Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 3593/00·06.11.2000

Berufungszulassung: Höchstaltersgrenze Lehrerverbeamtung und Zivildienst-Kausalität

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Verpflichtungsklage auf Einstellung als Beamter auf Probe (hilfsweise Neubescheidung) abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob bei Überschreitung der Höchstaltersgrenze Zivildienstzeiten ausnahmsweise ohne Kausalitätsprüfung bzw. nach früherer Erlasspraxis zu berücksichtigen seien. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch grundsätzliche Bedeutung vorlagen. Die geänderte Ermessenspraxis durfte angewandt werden; eine Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO scheiterte u.a. an fehlender unmittelbarer Kausalität und am Umfang der Überschreitung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Berufungszulassungsverfahren nach § 124a VwGO beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Zulassungsgründe.

2

§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO hat Ausnahmecharakter und eröffnet dem Dienstherrn bei der Überschreitung der Höchstaltersgrenze einen besonders weiten Ermessensspielraum.

3

Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze wegen Zivil- oder Wehrdienstes setzt nach einer ermessenslenkenden Verwaltungspraxis voraus, dass der Dienst die entscheidende (unmittelbare) Ursache für die Altersüberschreitung war.

4

Aus einer früheren, günstigeren Ermessenspraxis folgt ohne besondere Umstände kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Dienstherr diese Praxis künftig beibehält.

5

Eine Ermessenspraxis, die Zivildienstzeiten nur bei unmittelbarer Kausalität für die Altersüberschreitung berücksichtigt, ist nicht bereits deshalb gleichheits- oder diskriminierungswidrig, weil nicht jede Dienstzeit unabhängig von ihrer Auswirkung kompensiert wird.

Zitiert von (17)

16 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO§ 124a Abs. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO§ 11. Verordnung zur Änderung der LVO§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 5857/97

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.378,97 DM festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.

3

Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen der auch insoweit geltenden Frist des § 124 a Abs. 1 VwGO angesprochenen Gesichtspunkten aus.

4

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 7. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1347, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.

5

Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die auf eine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger als Beamten auf Probe einzustellen, hilfsweise auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete Klage als unbegründet abzuweisen.

6

Der Kläger, der am 18. Januar 19 das 35. Lebensjahr vollendet hatte und seit dem 19. August 19 als Lehrer im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt ist, macht geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe in seinem Falle die langjährige Praxis des Beklagten gemäß Runderlass des Kultusministeriums vom 11. Februar 19 zu gelten. Danach seien im Rahmen des § 84 Abs. 1 Nr. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) aufgrund der Ableistung von Wehrdienst, Ersatzdienst und freiwilligem sozialem Jahr entstandene Verzögerungen bei der Einstellung oder Übernahme als Beamter auf Probe im Umfang der tatsächlichen Dauer dieser Dienste unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie kausal für die Verzögerung waren. Dabei sei auch nicht auf den Zeitpunkt der Einstellung, sondern auf den des Einstellungsantrages abzuheben. Gemäß einem Rundschreiben des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. September 19 sollten zwar bei Lehrern, die nach Ablauf des Jahres 19 eingestellt wurden, Wehrdienst, Zivildienst und das freiwillige soziale oder ökologische Jahr nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kausal für die Verzögerung waren. Diese Neuregelung könne sich jedoch nicht auf in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Sachverhalte, sondern nur auf Bewerber erstrecken, die anders als er, der Kläger, einen derartigen Dienst nach dem 18. September 19 oder später abgeleistet hätten. Das ergebe sich z.B. aus dem Beschluss des OVG NRW vom 20. Januar 2000 - 6 A 152/00 -. Danach betreffe die durch die 11. Verordnung zur Änderung der LVO vom 28. März 1995 angeführte, die Verzögerungstatbestände erweiternde Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) LVO nur Umstände, die sich nach dem Inkrafttreten dieser Regelung ergeben hätten. Umgekehrt - bei der Einführung einer ungünstigeren Regelung für den Bewerber - müsse gelten, dass in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Sachverhalte durch eine Neuregelung nicht schlechter behandelt werden dürften. Das treffe auf seinen seit dem 1. April 19 geleisteten 15-monatigen Zivildienst zu. Er habe sich auf die kultusministerielle Regelung vom 11. Februar 19 verlassen und alles - einschließlich seines Aufenthalts in A. von 19 bis Anfang 19 - zeitlich so geplant, dass er nach diesen Maßgaben spätestens 19 als Beamter auf Probe hätte eingestellt werden können. Außerdem sei die Einführung des Kausalitätserfordernisses durch das ministerielle Rundschreiben vom 18. September 19 rechtswidrig. Dadurch würden Männer gegenüber Frauen - die keinen Zivil- bzw. Ersatzdienst zu leisten hätten - diskriminiert. Die Neuregelung verstoße gegen das Grundgesetz und gegen überstaatliches Recht, weil sie eine Kompensierung dieser Dienste nicht vorsehe. Im Übrigen sei das Rundschreiben vom 18. September 19 widersinnig, soweit das Kausalitätserfordernis nicht für Lehrer gelten solle, die noch bis zum Ablauf des Jahres 2000 (richtig: 19 ) als Beamte eingestellt worden seien. Zudem sei sein Zivildienst für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze ohnehin kausal. Ohne den Zivildienst wäre er, da es auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Einstellung als Beamter auf Probe ankomme, rechtzeitig im Sommer 19 verbeamtet worden.

