Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt: Ausschluss aus Beförderungsverfahren bei schwebendem Disziplinarverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung. Streitfrage war, ob der Ausschluss aus dem Beförderungsverfahren wegen eines zum Zeitpunkt der Entscheidung schwebenden Disziplinarverfahrens und § 8 DO NRW a.F. rechtswidrig war. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils: die Vorermittlungen begründeten zureichende Zweifel an der charakterlichen Eignung, § 8 DO NRW a.F. greift erst bei Bewährung nach verhängter Maßnahme. Der Antrag wird abgelehnt; Kosten- und Streitwertentscheidung ergehen entsprechend.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung besteht nicht, wenn der Ausschluss aus dem Beförderungsverfahren aufgrund eines zum Zeitpunkt der Entscheidung schwebenden Disziplinarverfahrens gerechtfertigt ist.
§ 8 DO NRW a.F. steht einer Ausschlussentscheidung nicht entgegen, wenn die Disziplinarmaßnahme zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung noch nicht rechtskräftig verhängt ist; die Vorschrift erfasst Fälle der Bewährung nach verhängter Maßnahme.
Bei einem Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert dargetan werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Schwebende disziplinarische Ermittlungen können Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten begründen und als Beförderungshindernis gewertet werden.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 3919/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung gegen das beklagte Land. Der Ausschluss aus dem Beförderungsverfahren habe nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoßen, weil zur Zeit der Beförderungsentscheidung gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren geschwebt habe. § 8 DO NRW a.F. habe dem Ausschluss nicht entgegengestanden, weil die Norm nur Fälle erfasse, in denen sich der Beamte nach der verhängten Disziplinarmaßnahme bewährt habe.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die den Prüfungsrahmen des Senats bestimmen, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Ausschluss des Klägers aus dem Beförderungsverfahren verstieß nicht gegen § 8 DO NRW a.F., nach dem Warnung, Verweis und Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegenstehen. Die Beförderungsentscheidung fiel am 29. März 2001, also bereits 17 Tage nach der Anordnung der Vorermittlungen gegen den Kläger. Der ihm vorgeworfene Sachverhalt war zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgeklärt. Lediglich der Kläger selbst hatte sich zur Sache eingelassen. Daher konnte das beklagte Land nicht hinreichend sicher davon ausgehen, dass höchstens eine der in § 8 DO NRW a.F. genannten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden würde. Es war nicht gehindert, die durch den disziplinarischen Vorwurf entstandenen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für ein Beförderungsamt als Beförderungshindernis anzusehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32.85 -, ZBR 1990, 22.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG und richtet sich nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 im Jahr 2001.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).