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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 3615/05·27.11.2008

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein versetzungsbezogenes Urteil. Das OVG verweigerte die Zulassung, weil der Zulassungsantrag keine konkret formulierte, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage und keine substantiierten Darlegungen zur klärungsbedürftigen Bedeutung enthielt. Auch eine Divergenz wurde nicht schlüssig dargetan. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz abgelehnt; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt die Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie eine substantiierte Darlegung ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung voraus.

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Pausschale oder allgemein gehaltene Vorbringen genügen nicht zur Erfüllung der Darlegungspflichten für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

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Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) erfordert die Benennung eines abstrakten, inhaltlich bestimmten Rechtssatzes der angefochtenen Entscheidung, der in Widerspruch zu einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten übergeordneten Gerichts steht; Berufungsbegründungen gegen Entscheidungen nicht genannter Gerichte begründen keine Divergenz.

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Ermessensentscheidungen über die Versetzung von Beamten sind in der Regel Einzelfallentscheidungen und lassen sich ohne verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage nicht zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung verallgemeinern.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 28 Abs. 1 LBG§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 355/05

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Mit dem Vortrag, es sei grundlegend zu klären,

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„welche Auswirkungen Ziffer 9.1 der „Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen" (Grunderlass des Innenministeriums vom 14. November 2003, MBl NRW 2003, S. 1498) auf den zur Rede stehenden Versetzungsantrag hat",

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bzw.

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„wie sich diese Regelung auf die in § 28 Abs. 1 LBG normierte Ermessensentscheidung des Dienstherrn auswirkt",

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wird schon keine hinreichend konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet. Es ist auch nicht dargelegt, warum die angesprochene Thematik für klärungsbedürftig gehalten wird und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus beigemessen wird. Sie ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich, da es sich bei der Ermessensentscheidung über den Versetzungsantrag des Klägers um eine Einzelfallentscheidung handelt.

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Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründet, dass sich das Verwaltungsgericht

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„über die unstreitig erfolgte Beschäftigung des Klägers am Gymnasium über einen Zeitraum von 20 Jahren hinweggesetzt"

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habe, genügt dies aus den gleichen Gründen nicht den genannten Darlegungsanforderungen. Es fehlt bereits an der Formulierung einer Frage.

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Auch der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht dargelegt. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht.

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Ein derartiger Rechtssatz ist mit dem pauschalen Zulassungsvorbringen, das angefochtene Urteil weiche insbesondere hinsichtlich der „Bedeutung des Gleichheitssatzes" und der an die angefochtene Ermessensentscheidung zu stellenden Anforderungen von „Grundsätzen" ab, die in den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden seien, nicht dargetan. Auf die vom Kläger darüber hinaus angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg lässt sich die Divergenzrüge schon deswegen nicht stützen, weil nur das dem Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordnete Oberverwaltungsgericht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführt wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).