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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 3832/03·24.04.2005

Zulassung der Berufung nach §124 VwGO wegen fehlender Divergenz abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das beklagte Land beantragte die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. Zentrales Problem war, ob eine Divergenz zu früherer OVG-Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) dargelegt wurde. Das Gericht stellte fest, dass eine bloße Behauptung, das Verwaltungsgericht habe eine Entscheidung nicht berücksichtigt, für die Zulassung nicht ausreicht. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Antrag wurde abgelehnt.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung mangels Darlegung einer Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung abgelehnt; Kostenentscheidung zuungunsten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass die anerkannte Divergenz bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage dargelegt wird.

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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren erstreckt sich auf die in dem Zulassungsantrag angesprochenen Gesichtspunkte und ist auf diese Beschränkung zu begrenzen.

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Allein die Behauptung, das erstinstanzliche Gericht habe eine obergerichtliche Entscheidung nicht berücksichtigt, begründet für sich genommen keine Divergenz i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; erforderlich ist die Darlegung eines von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtssatzes.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgesehenen Frist (zwei Monate nach Zustellung des vollständigen Urteils) darzulegen; die obsiegende Partei kann gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten auferlegt bekommen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 139 Abs. 3 Satz 1 BBG§ 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG§ 35 BeamtVG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5344/98

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des beklagten Landes abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der vom beklagten Land geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch.

3

Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.

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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

6

Nach diesem Maßstab hat das beklagte Land nicht dargelegt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von der bezeichneten Entscheidung des OVG NRW vom 11. September 1980 - 12 A 2104/78 - im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abweicht. Eine Divergenz ist nur gegeben, wenn das Gericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist, als sie die zitierte Entscheidung trägt, d.h. das beklagte Land hätte darlegen müssen, dass das Verwaltungsgericht einen von der bezeichneten obergerichtlichen Entscheidung bei Anwendung derselben Vorschrift abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 - und vom 6. März 2002 - 2 B 3.02 -.

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Daran fehlt es. Das beklagte Land macht lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des OVG NRW in dem genannten Urteil vom 11. September 1980 zum Anwendungsbereich des § 139 Abs. 3 Satz 1 BBG = § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG nicht berücksichtigt. Das reicht nach den obigen Maßgaben nicht aus. Dies gilt unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht die von dem beklagten Land bezeichnete Entscheidung des OVG NRW gar nicht angesprochen und ihr schon deshalb keinen anderen abstrakten Rechtssatz gegenübergestellt hat. Zudem dürfte die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 BeamtVG zutreffen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 1991 - 12 A 1399/87 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 3.3 Nr. 5, sowie die weitere aktuelle Rechtsprechungsübersicht bei Schütz, a.a.O., § 35 BeamtVG Rdnr. 37.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 15, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).