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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 3881/03·28.11.2004

Zulassung der Berufung nach §124 VwGO verweigert wegen Versorgungsehe

Öffentliches RechtBeamtenrechtVersorgungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Unterhaltsbeitrag nach § 22 BeamtVG. Das OVG prüfte den Zulassungsantrag nach den vom Antrag gestellten Gesichtspunkten und verwies auf die Fristanforderungen des § 124a VwGO. Es sah keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorinstanz und verwies auf Anhaltspunkte für eine Versorgungsehe; der Zulassungsantrag wurde verworfen.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 VwGO verworfen; Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten; Urteil des Verwaltungsgerichts wird rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren nach § 124 VwGO richtet sich ausschließlich nach den im Zulassungsantrag vorgebrachten Gesichtspunkten.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das substantiiert dargelegte Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Vorinstanz voraus; diese sind innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO darzulegen.

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Nach § 22 Abs. 1 BeamtVG können besondere Umstände die volle Versagung eines Unterhaltsbeitrags rechtfertigen, insbesondere wenn die Ehe nach Eintritt in den Ruhestand und nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Beamten erkennbar der Sicherung beamtenrechtlicher Versorgung diente (sog. "Versorgungsehe").

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Die kurzzeitige Unterbrechung medizinischer Untersuchungen zur Vornahme einer Eheschließung, die Kenntnis eines vorläufigen Verdachts einer lebensbedrohlichen Erkrankung sowie testamentarische Zuwendungen zugunsten der Ehefrau können Indizien für eine Versorgungsehe und damit für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 22 Abs. 1 BeamtVG sein.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 22 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 19 BeamtVG§ 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 17 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 719/01

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 80.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch.

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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.

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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

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Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

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Die im Jahre 0000 geborene Klägerin heiratete am 00.00.0000 einen im Jahre 0000 geborenen und seit dem 00.00.0000 im Ruhestand befindlichen Beamten des beklagten Landes. Ihr Ehemann verstarb am 00.00.0000 an Bauchspeicheldrüsenkrebs. Mit der Klage erstrebt die Klägerin eine Verpflichtung des beklagten Landes, ihr ab dem 00.00.0000 einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Das beklagte Land habe die Gewährung dieser Leistung rechtlich einwandfrei abgelehnt. Der in § 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) für die Witwe eines Ruhestandsbeamten in Fällen, in denen die Ehe erst nach dem Eintritt in den Ruhestand und nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Ruhestandsbeamten geschlossen worden sei, anstelle eines Witwengeldes (§ 19 BeamtVG) vorgesehene Unterhaltsbeitrag stehe der Witwe zu, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigten. Besondere Umstände, die die volle Versagung rechtfertigten, lägen hier vor. Die in den Akten enthaltenen Arztberichte über den Gesundheitszustand des Ehemannes der Klägerin in dem Zeitraum von B. bis 00.00.0000 dokumentierten in Zusammenschau mit der kurzfristig zwischen zwei Krankenhausaufenthalten des Ehemannes erfolgten Eheschließung die Annahme, dass hierdurch die Versorgung der Klägerin habe gesichert werden sollen; der Dienstherr müsse regelmäßig nicht damit rechnen, dass nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand und nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Beamten hohe neue Versorgungsansprüche entstünden. In einem Arztbericht vom 00.00.0000 betreffend eine anhaltende Diarrhöe seien bei dem Ehemann der Klägerin zwar noch keine krankhaften Auffälligkeiten festgestellt worden. In einem Arztbericht vom 00.00.0000 sei jedoch festgehalten, dass er unter Gewichtsabnahme und ständigem Brechreiz leide, medizinische Untersuchungen seien wegen seiner Schwäche und seiner Übelkeit abgebrochen worden, und ihm sei zu weitergehenden Untersuchungsmaßnahmen geraten worden. Daraufhin habe er am 00.00.0000 einen stationären Krankenhausaufenthalt angetreten. Diesen habe er am 00.00.000 für neun Tage unterbrochen, um am 00.00.0000 auf dem Standesamt die Trauung zu beantragen, die am nächsten Tag vorgenommen worden sei. In dem Arztbericht des Chefarztes des Krankenhauses vom 00.00.0000 sei u.a. ein "raumfordernder Prozess unklarer Dignität in Höhe des Pankreas" aufgeführt und ein hochgradiger Verdacht auf einen Tumor geäußert worden. Des weiteren sei in dem Bericht festgehalten, der Ehemann der Klägerin habe "wegen privater Angelegenheiten... bei deutlich gebessertem AZ zunächst auf Entlassung" aus dem Krankenhaus gedrängt; er werde sich dort in ca. einer Woche zur weiteren Abklärung erneut vorstellen. Letzteres zeige, dass ihm die Schwere und Ernsthaftigkeit seines Leidens bewusst gewesen sei, auch wenn er und die Klägerin die medizinische Diagnose eines Pankreaskarzinoms zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht in dieser Konkretheit gekannt hätten. Das vorläufige Ergebnis der Untersuchungen in dem Krankenhaus sei der Klägerin und ihrem Ehemann Ende 00.00.00, also vor der Trauung, mitgeteilt worden. Auch wenn die Inoperabilität des Prozesses von den Ärzten erst nach der Trauung mit der Klägerin und ihrem Ehemann besprochen worden sein sollte, zeige der Entschluss, den klinischen Untersuchungsablauf für kurze Zeit zu unterbrechen und ohne die sonst übliche häusliche Vorbereitung sofort zu heiraten, dass es darum gegangen sei, der Klägerin eine beamtenrechtliche Versorgung zu verschaffen. Aus ihrem Vorbringen gehe auch weder hervor, dass die Trauung die konsequente Verwirklichung eines vor der Kenntnis der Schwere der Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses gewesen sei, noch dass es Gründe gegeben habe, die einer früheren Heirat entgegengestanden hätten. Da es sich um eine "Versorgungsehe" gehandelt habe, sei die Entscheidung des beklagten Landes, einen Unterhaltsbeitrag völlig zu versagen, gerechtfertigt, zumal die Ehe nicht einmal ein Jahr gedauert habe. Fürsorgerische Gründe rechtfertigten auch im übrigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung. Es sei ihr zuzumuten, ihrem Lebensunterhalt wie vor der Eheschließung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Außerdem habe ihr Ehemann sie, um ihre Versorgung zu sichern, zur Alleinerbin eingesetzt und seine drei Kinder aus erster Ehe auf den Pflichtteil beschränkt.

