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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 367/16·10.07.2017

Zulassung der Berufung gegen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Polizeihauptkommissar beantragte die Zulassung der Berufung gegen seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab und verpflichtete ihn zur Kostentragung. Das Gericht sah keine substantiierte grundsätzliche Rechtsfrage (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO), bejahte die Geeignetheit des amtsärztlichen Gutachtens und hielt Dienstunfähigkeit sowie Wegfall der Suchpflicht für gegeben.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rechtssache hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn der Zulassungsantrag die klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage substantiiert darlegt und deren Bedeutung über den Einzelfall hinaus begründet.

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Die Rechtmäßigkeit der Anordnung, ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde oder eines beamteten Polizeiarztes einzuholen, ist nach Erstellung des Gutachtens für die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung grundsätzlich ohne Bedeutung; maßgeblich sind die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen.

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Ein amtsärztliches Gutachten im Zurruhesetzungsverfahren muss die für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen und die daraus medizinisch abgeleiteten Schlussfolgerungen enthalten; Umfang und Detaillierungsgrad richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.

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Die Suchpflicht des Dienstherrn nach anderweitiger Verwendung entfällt, wenn aufgrund der Erkrankung des Beamten voraussichtlich keinerlei Dienstleistung mehr möglich ist oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 116 Abs. 2 LBG NRW 2009§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 3077/14

Leitsatz

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Polizeihauptkommissars, der sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 3, 2 und 1 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

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I. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Im Hinblick auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,

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"ob § 116 Abs. 2 LBG (gemeint wohl: LBG NRW 2009) ein (Auswahl-)Ermessen eröffnet",

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"ob die gesetzliche Regelung in § 116 Abs. 2 LBG NRW (2009) durch eine untergesetzliche Verwaltungsvorschrift (PDV 300.1.3) eingeschränkt werden darf",

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sowie,

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"inwiefern die Einschränkung des § 116 Abs. 2 (gemeint wohl: LBG NRW 2009), der auch die Untersuchung durch die untere Gesundheitsbehörde eröffnet, durch die PDV 300 mit höherrangigem Recht vereinbar ist",

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ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan. Nach § 116 Abs. 2 LBG NRW 2009 ist vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit ein amtliches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde oder ein Gutachten eines beamteten Polizeiarztes einzuholen. Der Zulassungsantrag setzt sich jedoch in keiner Weise damit auseinander, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage Rechtswidrigkeit einer Gutachtensanordnung im Zurruhesetzungsverfahren nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung ist.

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BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris, Rn. 18, und Beschluss vom 6. November 2014- 2 B 97.13 -, IÖD 2015, 2 = juris, Rn. 20.

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Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung darüber, ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde oder aber eines beamteten Polizeiarztes einzuholen, ist danach nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wie sie hier streitgegenständlich ist. Es muss anlässlich des Streitfalls mithin nicht erörtert werden, auf welche Verwaltungsvorschriften das beklagte Land sich gestützt hat, ob diese die Heranziehung anderer Ärzte als Polizeiärzte zulassen und ob ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften Bestimmungen zum Abweichen von der generellen Regelung im atypischen Einzelfall enthalten müssen oder dies ohnehin möglich und gegebenenfalls geboten ist.

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Vgl. zu letzterer Frage BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 -, DÖD 2012, 131 = juris Rn. 17 einerseits; Möstl in Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Auflage 2010, § 20 Rn. 20 mit weiteren Nachweisen andererseits.

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Im Regelfall - und so auch hier - wird es sich als sachgerecht darstellen, zur Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit Polizeiärzte mit der Gutachtenerstellung zu betrauen. Denn diese sind mit den speziellen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes vertraut und können deshalb regelmäßig die Dienstfähigkeit am besten beurteilen.

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BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 -, a.a.O. Rn. 16.

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Auch im Hinblick auf die Frage,

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"ob der Arzt - hier Polizeiarzt -, der im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens tätig wird, in Konstellationen eines psychiatrischen/psychotherapeutischen Krankheitsbildes gehalten ist, einen Zusatzgutachter aus dem Fachgebiet einzuschalten",

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legt der Zulassungsantrag die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht dar. Dass nicht stets "in Konstellationen eines psychiatrischen/psychotherapeutischen Krankheitsbildes" die Einschaltung eines entsprechenden Fachgutachters geboten ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach ist es eine vom Sachverständigen zu beurteilende medizinische Frage. welche Untersuchungen erforderlich sind, um eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Erstattung eines ärztlichen Gutachtens zu schaffen.

