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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 338/09·05.12.2010

Regress für Fremdschaden: Leistungsbescheid unzulässig, ordentlicher Rechtsweg geboten

Öffentliches RechtBeamtenrechtStaatshaftungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Lehrer) wurde durch Leistungsbescheid der Bezirksregierung zur Erstattung eines Schmerzensgeldes an eine Schülerin herangezogen. Das OVG entscheidet, ob der Dienstherr Regress für einen in Amtshandlung verursachten Fremdschaden mittels Bescheid geltend machen darf. Es stellt fest, dass Art. 34 S.3 GG den ordentlichen Rechtsweg garantiert und die Durchsetzung per Leistungsbescheid verfassungswidrig ist. Der Bescheid wird aufgehoben.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Leistungsbescheid erfolgreich; Bescheid aufgehoben, Regress nur über ordentlichen Rechtsweg zulässig

Abstrakte Rechtssätze

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Soweit ein Beamter in Ausübung eines öffentlichen Amtes einem Dritten gegenüber Amtspflichten verletzt und dadurch ein Fremdschaden entsteht, darf der Dienstherr den Regressanspruch verfassungsrechtlich nur über den ordentlichen Rechtsweg geltend machen (Art. 34 S.3 GG).

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Die Durchsetzung eines Innenregressanspruchs für Fremdschäden mittels eines hoheitlichen Leistungsbescheides steht der Garantie des Zivilrechtswegs gemäß Art. 34 S.3 GG entgegen und ist unzulässig.

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Der Beamte wäre bei einer Beitreibung durch Verwaltungsvollstreckung schlechter gestellt als bei der unmittelbaren Haftung gegenüber dem Geschädigten; diese Ungleichbehandlung gebietet die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

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Die Zuordnung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (z. B. nach verfahrensrechtlichen Regelungen) ändert nichts an dem verfassungsrechtlichen Erfordernis, dass der Rückgriff nicht mittels Bescheid durchgesetzt werden darf.

Relevante Normen
§ Art. 34 Satz 3 GG§ 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII§ 105 Abs. 1 SGB VII§ 130a VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Ist dem beklagten Land dadurch ein Schaden entstanden, dass ein Beamter in Ausübung eines öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat, darf es den Regressanspruch gegenüber dem Beamten von Verfassungs wegen (Art. 34 Satz 3 GG) nur im ordentlichen Rechtsweg, nicht aber mittels Leistungsbescheides geltend machen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 3. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2008 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Kläger steht als Lehrer an einer Gesamtschule im Dienst des beklagten Landes. Am 23. Februar 2005 wickelte er während des Kunstunterrichts einer 5. Klasse der 13jährigen Schülerin N.       W.    , die in einer insgesamt unruhigen Klasse den Unterricht störte, eine Mullbinde um den Mund. Über Dauer und Intensität dieser Handlung existieren unterschiedliche Darstellungen. Der Kläger spricht von einer theatralischen, symbolischen Handlung, die nur zehn Sekunden gedauert habe. Die Schülerin selbst und eine Mitschülerin haben die Maßnahme als deutlich längeres Knebeln bezeichnet. Die Schülerin, die in einer Pflegefamilie lebte und in ihrer Primärfamilie Gewalterfahrungen gemacht hatte, litt danach unter Schlafstörungen, erhöhten Ängsten und panikartigen Phasen und bedurfte der therapeutischen Behandlung. Straf- und Disziplinarverfahren gegen den Kläger wurden eingestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Oktober 2006 an die Bezirksregierung E.          forderte die Schülerin unter anderem 5.000 Euro Schmerzensgeld. Die Bezirksregierung veranlasste daraufhin eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 1.500 Euro. Durch Leistungsbescheid vom 3. September 2007 zog sie den Kläger zur Erstattung dieses Betrages heran. Seinen dagegen erhobenen Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2008 zurück.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

