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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 3616/04·12.07.2006

Zulassung der Berufung wegen Beihilfe für Thymoject abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeihilfenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnt den Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil zu Beihilfe für das Präparat Thymoject ab. Prüfungsmaßstab ist, ob im Zulassungsverfahren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§124a VwGO). Pauschale, nicht einzelfallbezogene Einwände und veraltete Literatur genügen nicht, das ausführliche Gutachten des unabhängigen Sachverständigen substantiiert zu erschüttern. Die Kosten trägt das Land; Streitwert 90,65 €.

Ausgang: Antrag des Landes auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel gemäß §124a Abs.2 Nr.1 VwGO abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Klägers

Abstrakte Rechtssätze

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Im Zulassungsverfahren nach §124a VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils substantiiert darzulegen; bloße pauschale oder nicht auf den Einzelfall bezogene Vorbringen genügen nicht.

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Ein umfassend begründetes unabhängiges medizinisches Gutachten, das einschlägige Studien auswertet, kann die Grundlage für die Feststellung der (Nicht‑)Anerkennung eines Heilmittels sein; der Behörde obliegt es, dieses Gutachten im Zulassungsverfahren substantiiert zu widerlegen.

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Bei Entscheidungen über Beihilfefähigkeit nach der Beihilfenverordnung NRW steht der Behörde ein Ermessen zu, wenn nur die begründete Erwartung wissenschaftlicher Anerkennung vorliegt; von diesem Ermessen muss sie nur dann in sachgerecht begründeter Weise keinen Gebrauch machen, wenn hierfür ausreichende Gründe vorliegen.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß §124a Abs.5 Satz4 VwGO rechtskräftig; die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO sowie den Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a der Beihilfenverordnung NRW (BVO)§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a Halbsatz 2 der Beihilfenverordnung NRW (BVO)§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a Halbsatz 2 BVO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 2334/03

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des beklagten Landes abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 90,65 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom beklagten Land allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch.

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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.

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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

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Ausgehend davon ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

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Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe für das Präparat Thymoject, das seiner an Brustkrebs erkrankten Ehefrau ärztlich verordnet worden ist. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land unter entsprechender Änderung des ablehnenden Beihilfebescheids und Aufhebung des zugehörigen Widerspruchsbescheids verpflichtet, über den Beihilfeantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Dr. med. C. , I. , vom 3. März 2004 hat es in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass das Präparat Thymoject zwar weder zur Behandlung von Brustkrebs noch zur Stärkung des Immunsystems im Rahmen einer gezielten Tumortherapie noch zur Linderung von Leiden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a der Beihilfenverordnung NRW (BVO) wissenschaftlich anerkannt sei. Es bestehe jedoch nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung einer wissenschaftlichen Anerkennung, so dass es nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a Halbsatz 2 BVO im Ermessen des beklagten Landes stehe, die entsprechenden Aufwendungen für beihilfefähig zu erklären. Von diesem Ermessen habe das beklagte Land im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht.

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Diesen Erwägungen ist das beklagte Land in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten.

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Es trägt vor, dass nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft eine Anerkennung von Thymoject nicht zu erwarten sei. Die Studien, auf die sich der Gutachter Dr. med. C. und mit ihm das Verwaltungsgericht gestützt hätten, seien nicht wissenschaftlich fundiert, sondern stammten von Interessenvertretern, die Thymuspräparate vermarkten wollten. Dieser pauschale Einwand ist nicht geeignet, die Plausibilität des Gutachtens ernsthaft in Frage zu stellen. Der Gutachter hat nach eigenem Bekunden alle einschlägigen wissenschaftlichen Studien der letzten 20 Jahre ausgewertet. Er räumt selbst ein, dass viele dieser Studien noch wissenschaftliche Schwächen aufwiesen. Bei seiner Einschätzung, dass die Thymustherapie gleichwohl - jedenfalls bezogen auf das Krankheitsbild der Ehefrau des Klägers - als noch nicht wissenschaftlich anerkannt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a Halbsatz 2 BVO anzusehen sei, stützt er sich immerhin u. a. auf die Ergebnisse sechs randomisierter Studien bei Brustkrebspatientinnen sowie auf eine laufende Multicenterstudie. Dass er sich - wie vom beklagten Land behauptet - ausschließlich oder auch nur maßgeblich auf Erkenntnisse von Interessenvertretern gestützt hätte, die Thymuspräparate vermarkten wollten, ist angesichts dessen nicht ersichtlich. Soweit er sich in seinem Gutachten auch mit Forschungsberichten der Herstellerfirma biosyn - zum Teil kritisch - auseinandergesetzt hat, spricht dies nicht gegen sein Gutachten. Das beklagte Land verweist zur Begründung seiner These, dass eine Anerkennung von Thymoject nicht zu erwarten sei, lediglich auf die Publikation "Krebsmedikamente mit fraglicher Wirksamkeit". Die Vorlage einer solchen Publikation ohne nähere, auf den Einzelfall bezogene Erläuterungen genügt den Anforderungen, die an die Darlegung der Zulassungsgründe zu stellen sind, jedoch nicht. Davon abgesehen, dürfte die vorgelegte Publikation auch nicht dem neuesten wissenschaftlichen Stand entsprechen. Das Datum der Publikation ist vom beklagten Land nicht genannt worden; nach ihrem äußeren Anschein (vgl. etwa die alten Postleitzahlen bei den Adressangaben der Autoren) ist die Publikation spätestens Anfang der neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts erschienen. Die Studien, die dort referiert werden, reichen lediglich bis in das Jahr 1982.

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Der weitere Einwand des beklagten Landes, es sei nicht auszuschließen, dass Eingriffe in das Immunsystem mit Thymuspräparaten auch schädigend sein könnten, ist ebenfalls unsubstantiiert. Der Gutachter Dr. med. C. hatte hierzu ausgeführt, dass bei den Thymuspräparaten seit langem durch entsprechende nationale und EU-Normen Infektionssicherheit z.B. gegen BSE gewährleistet sei. Dazu hat sich das beklagte Land im Einzelnen nicht geäußert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteils des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).