7

Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensentscheidung des Beklagten, im Falle des Klägers eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung als Beamter auf Probe nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO zuzulassen, mit Recht nicht beanstandet hat.

8

Der Ausnahmecharakter des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO bringt für den Dienstherrn einen besonders weiten Ermessensrahmen mit sich. Hiernach ist es grundsätzlich gerechtfertigt, dass der Dienstherr die Entscheidung davon abhängig machen kann, ob an der Einstellung oder Übernahme eines überalterten Bewerbers ein besonderes öffentliches Interesse besteht, welches das generelle öffentliche Interesse an der Anwendung der Höchstaltergrenze im Einzelfall übersteigt.

9

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 1998 - 6 A 3658/98 -, m.w.N.

10

Insoweit hatte der Beklagte durch den Runderlass des Kultusministeriums vom 11. Februar 19 - - sein Ermessen in der Vergangenheit dahin ausgeübt, dass es bei Wehrdienst, Ersatzdienst oder freiwilligem sozialem Jahr "anders als beim Verzögerungstatbestand durch Kinderbetreuungszeiten gem. § 6 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LVO... nicht darauf an(kam), ob überhaupt oder in welchem zeitlichem Umfang der geleistete Dienst tatsächlich zu einer Verzögerung geführt" hatte. Diese Praxis hat der Beklagte durch den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. September 19 - geändert. Er erhob seitdem zwar "im Interesse der Gleichbehandlung aller Lehrer, die noch bis zum Ablauf dieses Jahres (19 ) als Beamte eingestellt werden, keine Bedenken dagegen...", bei diesem Personenkreis "die Kausalität zwischen der Ableistung von Wehr- bzw. Zivildienst und der verspäteten Einstellung zu unterstellen." Im Übrigen wurde vom Beklagten jedoch nunmehr, "soweit Bewerberinnen oder Bewerber... die für sie maßgeblichen Altersgrenzen... überschritten haben,... die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erforderliche Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 LVO... generell zugunsten der Bewerberinnen und Bewerber" erteilt, "deren Einstellung sich infolge Ableisten des Wehrdienstes, Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres um nicht mehr als die tatsächliche Dauer dieser Dienste verzögert hat, sofern sie im Zeitpunkt der vorgesehen Verbeamtung die für sie maßgebliche laufbahnrechtliche Altersgrenze um nicht mehr als die tatsächliche Zeitdauer dieser Dienste überschritten haben".

11

Der Fall des Klägers wurde von dieser generellen Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nicht erfasst. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt seiner Einstellung als Lehrer im Angestelltenverhältnis (19. August 19 ) das 35. Lebensjahr bereits 19 Monate zuvor (am 18. Januar 19 ) vollendet und somit die Altersgrenze von 35 Jahren um mehr als die Dauer seines Zivildienstes überschritten.

