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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 3355/04·18.05.2006

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Verbeamtung einer Lehrerin abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine im Angestelltenverhältnis tätige Lehrerin, beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung ihrer nachträglichen Verbeamtung. Streitpunkt war die Anwendbarkeit des Mangelfacherlasses auf bereits beschäftigte Lehrkräfte und mögliche Verstöße gegen Art. 3 GG. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag: es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils und keine grundsätzliche Bedeutung; der Erlass dient sachlich vertretbaren Differenzierungszwecken.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Ablehnung der Verbeamtung mangels erfüllter Zulassungsgründe (§ 124 VwGO) verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung voraus; die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt sich auf die im Zulassungsantrag vorgebrachten Gesichtspunkte.

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Ein Verwaltungserlass, der eine Ausnahme von laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenzen nur für neu einzustellende Bewerber vorsieht (Mangelfacherlass), kann zur gezielten Gewinnung externer Bewerber sachlich gerechtfertigt und damit verfassungsgemäß sein.

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Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet nicht zur Ausdehnung eines Verwaltungserlasses über seinen sachlich gerechtfertigten Anwendungsbereich; differenzierende Regelungen zwischen neu eingestellten und bereits beschäftigten Lehrkräften sind zulässig, wenn sie auf sachlichen Gründen beruhen.

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Haushalts- und versorgungsrechtliche Erwägungen können eine sachliche Rechtfertigung dafür liefern, nachträgliche Verbeamtungen gegenüber Neuverbeamtungen zu beschränken.

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Fehlt eine abweichende ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung, begründet die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 LVO§ Art. 3 GG§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 5976/01

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.

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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.

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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

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Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

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Die am 15. September 1958 geborene Klägerin, eine Lehrerin mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I in den Fächern Biologie und Kunst, arbeitet seit dem 18. August 1997 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Eine mit Schreiben vom 26. April 2001 beantragte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte der Beklagte ab.

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Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet angesehen: Die Entscheidung des beklagten Landes, die Klägerin nicht zu verbeamten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe bei ihrer Einstellung die für eine Verbeamtung geltende Höchstaltersgrenze von 35 Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung - LVO -) überschritten. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze bestehe in ihrem Fall nicht. Insbesondere könne sie sich in diesem Zusammenhang nicht auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 - (Mangelfacherlass) berufen. Zwar sei das von der Klägerin unterrichtete Fach Kunst ein Mangelfach im Sinne der Nummer I.1 des Mangelfacherlasses; auch habe die Klägerin im Jahre 2001 eine Weiterqualifizierung für ein weiteres Mangelfach, das Fach Mathematik, durchlaufen. Der Mangelfacherlass diene jedoch - so die ausdrückliche Regelung unter Nummer I.2 - nur der Gewinnung neu einzustellender Bewerber. Auf Lehrer, die - wie die Klägerin - bereits in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt seien, finde er keine Anwendung. Ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sei hierin nicht zu sehen. Denn § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO eröffne einen weiten Ermessensrahmen. Der aus dem Mangelfacherlass ersichtliche Zweck, nur neu einzustellende, also bislang noch nicht im öffentlichen Dienst beschäftigte Lehrer in Mangelfächern zu gewinnen, biete ein sachlich vertretbares und damit hinreichendes Differenzierungskriterium. Ein diese Differenzierung zusätzlich rechtfertigender Grund dürfte sich auch aus haushaltswirtschaftlichen Gesichtpunkten ergeben, da die nachträgliche Verbeamtung von bisher im Angestelltenverhältnis tätigen Lehrkräften mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand verbunden wäre.

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Die Klägerin macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Sie sei jedenfalls im Hinblick auf ihre nachträglich im Jahre 2001 erlangte Qualifizierung für das Mangelfach Mathematik wie eine "neu eingestellte Bewerberin" zu behandeln. Der Mangelfacherlass sei in ihrem Fall entsprechend anzuwenden. Dies folge aus Artikel 3 des Grundgesetzes (GG). Ziel des Mangelfacherlasses sei es auch, Lehrkräfte durch Gewährung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zu einer Weiterqualifizierung und anschließenden Lehrtätigkeit in Mangelfächern zu motivieren. Es können keinen Unterschied machen, ob ein Lehrer neu eingestellt werde oder ein bereits eingestellter Lehrer sich nachträglich für den Unterricht in einem Mangelfach weiterqualifiziert habe.

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Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der aus dem Mangelfacherlass ersichtliche Zweck, Lehrkräfte in Mangelfächern zu gewinnen, die bislang noch nicht im öffentlichen Schuldienst beschäftigt sind, ein mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich vertretbares und damit hinreichendes Differenzierungskriterium für eine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für eine Beamtung bietet.

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Vgl. die Beschlüsse des Senates vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungs-recht 2002, 614, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 - und vom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -.

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Der Vortrag der Klägerin, dass der Mangelfacherlass nicht nur für neu eingestellte Bewerber gelten könne, sondern - über seinen Wortlaut hinaus - auf bereits eingestellte Lehrer, die sich nachträglich für ein Mangelfach qualifiziert hätten, entsprechend anzuwenden sei, greift nicht durch. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, den Anwendungsbereich des Mangelfacherlasses in dieser Weise auszudehnen. Mögen beide Vergleichsgruppen auch - wie von der Klägerin vorgetragen - gewisse Gemeinsamkeiten aufweisen, so unterscheiden sie sich doch maßgeblich dadurch, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung,

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vgl. Beschluss des Senats vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 - a.a.O. und Urteil des BVerwG vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, in: Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 11,

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ausgeführt hat - die nachträgliche Verbeamtung von bisher im Angestelltenverhältnis tätigen Lehrkräften mit einem höheren finanziellen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Versorgungslasten, verbunden wäre. Diesen Erwägungen wird in der Antragsbegründung nichts entgegengesetzt.

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Angesichts der zu den entscheidungserheblichen Fragen bereits ergangenen ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat die vorliegende Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).