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Die Klägerin macht geltend: Eine "Versorgungsehe" habe ihr und ihrem verstorbenen Ehemann völlig fern gelegen. Sie hätten allein aus tiefer gegenseitiger Zuneigung geheiratet. Sie hätten sich 0000 kennengelernt, und er habe sie 0000 auf einem Kreuzfahrtschiff heiraten wollen. Das sei zwar aus formellen Gründen nicht möglich gewesen. Er habe aber nach Beendigung der Kreuzfahrt seinen Kindern und anderen Personen gesagt, er wolle sie sofort heiraten. Sie habe dies zunächst nicht gewollt, weil sie irrtümlich der Meinung gewesen sei, sie müsse dann seinen Namen annehmen. Sie habe keinen anderen Namen als ihre Kinder aus erster Ehe tragen wollen. Sie und ihr späterer Ehemann hätten dann seit 00.0000 wie Eheleute zusammengelebt. Kurz vor der Eheschließung am 00.00.0000habe sie in einer Zeitschrift gelesen, dass Ehefrauen nicht den Namen des Ehemannes führen müssten. Wie ihre vier Kinder bezeugen könnten, habe sie ihnen dies mitgeteilt und ihnen gesagt, sie sehe jetzt kein Hindernis für eine Heirat mehr. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hätten weder sie noch ihr Ehemann Veranlassung gehabt, an eine mögliche Verschlimmerung seiner Erkrankung oder gar an deren tödlichen Ausgang zu denken. Denn sein Zustand habe sich damals sogar so weit gebessert, dass die Ärzte ihn kurzfristig aus dem Krankenhaus entlassen hätten. Das von ihr als ausgebildeter Krankenschwester betriebene private Pflegeheim mit vier Zimmern habe sie auf den bereits vor der Heirat geäußerten Wunsch ihres Ehemannes im 00.0000 endgültig aufgegeben. Schon zuvor habe sie leer gewordene Zimmer nicht mehr neu belegt. Sie und ihr Ehemann hätten den Ruhestand genießen und reisen wollen. Ein neues Pflegeheim könne sie wegen ihres fortgeschrittenen Alters nicht mehr eröffnen. Da sie ihre berufliche Existenz auf Wunsch ihres Ehemannes aufgegeben habe, müsse das beklagte Land ihr aus dem Fürsorgegedanken heraus den von ihr verlangten Unterhaltsbeitrag gewähren.

