Verwerfen des Zulassungsantrags zur Berufung wegen Fristversäumnis ohne Wiedereinsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, stellte den Zulassungsantrag jedoch einen Tag nach Ablauf der Monatsfrist. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, da keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gewährt werden kann. Insbesondere fehlen substantiierte Darlegungen zur unverschuldeten Fristversäumnis und Gründe, die einen Anwaltswechsel ausnahmsweise entschuldigen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis und fehlender Wiedereinsetzungsgründe verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der dort bestimmten einmonatigen Frist gestellt wird.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Bei einem Wiedereinsetzungsgesuch sind die für die Fristversäumnis maßgeblichen Umstände grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist nach § 60 Abs. 2 VwGO substantiiert, schlüssig und rechtzeitig darzulegen.
Ein Anwaltswechsel rechtfertigt eine Wiedereinsetzung nur ausnahmsweise; Verzögerungen durch Mandatswechsel sind dem Mandanten grundsätzlich zuzurechnen, es sei denn, der Wechsel beruht auf Gründen, die dem Mandanten nicht zurechenbar sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4732/19
Leitsatz
Wegen Versäumnis der Antragsfrist unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung, für den mangels hinreichender Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden konnte.
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für den Zeitraum ab Klageerhebung auf 24.144,48 Euro und für den Zeitraum ab der Klageerweiterung am 13.4.2021 auf 200.000 Euro festgesetzt. Für das Zulassungsverfahren wird der Streitwert ebenfalls auf 200.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
Der Kläger hat den Zulassungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt. Ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses des Prozessbevollmächtigten des Klägers in erster Instanz ist diesem das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil am 4.1.2024 zugestellt worden. Die einmonatige Frist für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) endete mithin gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 5.2.2024, einem Montag. Der Zulassungsantrag des Klägers ist jedoch erst am 7.2.2024 beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Dem Kläger ist auch nicht die mit Schriftsatz vom 5.3.2024 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet in diesem Sinne ist eine Fristversäumung dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wird ihm zugerechnet (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzungsgründe, d. h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.6.2017 - 1 B 113.17 -, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2018 - 13 A 1213/18.A -, juris Rn. 4.
Diesem Maßstab genügt das Vorbringen des Klägers zu den Umständen der Fristversäumnis nicht.
Er macht geltend, er sei ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen, weil er während der laufenden Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung einen Anwaltswechsel habe vornehmen müssen. Er habe erst durch den Hinweis des Senats sowie durch Akteneinsicht Kenntnis von dem auf den 4.1.2024 datierten Empfangsbekenntnis erhalten. Seinem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten sei zudem der Akteninhalt des Prozessbevollmächtigten erster Instanz erst nach Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung übermittelt worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung sei unmittelbar nach Mandatsübernahme des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten am 7.2.2024 gestellt worden. Ein ihm zurechenbares Verschulden seines bevollmächtigten Rechtsanwalts bestehe demgemäß nicht. Weiterhin vermöge nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ein Anwaltswechsel im Einzelfall die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen.
Dieses Vorbringen weist nicht auf einen Wiedereinsetzungsgrund. Das Vorbringen des Klägers als zutreffend unterstellt, fehlt es gleichwohl an der substantiierten und schlüssigen Darstellung der für eine unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen. Denn den Angaben des Klägers ist weder zu entnehmen, aus welchem Grund er trotz der ordnungsgemäßen Zustellung des Urteils an seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten keine Kenntnis von dem Zustellungsdatum hatte und weshalb die Mandatierung des neuen Bevollmächtigten erst am 7.2.2024 erfolgte, noch ergibt sich daraus, dass auch den vormaligen Prozessbevollmächtigten kein dem Kläger zurechenbares Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Insbesondere wäre dem Kläger eine etwa verspätete Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils oder eine fehlerhafte Information über dessen Zustellungszeitpunkt durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Im Übrigen muss sich der Kläger grundsätzlich auch die durch einen Anwaltswechsel bedingte Verzögerung zurechnen lassen, weil es ihm obliegt, dem neuen Prozessbevollmächtigten das Mandat so rechtzeitig zu erteilen, dass dieser die Frist für die Stellung des Zulassungsantrags und zu dessen Begründung einhalten kann. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Wechsel der Prozessbevollmächtigten aus Gründen erfolgt ist, die dem Kläger ausnahmsweise nicht zuzurechnen sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.6.2013 - 10 B 10.13 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2018 - 13 A 1213/18.A -, juris Rn. 9-11 m. w. N.
Anhaltspunkte hierfür sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Fehlt es demnach an einem Wiedereinsetzungsgrund, kommt auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) in die versäumte Frist zur Stellung des Zulassungsantrags nicht in Betracht.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in die ebenfalls versäumte zweimonatige Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gewährt werden könnte, die mit Ablauf des 4.3.2024 endete, nicht entscheidungserheblich an. Der Ablauf der einmonatigen Frist zur Stellung und Begründung des Wiedereinsetzungsantrags sowie zur Nachholung der versäumten Begründung des Zulassungsantrags (§ 60 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VwGO), die angesichts der am 23.2.2024 erfolgten Übermittlung des Hinweises der Berichterstatterin zum Zustellungsdatum des erstinstanzlichen Urteils und zur fehlenden Möglichkeit der beantragten Verlängerung der Begründungfrist an den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Ablauf des heutigen Tages (25.3.2024) endet, war daher nicht abzuwarten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die teilweise Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger mit der Klage zunächst eine Entschädigung in Höhe von 24.144,48 Euro begehrt und dieses Begehren mit am 13.4.2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz auf eine Summe von (mindestens) 200.000 Euro erweitert hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).