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BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 2 B 105.12 -, juris Rn. 43.

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Es hängt mithin von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, welche ärztlichen Begutachtungen notwendig sind, um die jeweils streiterheblichen Feststellungen treffen zu können.

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II. Nach Allem führt das vorstehend erörterte Vorbringen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht auf besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

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III. Das Antragsvorbringen weckt ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

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Der Vortrag, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründe § 116 Abs. 2 LBG NRW 2009 ein (Auswahl-)Ermessen, gibt aus den oben bereits dargestellten Erwägungen nichts für Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung her.

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Erfolglos macht der Zulassungsantrag ferner geltend, das Gutachten genüge nicht den an es zu stellenden Anforderungen. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es dafür auf die Umstände des Einzelfalls an.

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BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, NVwZ-RR 2015, 625 = juris Rn. 12; Beschlüsse vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 -, juris Rn. 8 f., und vom 20. Januar 2011 - 2 B 2.10 -, juris Rn. 5.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass diesen Anforderungen entsprochen ist. Der Kläger setzt dem nichts Durchgreifendes entgegen. Seine Darstellung, er sei bereits seit 2002 polizeidienstunfähig und seitdem ohne Probleme einer Verwaltungstätigkeit im Vorzimmer des Wachleiters nachgegangen, ist mindestens grob lückenhaft. Denn er lässt unerwähnt, dass er - nach einer Reihe weiterer, teils längerer Ausfallzeiten in den Vorjahren - seit dem 12. Februar 2013 bis zur Zurruhesetzungsverfügung im Mai 2014 (und soweit bekannt auch darüber hinaus) ausweislich der Bescheinigungen sowohl seiner behandelnden Ärzte als auch des polizeiärztlichen Gutachtens dienstunfähig gewesen ist.

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Ohne Erfolg verweist der Kläger auch auf ein im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholtes Gutachten, in dem seine depressive Erkrankung als nur leichtgradig bezeichnet worden sein soll. Im streitgegenständlichen Zusammenhang kommt es nicht auf die Einstufung des Grades seiner depressiven Erkrankung an, sondern auf die Frage seiner Dienstunfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung als letzter Verwaltungsentscheidung.

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Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 10 und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 1 A 1362/14 -, juris Rn. 37.

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Die Dienstunfähigkeit des Klägers war vor dem Hintergrund der ganz erheblichen Ausfallzeiten sowie der Feststellungen in den seinerzeit vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zu den bei ihm diagnostizierten Erkrankungen gegeben, wobei es sich bei der depressiven Symptomatik nur um eine der bei ihm festgestellten Erkrankungen handelt und der Kläger sich weigerte, "weitergehende Behandlungsmaßnahmen (…) mitzutragen". Das im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte, allerdings nicht vorgelegte Gutachten ist aus mehreren Gründen ungeeignet, dies in Zweifel zu ziehen. Zunächst datiert es nach Angabe des Klägers vom 5. Februar 2016 und kann daher für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Mai 2014 von allenfalls sehr eingeschränkter Aussagekraft sein. Überdies ist, da der Kläger dergleichen nicht erwähnt, anzunehmen, dass in jenem Gutachten die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nicht festgestellt wird. Da das polizeiärztliche Gutachten eine Einstufung des Schweregrades der beim Kläger vorliegenden depressiven Symptomatik nicht vornimmt, sind die Feststellungen jener Stellungnahme und des im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens nicht einmal unvereinbar.

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Der Kläger macht mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung schließlich vergeblich geltend, das beklagte Land habe seiner Suchpflicht nicht genügt. Die Suchpflicht des Dienstherrn nach Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung entfällt, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind.

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BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, a.a.O. Rn. 13, und Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204 = juris Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 6 A 1883/15 -, juris Rn. 11.

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Der Kläger zieht die entsprechenden Feststellungen nicht schlüssig in Zweifel. Vergeblich bringt er vor, der Polizeiamtsarzt habe einen falschen Einstieg gewählt, indem er auf die Zumutbarkeit der Dienstausübung abgestellt habe. Die Formulierung des Arztes, dem Kläger sei "eine Dienstverrichtung auch auf dem reduzierten Belastungsprofil eines Sachbearbeiters im Innendienst (…) nicht mehr zuzumuten", ist ersichtlich auf die Zumutbarkeit, also die Möglichkeit der Dienstausübung aus gesundheitlichen Gründen bezogen. Denn der Arzt erläutert diese Feststellung im Folgenden allein mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers. Im Übrigen kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).