Zulassungsablehnung der Berufung gegen Rücknahme der Beamtenernennung wegen Täuschung
KI-Zusammenfassung
Der Brandmeister beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Rücknahme seiner Beamtenernennung wegen arglistiger Täuschung über Führerscheinbesitz und Cannabiskonsum. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab und weist den Kläger zur Kostentragung. Es bemängelt, dass der Antrag keine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz enthält.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Rücknahme der Beamtenernennung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, die durch schlüssige Gegenargumente gegen einzelne tragende Rechtssätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen substantiiert darzulegen sind.
Das Erfordernis der Substantiierung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt eine gezielte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts; die bloße Wiederholung erstinstanzlicher Vorbringen genügt nicht.
Eine arglistige Täuschung im Bewerbungsverfahren über das Vorliegen einer für die Einstellung erheblichen Eigenschaft (z. B. Führerschein) kann die Rücknahme der Beamtenernennung rechtfertigen; ein späterer Erwerb der Eigenschaft beseitigt die Arglist nicht, wenn diese ursächlich für die Ernennung war.
Fragen in Erhebungsbögen zum Drogenkonsum sind dahin auszulegen, dass sie auch frühere Konsumgewohnheiten erfassen können; das bewusste Verschweigen erheblichen früheren Drogenkonsums kann die dienstliche Eignung berühren und eine Rücknahmeentscheidung begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3657/19
Leitsatz
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Brandmeisters, der sich gegen die Rücknahme seiner Beamtenernennung wegen arglistiger Täuschung über den Besitz der Fahrerlaubnis und den Konsum von Cannabis wendet.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO rechtfertigen nicht eine Zulassung der Berufung.
I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Dazu bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts.
Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt oder liegen nicht vor.
Das Zulassungsvorbringen lässt zunächst eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vermissen, die Beklagte habe die angegriffene Rücknahme der Beamtenernennung bereits auf die vom Kläger im Auswahlverfahren begangene arglistige Täuschung darüber, dass er über einen Führerschein und einen Pkw verfüge, stützen können. Der Kläger beschränkt sich insoweit darauf, seinen erstinstanzlich vertretenen Standpunkt zu wiederholen, die Angaben anlässlich seiner Bewerbung seien unschädlich, weil er zum Zeitpunkt der Einstellungszusage und erst Recht bei der Ernennung im Besitz der Fahrerlaubnis gewesen sei. Außerdem habe er der Beklagten den Führerschein zwecks Anfertigung einer Kopie vorgelegt. Auf die - zutreffenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass und aus welchen Gründen die arglistige Täuschung über den Besitz der Fahrerlaubnis im Bewerbungsverfahren die Beklagte veranlasst hat, dem Kläger zunächst eine Einstellungszusage zu erteilen und ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Brandmeisteranwärter zu ernennen, geht der Zulassungsantrag nicht ein. Das gilt insbesondere für die Erläuterungen auf Seite 9 und 10 des Urteilsabdrucks, mit denen im Einzelnen begründet wird, warum sich an der festgestellten Herbeiführung der Ernennung durch die arglistige Täuschung über das Innehaben der Fahrerlaubnis im Bewerbungsverfahren nichts durch einen späteren Erwerb dieser Erlaubnis und die Vorlage des Führerscheins bei der Beklagten geändert hat.
Unabhängig davon, dass diese, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend angegriffen sind, rechtfertigt auch das übrige Zulassungsvorbringen nicht eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Mit seinem Einwand, die Frage nach der Einnahme von Drogen anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung sei unzulässig gewesen, da die für die Anbahnung privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse geltenden Grundsätze auch für Beamtenverhältnisse gelten müssten, belässt es der Kläger ebenfalls dabei, sein erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 11 und 12 des Urteilsabdrucks setzt sich der Zulassungsantrag in keiner Weise auseinander. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht ferner dargelegt, warum nach den überzeugenden Erläuterungen der Beklagten ein Drogenkonsum - auch in der Vergangenheit - entgegen der vom Kläger weiterhin vertretenen Auffassung gerade für die Entscheidung über eine Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst von maßgeblicher Bedeutung ist. Diese entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zieht der Kläger allein mit der Behauptung des Gegenteils nicht den einschlägigen Darlegungsanforderungen entsprechend in Zweifel. Soweit er ferner auf ärztliche Bescheinigungen verweist, die seine gesundheitliche Eignung bestätigen sollen, rechtfertigen diese schon deshalb keine abweichende Bewertung, weil sie sämtlich in Unkenntnis des Drogenkonsums ausgestellt worden sind.
