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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 3634/04·31.01.2007

Zulassungsablehnung: kein Anspruch auf rückwirkende Beförderung im Beamtenrecht

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat den Zulassungsantrag zur Berufung des Klägers abgelehnt; weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch grundsätzliche Bedeutung lagen vor. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass keine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vorliegt und ein Beförderungsanspruch nicht besteht. Beförderungen bedürfen einer Leistungsbewertung und des vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels ernstlicher Zweifel und grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus.

2

Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beförderung allein aufgrund des Vorhandenseins einer Planstelle oder der künftigen Höhergruppierung dieser Planstelle.

3

Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht begründet nicht allgemein einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr bereits präventive Maßnahmen zur Sicherstellung einer fristgerechten Beförderung trifft, sofern nicht im Einzelfall dargelegt wird, warum dies erforderlich war.

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Das Ermessen des Dienstherrn bei der zeitlichen Festlegung von Beförderungen ist an den Zweck der einschlägigen Norm gebunden; Beförderungen setzen eine Leistungsbewertung und die Einhaltung des vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens voraus.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2, 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 VwGO§ 25b LBG NRW§ 40 VwVfG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 3, 71 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 1861/02

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.109,76 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO) entscheidet, hat keinen Erfolg.

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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des mit am 26. Oktober 2000 zugestellter Urkunde vom 16. Oktober 2000 unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit (§ 25 b LBG NRW) zum Leitenden Gesamtschuldirektor beförderten Klägers, in jedweder beamtenrechtlichen Beziehung so behandelt zu werden, wie wenn er bereits zum 1. August 2000 zum Leitenden Gesamtschuldirektor befördert worden wäre, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe im vorliegenden Fall nicht in rechtswidriger und schuldhafter Weise seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzt. Ein Beamter habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, befördert zu werden. Dies gelte unabhängig davon, ob eine entsprechende Planstelle vorhanden sei und ob die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung gegeben seien.

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Die dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Der Kläger stellt weder einzelne tragende Rechtssätze noch erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163.

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Nach Ansicht des Klägers gebiete es die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Bewerber seit längerer Zeit eine Planstelle innehabe und diese Planstelle zu einem absehbaren Zeitpunkt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet werde, die erforderlichen Maßnahmen für eine anstehende und im Ergebnis nicht zweifelhafte Beförderung so rechtzeitig zu treffen, dass ein fristgerechtes Vorgehen möglich sein werde. Damit wiederholt der Kläger seine Argumentation aus dem Verfahren erster Instanz, ohne sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, dass im konkreten Einzelfall zum 1. August 2000 kein Beförderungsanspruch bestanden habe. Der Kläger unterstellt mit seiner Rüge im Wege eines Zirkelschlusses, dass ein fristgerechtes Vorgehen erforderlich gewesen sei, ohne jedoch darzulegen, warum dies so gewesen sein soll. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass allein das Vorhandensein einer entsprechend bewerteten Planstelle sowie das Fehlen von Beförderungsbewerbern die Beförderung noch nicht erlaube, sondern dass noch eine Leistungsbewertung unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens erforderlich sei, hat der Kläger nicht angegriffen.

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Soweit der Kläger hervorhebt, dass die aus demselben Grund, nämlich wegen des Erreichens des Vollausbauzustands der jeweiligen Schule, anstehenden Beförderungen von zwei Schulleitern desselben Schulbezirks zum 1. August 2000 erfolgen konnten, legt er nicht dar, was hieraus für seinen Fall zu folgern sein soll.

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Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Dies ist der Fall, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.

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Das angefochtene Urteil stellt keinen Rechtssatz auf, der in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig wäre und Relevanz über das vorliegende Verfahren hinaus entfalten könnte. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere nicht den ihm vom Kläger unterstellten Rechtssatz aufgestellt, es liege auch dann im Ermessen der Behörde, den zeitlichen Rahmen für eine Beförderung zu bestimmen, wenn der in Betracht kommende Bewerber bereits seit einiger Zeit die Planstelle inne habe und diese Planstelle zu einem bestimmten Zeitpunkt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet werde. Es hat vielmehr ausgeführt, es stehe im Ermessen des Dienstherrn, den zeitlichen Rahmen für die Besetzung einer freien Planstelle festzulegen. Dies gelte auch in den Fällen wie dem hier vorliegenden, in denen der in Betracht kommende Bewerber bereits seit einiger Zeit eine Planstelle innehabe und diese Planstelle zu einem bestimmten Zeitpunkt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet werde; auch in diesem Fall könne eine Beförderung nur aufgrund einer Leistungsbewertung und unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens erfolgen. Das Verwaltungsgericht räumt dem Dienstherrn damit keine Willkür bei der Planung und Vorbereitung von Personalentscheidungen ein, wie es der Zulassungsantrag mit dem Begriff "beliebiges Ermessen" suggeriert, sondern versteht den Begriff des Ermessens zutreffend als an den Zweck der Norm gebunden (vgl. § 40 VwVfG NRW), weil es betont, dass Beförderungen nur unter Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens vorgenommen werden dürfen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 3, 71 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 GKG.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).