Einstweilige Anordnung: Fortsetzung abgebrochener Stellenbesetzung; Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW ordnet an, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle "Leitung und Sachbearbeitung" fortzusetzen. Es stellt fest, dass der Abbruch einer Stellenbesetzung eine mitwirkungspflichtige Maßnahme nach § 17 Abs. 1 LGG NRW darstellt. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens erlassen; Beschluss insoweit geändert, Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin, Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist eine Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 LGG NRW, die der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegt.
Kann durch den Abbruch eines Besetzungsverfahrens ein Mitwirkungsrecht verletzt sein, darf das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz die Fortsetzung des Verfahrens anordnen.
Unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche und beamtenrechtliche Ansprüche auf Ausgleich von Zuvielarbeit bedürfen einer vorherigen schriftlichen Geltendmachung, soweit eine vorgängige behördliche Prüfung über Grund und Umfang des Anspruchs geboten ist.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt darzulegen voraus, dass ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit, besondere Schwierigkeiten, Divergenz oder grundsätzliche Bedeutung substantiiert bestehen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1016/21
Leitsatz
Bei dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das die Besetzung der Stelle "Leitung und Sachbearbeitung" im Fachdienst Liegenschaften betreffende Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020- 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004- 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Ist die erstinstanzliche Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, ist es erforderlich, dass im Hinblick auf jede dieser Erwägungen ernstliche Zweifel begründet werden.
Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt. Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der mit dem Klageantrag geltend gemachte finanzielle Ausgleichsanspruch ergebe sich nicht aus § 61 LBG in der anwendbaren - bis zum 30. Juni 2016 geltenden - Fassung, wendet sich der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, ein finanzieller Ausgleichsanspruch stehe dem Kläger auch nicht als unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch oder auf der Grundlage von Treu und Glauben als nationalrechtlicher bzw. beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Es hat sich hierfür auf zwei selbstständig tragende Erwägungen gestützt. Der Kläger zieht mit dem Zulassungsantrag schon nicht durchgreifend die Feststellung in Zweifel, es fehle an der erforderlichen schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Juni 2010 bis 21. April 2013. Es kann insofern auf sich beruhen, ob - was das Verwaltungsgericht ebenfalls verneint hat - der Kläger überhaupt entschädigungspflichtige Arbeitszeit in Gestalt von Bereitschaftsdienst geleistet hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, bedürfen Ansprüche wie der unionsrechtliche Haftungsanspruch und der beamtenrechtliche Anspruch auf Ausgleich von Zuvielarbeit, deren Festsetzung und gegebenenfalls Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung. Denn hier ist eine vorgängige behördliche Prüfung über Grund und Umfang des Anspruchs geboten. Diese Obliegenheit ergibt sich für den Beamten unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis als wechselseitigem Treueverhältnis. Anders als bei dem Einwand unzureichender Alimentation, der grundsätzlich auf ein Haushaltsjahr bezogen ist und bei dem sich folglich die Geltendmachung solcher Ansprüche zwingend auf das gesamte laufende Haushaltsjahr beziehen muss, hat die Geltendmachung bei sonstigen Ansprüchen nur Bedeutung für die Zeit ab dem Folgemonat.
BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 8.19 -, BVerwGE 168, 220 = juris Rn. 14 m. w. N.
Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ist auch in Fällen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit anwendbar; dies ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz vereinbar.
BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 8.19 -, a. a. O. Rn. 15 ff. unter Auswertung der jüngeren Rechtsprechung des EuGH, auch des vom Kläger auszugsweise zitierten Urteils vom 27. Februar 2020 - C-773/18 -.
Für das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, mit der jeweiligen Situation - hier dem Umfang der Arbeitszeit - nicht einverstanden zu sein. Ziel der Geltendmachung ist es insoweit allein, den Dienstherrn zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der dem Beamten abverlangten Dienstzeit und ggf. zum Ausgleich bei festgestellter Rechtsverletzung zu veranlassen.
BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 8.19 -, a. a. O. Rn. 22.
Dem genannten Erfordernis hat der Kläger nicht genügt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dieser sich in den Überlastungsanzeigen vom 9. März 2011 und vom 23. Juli 2012 mit dem Hinweis, eine umfassende Einsatzvorbereitung bzw. Einsatzplanung könne durch ihn allein nicht geleistet werden, ausdrücklich und ausschließlich gegen die ihm obliegende Arbeitsmenge gewandt hat, wobei der Einsatzführungsdienst nicht einmal erwähnt wird. Dass er eine zu hoch festgesetzte Arbeitszeit rügen wollte, war (auch) für die Beklagte nicht erkennbar. Damit waren die Überlastungsanzeigen nicht geeignet, das genannte Ziel, den Dienstherrn zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der dem Beamten abverlangten Dienstzeit und ggf. zum Ausgleich bei festgestellter Rechtsverletzung zu veranlassen, zu erreichen.
Auf die Frage, in welchem Umfang der Kläger Arbeitszeit geleistet hat, kommt es demnach nicht an.
II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen.
III. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Eine Divergenz ist nicht dargelegt. Dies erfordert, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.
Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2017- 10 BN 4.16 -, juris Rn. 13 m. w. N.
Ungeachtet der Frage, ob die geltend gemachte Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von dem Urteil des EuGH vom 21. Februar 2018 - C-518/15 - schon deshalb ausscheidet, weil sich der Gerichtshof nicht unter den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten divergenzfähigen Gerichten findet oder unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer effektiven Durchsetzung des Unionsrechts eine entsprechende Anwendung dieses Zulassungsgrundes in Bezug auf Entscheidungen des Gerichtshofes geboten sein kann,
vgl. zu dieser Frage Nachweise bei OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2022- OVG 3 N 11/21 -, juris Rn. 3,
leistet der Zulassungsantrag die notwendige Darlegung einander widersprechender Rechtssätze nicht. Der Kläger beanstandet mit ihm vielmehr eine - nach seiner Ansicht - unzureichende Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 8.19 -, des EuGH in der vorbenannten Entscheidung und des OVG NRW im Urteil vom 13. Februar 2020 - 1 A 1512/18 -. Damit kann eine Divergenz nach dem oben Ausgeführten nicht begründet werden.
IV. Der noch geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
"Reicht es für die vorherige schriftliche Geltendmachung eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs sowie eines auf § 242 BGB gestützten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus, dass allgemein auf die Überlastung durch die derzeitigeArbeitszeit hingewiesen wird? Oder muss expliziteine zu hoch festgesetzte Arbeitszeit außerhalb der regulären Arbeitszeit beanstandet werden?",
stellen sich im Streitfall nicht. Das Verwaltungsgericht ist ausdrücklich und, wie gezeigt, zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger eben nicht auf die Belastung durch die derzeitige bzw. seinerzeitige Arbeitszeit, sondern allenfalls auf die Überlastung durch die sein Sachgebiet erweiternden Aufgaben der Einsatzplanung bzw. Einsatzvorbereitung hingewiesen hat. Es hat indessen seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, die vorherige schriftliche Geltendmachung eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs oder eines beamtenrechtlichen Anspruchs auf Ausgleich von Zuvielarbeit erfordere, dass explizit eine zu hoch festgesetzte Arbeitszeit außerhalb der regulären Arbeitszeit beanstandet wird.
Die weiter aufgeworfene Frage,
"Steht ein Arbeitnehmer einem Arbeitgeber dadurch zur Verfügung, dass er sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss, wenn dieser Ort weder der Arbeitsplatz noch seine Wohnung ist, sondern nur ein Bewegungsradius vorgegeben ist, so dass Arbeitszeit gemäß Artikel 2 Nr. 1 Richtlinie 2003/88/EG vorliegen kann?",
ist nicht entscheidungserheblich, nachdem der Kläger - wie dargelegt - die selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel zieht, dass es an der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).