Ohne Substanz und darüber hinaus unzutreffend ist ferner das Vorbringen, es sei bereits fraglich, ob der Kläger tatsächlich in dem Erhebungsbogen angekreuzt habe, keine Drogen zu konsumieren. Die einschlägigen Erhebungsbögen befinden sich in der den Kläger betreffenden Akte des Gesundheitsamtes der Beklagten. Diese ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.7.2019 zur Einsicht übersandt worden. Aus den in dieser Akte im Original abgehefteten "Angaben zur Vorgeschichte bei Einstellungsuntersuchungen", die der Kläger am 11.11.2013, am 21.4.2015 und am 28.5.2018 ausgefüllt hat, ist zu ersehen, dass er bei der Frage, ob er Drogen zu sich nehme, "nein" angekreuzt hat.
Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er habe nicht erkennen können, dass er auch einen einige Zeit zurückliegenden Drogenkonsum hätte angeben müssen. Es trifft zunächst nicht zu, dass der Frage nach dem Drogenkonsum unmittelbar die Fragen danach vorangestellt waren, ob er "zur Zeit" in ärztlicher Behandlung sei bzw. Medikamente einnehme. Diese Beschränkung der Erhebung auf die aktuelle Situation betrifft darüber hinaus erkennbar nur diese beiden Fragen und das Tragen einer Sehhilfe. Die darauffolgenden Fragen nach regelmäßiger sportlicher Ertüchtigung, dem Rauchen, einem Alkohol- und - zuletzt - einem Drogenkonsum enthalten hingegen gerade keine Beschränkung auf den Zeitpunkt der Untersuchung. Es ist zwar richtig, dass in Bezug auf Drogen nicht ausdrücklich nach einem früheren Konsum - vergleichbar der Einstufung als "Exraucher" - gefragt wird, daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein früherer Drogenkonsum nicht anzugeben wäre. Die Tatsache, dass in Bezug auf das Rauchen ausdrücklich frühere Gewohnheiten abgefragt werden, zeigt vielmehr, dass der Erhebungsbogen im Zusammenhang mit dem Konsum verschiedener berauschender Mittel dazu dient, nicht nur das aktuelle Verhalten, sondern auch vergangene Gewohnheiten zu erfassen. Dass diese wegen des Suchtpotenzials und der Gefahr eines Rückfalls bei einem früheren Drogenkonsum ebenso von Relevanz sind wie im Fall des Rauchens, war bei gewissenhafter Bearbeitung des Erhebungsbogens unschwer zu erkennen.
Dass ihm, wie der Kläger behauptet, die Bedeutung einer Offenbarung des Drogenkonsums für die angestrebte Ernennung zum Brandmeisteranwärter nicht bewusst gewesen sei, ist ihm nicht abzunehmen. Seine nachweislich langjährigen Erfahrungen mit der Droge Cannabis, auf deren Konsum er auch nach einer stationären Langzeittherapie/ Entwöhnungstherapie nicht konsequent und nachhaltig verzichtet hat, hatten bereits mehrfach zum Verlust der Fahrerlaubnis geführt. Vor diesem Hintergrund musste er davon ausgehen, dass Beeinträchtigungen durch einen Drogenkonsum, die der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr entgegenstehen, auch die Eignung für komplexe und verantwortungsvolle Tätigkeiten ausschließen, wie sie im feuerwehrtechnischen Dienst zu bewältigen sind. Im Übrigen hätten Angaben zu einem früheren Drogenkonsum im besten Fall zu weiteren Ermittlungen seitens der Beklagten geführt, wodurch im Ergebnis auch der wiederholte Verlust der Fahrerlaubnis, sei es durch Entziehung sei es durch Verzicht, offenkundig geworden wäre. Für ein bewusstes Verschweigen seines Drogenkonsums in dem Erhebungsbogen spricht daher ferner, dass der Kläger damit auch dahingehende Erkundigungen der Beklagten vermeiden wollte.
II. Der außerdem geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil mit dem Zulassungsantrag keine Frage formuliert wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).