresses nicht mehr entscheidungserheblich sind, begründen sie auch sonst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

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Soweit der Kläger geltend macht, er unterrichte im Rahmen des integrativen Unterrichts auch (einzelne) Kinder, die den Förderschwerpunkten entsprechender Sonderschulfachrichtungen zuzuordnen seien, ändert dies nichts daran, dass er nicht die in § 20 Abs. 8 SchVG NRW geforderte Lehramtsbefähigung für die betreffende Schulform - Grundschule - aufweist und an dieser Schule keine von ihm vertretene Schulstufe vorhanden ist.

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Mit dem Vortrag, er sei mit dem Ausschluss vom Auswahlverfahren schlechter gestellt als die im Sonderschulbereich verbliebenen Sonderschullehrer, weil er sich nicht jederzeit auf eine Funktionsstelle an seiner Schule im Grundschulbereich bewerben könne, ist der behauptete Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht aufgezeigt. Der vom Kläger in Bezug genommenen Vergleichsgruppe war es nach § 20 Abs. 8 SchVG NRW ebenso verwehrt, (stellvertretender) Schulleiter an Grundschulen zu werden. Umgekehrt war der Kläger - wie die Vergleichsgruppe - nicht vom Auswahlverfahren um eine (stellvertretende) Schulleiterstelle an Sonderschulen ausgeschlossen. Aus dem Umstand, dass das beklagte Land mit diesen Einschränkungen möglicherweise die Bereitschaft von Sonderschullehrern zum integrativen Unterricht an Grundschulen eingeschränkt hat, kann der Kläger keine subjektiven Rechte herleiten.

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Die vom Kläger in Bezug genommenen Fälle im Bereich der Bezirksregierung Detmold, in denen Sonderschullehrer mit den Aufgaben eines Konrektors betraut worden sind, können keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen. Die Regelung des § 20 Abs. 8 SchVG sah kein Ermessen vor, so dass aus einer eventuellen Verwaltungspraxis anderer Behörden keine Rechte hergeleitet werden können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).