12

Davon abgesehen sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nicht erfüllt. Die seit dem ministeriellen Runderlass vom 18. September 19 , also bereits vor der hier angefochtenen Verwaltungsentscheidung, gehandhabte Ermessensausübung setzte (in Übereinstimmung mit der Formulierung des Runderlasses "... deren Einstellung sich infolge Ableisten des... Zivildienstes... verzögert hat") entsprechend den für die Kausalität von Kinderbetreuungszeiten für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze geltenden Maßgaben,

13

vgl. zu Letzterem OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, Recht im Amt 1995, 302 = Zeitschrift für Beamtenrecht 1995, 202,

14

für die Erteilung einer Ausnahme voraus, dass die Ableistung des Zivildienstes die entscheidende (unmittelbare) Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze war. Dies hat der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 17. Juni 19 ausgeführt und mit Schriftsatz vom 2000 nochmals verdeutlicht.

15

Nach dieser Ermessenspraxis schied die Gewährung einer Ausnahme von der Einhaltung des Höchstalters aus. Der Zivildienst des Klägers war nach den vom Beklagten angelegten Maßstäben nicht kausal nicht dafür, dass der Kläger erst 19 Monate nach Erreichen des 35. Lebensjahres eingestellt wurde. Der Antritt seines Vorbereitungsdienste als Referendar wurde zwar durch den nach seiner Ersten Staatsprüfung absolvierten Zivildienst verzögert. Nach der - im Alter von 29 Jahren abgelegten - Zweiten Staatsprüfung hielt er sich jedoch von 19 bis Anfang 19 in A. auf. Zu letzterem Zeitpunkt hatte er die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren um ein Jahr überschritten. Wenn er vor der Vollendung des 35. Lebensjahres nicht eingestellt wurde, lag dies also nicht entscheidend an dem Zivildienst; nach den von ihm nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts würden in den Lehrereinstellungsverfahren 19 / bis 19 / (als er in A. war) Lehrer mit seiner Fächerkombination eingestellt.

16

Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, der Beklagte habe in seinem Fall die neue Ermessenspraxis nicht anwenden dürfen. Dabei kann zu seinen Gunsten sein Vorbringen als richtig unterstellt werden, ohne den Zivildienst wäre er - bei entsprechend früher Beendigung des Vorbereitungsdienstes - zwei Jahre früher aus A. zurückgekehrt und dann voraussichtlich als Beamter auf Probe eingestellt worden. Jedenfalls konnte er, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat, sich während seines Auslandsaufenthaltes nicht darauf verlassen, der Beklagte werde die bisherige Ermessenspraxis bei der Gewährung von Ausnahmen vom Höchstalter auch in Zukunft beibehalten. Gründe für einen diesbezüglichen "Vertrauensschutz" sind nicht ersichtlich und mussten vom Beklagten somit nicht im Rahmen seines Ermessens berücksichtigt werden.

17

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der Senat mit Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 152/00 - der durch die 11. Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vorgenommenen Neuregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO keine rückwirkende Geltung beigemessen hat, führt dies zu keinem ihm günstigeren Ergebnis. Vorliegend geht es nicht um die rückwirkende Geltung einer Rechtsnorm. Der Kläger beansprucht vielmehr eine Ausnahme von der Ermessenspraxis des Beklagten zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung über seinen Antrag auf Einstellung als Beamter auf Probe. Dass der Beklagte von einer berücksichtigungsfähigen Ausnahme im Falle des Klägers nicht auszugehen brauchte, ist ausgeführt worden.

18

Schließlich ist dem Kläger nicht darin zu folgen, die Ermes- senspraxis, Zivildienst entsprechend den Maßgaben für Kinderbetreuungszeiten nur bei entscheidender (unmittelbarer) Verursachung der Überschreitung der Höchstaltersgrenze zu berücksichtigen, verstoße gegen höherrangiges Recht. Eine unzulässige Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen unter dem Blickwinkel einer fehlenden Kompensierung des Zivildienstes ist nicht ersichtlich. Ein hinreichender Nachteilausgleich ist auch bei der Handhabung des Beklagten gewährleistet, den Zivildienst als entscheidende (unmittelbare) Ursache für eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze zugunsten männlicher Bewerber zu berücksichtigen.

19

Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nach den obigen Ausführungen nicht zu.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 4 Satz 1 b, § 15 des Gerichtskostengesetzes.

21

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).