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Durch Urteil vom 6. Januar 2009 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. lägen vor. Auch wenn man den Geschehensablauf zugrunde lege, wie ihn der Kläger geschildert habe, liege eine Dienstpflichtverletzung vor. Das Verhalten sei nach allgemeiner Lebenserfahrung auch geeignet gewesen, den konkret eingetretenen Schaden herbeizuführen. Die Zurechnung von Folgeschäden scheitere nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche der Verletzten beruhten. Es sei auch nicht erforderlich, dass die aus der Verletzungshandlung resultierenden Folgeschäden für den Schädiger vorhersehbar gewesen seien. Der Kläger habe die ihm obliegende Wohlverhaltensverpflichtung auch grob fahrlässig verletzt. Dadurch sei der geltend gemachte Schaden entstanden. Die Höhe des Schmerzensgeldes sei nicht zu beanstanden. Die haftungseinschränkende Regelung des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII greife nicht ein, weil der Versicherungsfall nicht durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht worden sei. Das Verhalten des Klägers sei unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit absolut untypisch und stelle, auch weil es mit der Menschenwürde nicht in Einklang zu bringen sei, einen Exzess dar.

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Mit der vom Senat zugelassenen und vom Kläger rechtzeitig begründeten Berufung macht dieser geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht strikt an den als wahr unterstellten Sachverhalt gehalten. Durch die fehlerhafte Behandlung der Beweisanträge habe es seine Aufklärungspflicht verletzt. Ferner habe das Verwaltungsgericht das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII verkannt, indem es den Begriff der betrieblichen Tätigkeit zu eng ausgelegt habe. Dass die während des Unterrichts erfolgte pädagogische Maßnahme verfehlt gewesen sei, lasse die Schulbezogenheit nicht entfallen.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und der Klage stattzugeben.

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Das beklagte Land hat keinen Antrag gestellt.

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Es macht geltend, es fehle an der Schulbezogenheit im Sinne des § 105 Abs. 1 SGB VII, weil die Verletzungshandlung keinen inneren Bezug zum Besuch der Schule habe. Der Kläger habe nicht im Interesse der Schule gehandelt. Die Art der Disziplinierung entspreche in keiner Weise den pädagogischen Instrumentarien, welche einem Lehrer zur Verfügung stünden. Objektiv betrachtet stelle dass Verhalten des Klägers unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit in dem von ihm ausgeübten Beruf als Lehrer in keiner Weise einen angemessenen Umgang mit ihm anvertrauten Schülern dar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.

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II.

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Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130 a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.

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Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E.          vom 3. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Bezirksregierung war nicht befugt, den Schaden, der dem Land durch die Schmerzensgeldzahlung an die Schülerin entstanden ist, durch Leistungsbescheid geltend zu machen und den Kläger auf diesem Wege für einen sogenannten Fremdschaden in Regress zu nehmen. Dies folgt aus Art. 34 Satz 3 GG. Danach darf für den Rückgriff gegenüber dem Beamten, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat, der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. Diese Gewährleistung des Zivilrechtsweges steht der Durchsetzung des Regressanspruchs mittels eines Leistungsbescheides entgegen. Anders als bei unmittelbarer Schädigung des Dienstherrn durch den Beamten kann der Dienstherr den Rückgriff wegen Fremdschäden im Hoheitsbereich nicht mit dem spezifisch hoheitsrechtlichen Durchsetzungsmittel eines Bescheides, sondern nur im ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Die Entscheidung über den Rückgriff ist von Verfassung wegen den ordentlichen Gerichten vorbehalten, weil der Amtswalter (hier: der Kläger) beim Innenregress bei einer Beitreibung im Wege der Verwaltungsvollstreckung schlechter gestellt wäre, als wenn er dem Geschädigten (hier: der Schülerin) unmittelbar gehaftet hätte.

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Vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage 1998, S. 120f.; Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Stand Januar 2009, Art. 34 Rn. 326f.; Dagtoglou, in: Bonner Kommentar zum GG (Zweitbearbeitung), Stand September 1970, Art. 34 Rn. 352; Schütz/ Maiwald, BeamtR, Kommentar, Stand Juni 1999, Archivband II, § 84 Rn. 86.

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Das Vorbringen des beklagten Landes, auf diesen Gesichtspunkt dürfe wegen § 17a Abs. 5 GVG nicht abgestellt werden, greift nicht durch. Die vorstehend erörterte verfassungsrechtliche Vorgabe betrifft hier nicht die Frage, ob der beschrittene Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zulässig ist, sondern allein die Frage, ob die Bezirksregierung befugt war, den Kläger durch Leistungsbescheid zur Kostenerstattung heranzuziehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.