Berufung gegen Ablehnung der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe; seine Berufung gegen die Ablehnung wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war die Einhaltung der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren und die Frage einer Ausnahmeregelung. Das Gericht stellte fest, dass die Grenze überschritten war und frühere freiwillige Dienstzeit im Bundesgrenzschutz nicht dem Wehr-/Zivildienst gleichzustellen ist. Daher kam keine Ausnahme nach §84 LVO NRW in Betracht; die Kosten trägt der Kläger und die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe setzt die Einhaltung der nach Landeslaufbahnverordnung vorgesehenen Höchstaltersgrenze voraus; eine Überschreitung schließt die Einstellung regelmäßig aus.
Eine Ausnahmeregelung von der Höchstaltersgrenze kommt nur in Betracht, wenn die Verzögerung der Einstellung auf gesetzlich oder durch Verwaltungserlass gleichgestellte Dienstpflichten (z.B. Wehr- oder Zivildienst, anerkanntes freiwilliges soziales/ökologisches Jahr) zurückzuführen ist.
Freiwillig gewählte berufliche Tätigkeiten, die nicht auf einer gesetzlichen Dienstpflicht beruhen (z.B. freiwilliger Dienst im Bundesgrenzschutz), sind nicht ohne weiteres dem Wehr- oder Zivildienst gleichzustellen und begründen keinen Anspruch auf Ausnahmeregelung.
Bei der Entscheidung über Ausnahmen von Laufbahnvorschriften ist die bestehende Verwaltungsermessenpraxis maßgeblich; maßgeblich ist die Rechtslage und Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der Bewerbung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 1840/00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat entscheidet über die zugelassene Berufung gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Er hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die Berufung einstimmig für unbegründet.
Die Ablehnung der Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Gemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Eine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen, weil er bereits am 28. April 1997 und damit mehr als zwei Jahre vor seiner Einstellung in ein unbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des beklagten Landes zum 2. August 1999 das Höchstalter von 35 Jahren überschritten hatte.
Es kommt auch keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW wegen seiner Dienstzeit als Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz in der Zeit vom 1. August 1978 bis zum 30. September 1987 in Betracht. Nach der seit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. September 1995 - ZB I - 22/03-1157/95 - bestehenden Ermessenspraxis des beklagten Landes wird eine solche Ausnahme erteilt, wenn die Einstellung sich infolge Ableistung des Wehrdienstes, Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres um nicht mehr als die tatsächliche Zeitdauer dieser Dienste verzögert hat.
Der Kläger erfüllt keinen dieser Tatbestände.
Der freiwillige Dienst beim Bundesgrenzschutz kann der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes auch nicht gleichgestellt werden, da hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Dasselbe gilt mit Blick auf das freiwillige soziale oder ökologische Jahr eines Ersatzdienstpflichtigen, das an die Stelle der Heranziehung zum Zivildienst tritt (§ 14 c ZDG).
Lässt das beklagte Land die Überschreitung der Höchstaltersgrenze auch bei nicht Dienstpflichtigen zu, die ein solches freiwilliges Jahr abgeleistet haben, knüpft es an deren besonderen Einsatz für die Allgemeinheit an. Dass es die freiwillige Aufnahme eines Berufs, der als Nebenfolge zur Befreiung vom Grundwehrdienst führt, nicht bevorzugt, ist als sachgerechte Differenzierung nicht zu beanstanden, weil hier die Berufswahl und nicht der weitgehend selbstlose Dienst für die Allgemeinheit im Vordergrund steht.
Der Dienst des Klägers beim Bundesgrenzschutz gebietet auch sonst keine Gleichstellung mit den privilegierten Personengruppen. Der Kläger hat 1978 freiwillig den Beruf des Polizeivollzugsbeamten im BGS ergriffen und diese Wahl in den folgenden mehr als neun Jahren Berufstätigkeit aufrechterhalten. Dass der Kläger nach § 42 Wehrpflichtgesetz in der bis zum 30. Juni 1986 geltenden Fassung keinen Grundwehrdienst mehr leisten musste, nachdem er drei Jahre (bundes-) polizeilichen Vollzugsdienst geleistet hat, ändert an der Freiwilligkeit seiner Berufswahl nichts und verpflichtet das beklagte Land nicht, ihn wie einen Wehrdienstleistenden zu behandeln.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 1997
- 6 A 1231/96 - und BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6/98 -, ZBR 1998, 419 zum Polizeivoll-zugsdienst des Landes.
Ob ein Bewerber, der statt zum Wehrdienst als Grenzschutzdienstpflichtiger zu einem Dienst im Bundesgrenzschutz einberufen worden ist (§ 42 a WPflG), einem Wehrdienstleistenden gleichzustellen ist, muss mangels Einberufung des Klägers zum Bundesgrenzschutz nicht entschieden werden.
Da das beklagte Land seine Ermessenpraxis zum Zeitpunkt der Bewerbung des Klägers im Jahr 1998 bereits nach dem Runderlass vom 18. September 1995 eingerichtet hatte, kommt es nicht darauf an, ob ihm nach dem vorherigen Erlass des Kultusministers aus dem Jahr 1993 eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zuzubilligen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.