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Dem ist nicht zu folgen.

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Die Klägerin zieht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass besondere Umstände im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, die die volle Versagung eines Unterhaltsbeitrags rechtfertigen, vorliegen, wenn die Versorgungsabsicht nach dem äußeren Gesamtbild der Eheschließung im Vordergrund gestanden hat, nicht in Zweifel. Sie verneint lediglich, dass es sich in ihrem Fall um eine "Versorgungsehe" gehandelt habe. Ihr Vorbringen bietet jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die dahingehende Wertung des Verwaltungsgerichts nicht zutrifft. Deren Kernpunkt ist, dass der Ehemann der Klägerin anlässlich einer kurzzeitigen Besserung seines Gesundheitszustands erfolgreich auf Entlassung aus der stationären Untersuchung für ca. eine Woche wegen "privater Angelegenheiten" (der Regelung der Formalitäten auf dem Standesamt am ersten Werktag nach der Entlassung und der Trauung am darauffolgenden Tag) gedrängt hatte, nachdem ihm und der Klägerin das vorläufige Ergebnis der bisherigen stationären Untersuchung bekannt gegeben worden war. Die vom Verwaltungsgericht aus diesem Geschehensablauf gezogene Folgerung, der Klägerin und ihrem Ehemann sei bewusst geworden, dass seine Erkrankung lebensbedrohlich sei, und die Plötzlichkeit der daraufhin erfolgten Eheschließung unter Hinnahme einer Unterbrechung der stationären Untersuchung trotz hochgradigen Verdachts auf einen Tumor lasse nur den Schluss zu, dass der Klägerin durch die Heirat eine beamtenrechtliche Versorgung habe verschafft werden sollen, ist nachvollziehbar. Das wird auch durch die Argumente der Klägerin nicht ernstlich in Frage gestellt. Dass sie und ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung an eine mögliche Verschlimmerung seiner Erkrankung und an deren unter Umständen tödlichen Ausgang nicht gedacht haben, ist angesichts der geschilderten Umstände auszuschließen. Falls sie kurz vor der Heirat ihren Kindern gesagt hat, sie habe entdeckt, dass sie bei einer Heirat ihren Namen behalten könne, und deshalb sehe sie kein Hindernis für die Heirat mehr, führt das - die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt - nicht zu einem ihr günstigeren Ergebnis. Die Unvermitteltheit der Heirat nach Kenntnis des Ergebnisses der bisherigen Krankenhausuntersuchung zeigt, dass das nicht der wahre Grund für die Eheschließung war. Ob die Klägerin und ihr Ehemann schon früher, vor seiner Krebserkrankung, geheiratet hätten, wenn sie eingewilligt hätte, ist - wie auch der von ihr vorgetragene Grund für ihr Zögern - nicht von Bedeutung. Um die konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses der Klägerin und ihres Ehemannes handelte es sich unter diesen Umständen gerade nicht.

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Schließlich ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass besondere Umstände, die die volle Versagung eines Unterhaltsbeitrags rechtfertigen, nicht deshalb zu verneinen sind, weil die Klägerin und ihr Ehemann schon vor seiner Erkrankung beschlossen hatten, dass sie den Betrieb ihres Pflegeheims einstellen solle, um gemeinsam den Ruhestand genießen zu können, und dass die Klägerin diesen Entschluss auch durchgeführt hat. Das gilt unabhängig davon, ob dabei ihr Ehemann die "treibende Kraft" war und ob ihr eine nochmalige Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten war und ist. Im Hinblick auf die Ruhestandsbezüge des Ehemanns nach der Besoldungsgruppe C 2 BBesO war diese Lebensplanung zwar verständlich. Dass sie durch seinen Tod durchkreuzt wurde und die Klägerin nur eine geringe Rente bezieht, gebietet jedoch nicht, dass das beklagte Land aus fürsorgerischen Gründen bei der hier gegebenen "Versorgungsehe" finanziell eintreten muss. Auch ist die Klägerin nicht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts eingegangen, in diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass ihr Ehemann sie zu seiner Alleinerbin eingesetzt habe.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 17 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Abs. 1 GKG n.F.).

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).