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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 345/07·14.05.2009

Zulassungsantrag: Lehrauftrag oder Arbeitsvertrag – Berufung abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, ihre Lehrtätigkeit sei als Arbeitsverhältnis (Kettenarbeitsverträge) zu qualifizieren statt als Lehrauftrag. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil keine der gesetzlichen Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO benannt und die Darlegungsanforderungen des §124a Abs.4 S.4 VwGO nicht erfüllt sind. Ernstliche Zweifel und grundsätzliche Bedeutung sind nicht substantiiert dargelegt. Kosten des Zulassungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss innerhalb der Frist die konkret geltend gemachten gesetzlichen Zulassungsgründe nennen und erläutern, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Ein Zulassungsantrag genügt nicht, wenn er lediglich den erstinstanzlichen Vortrag wiederholt oder pauschal die Unrichtigkeit des Urteils behauptet; vielmehr ist die Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Gerichts erforderlich.

3

Beim Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Rechtsmittelführer die angegriffenen tragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

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Die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung setzt die Formulierung einer konkreten, klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie eine substantiierte Begründung voraus, warum die Frage über den Einzelfall hinaus erheblich ist.

5

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt bei Ablehnung der Antragsteller; die Entscheidung über die Ablehnung ist unanfechtbar und macht das angefochtene Urteil rechtskräftig.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 32 KunstHG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 414/03

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe benannt werden und dass näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein sollen.

4

Die Klägerin bezeichnet keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe, sodass der Antrag schon deshalb den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.

5

Auch wenn man - obwohl eine klare Zuordnung ihres Vortrages zu bestimmten Zulassungsgründen kaum möglich ist - zu ihren Gunsten annimmt, sie habe der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beziehungsweise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht, bleibt der Antrag gleichwohl erfolglos.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.

7

Alleiniger Gegenstand des Zulassungsvorbringens ist die Behauptung der Klägerin, ihre Beschäftigung an der G. -Hochschule F. sei nicht im Rahmen von Lehraufträgen im Sinne des § 32 KunstHG NRW erfolgt, sondern auf der Grundlage von Arbeitsverträgen, die wegen ihrer fortlaufenden Erneuerung beziehungsweise Fortsetzung als Kettenarbeitsverträge anzusehen seien.

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Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass ein privatrechtliches Dienstverhältnis im Zusammenhang mit der Lehre an Hochschulen nur dann angenommen werden könne, wenn Anhaltspunkte für eine privatrechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses vorlägen. Daran fehle es hier. Allein der Umstand, dass die Klägerin Sozialversicherungsbeiträge geleistet habe, sei nicht geeignet, die Rechtsnatur der Lehraufträge als Verwaltungsakte in Frage zu stellen.

9

Mit diesen Annahmen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht auseinander, sondern wiederholt dem Inhalt nach lediglich ihren bisherigen Vortrag. Sie weist erneut nur auf die Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen hin, worin das Verwaltungsgericht keinen Anhalt für eine privatrechtliche Ausgestaltung der von der Klägerin eingegangenen Dienstverhältnisse gesehen hat.

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Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist ebenfalls nicht dargelegt.

11

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Nach dem Vorbringen der Klägerin soll die Feststellung, dass es sich bei ihrem Beschäftigungsverhältnis um ein Angestelltenverhältnis handele, grundsätzliche Bedeutung haben, weil dieses Angestelltenverhältnis als "Lehrauftrag" bezeichnet worden sei. Der daraus gezogene Rückschluss, dass ausschließlich öffentliches Recht anzuwenden sei, sei falsch.

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Eine konkrete Rechtsfrage formuliert die Klägerin damit nicht. Noch viel weniger zeigt sie substanziiert auf, warum sie die vorstehenden Ausführungen für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen sie ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).