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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 334/10·02.02.2011

Zulassungsantrag der Berufung gegen Nichtbeförderung wegen gesundheitlicher Ungeeignetheit abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Polizeiobermeister begehrt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Nichtbeförderung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine Zulassungsgründe (§ 124 VwGO) und verwirft den Antrag, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils substantiiert dargetan wurden. Insbesondere entkräftet der Vortrag nicht die Bedeutung der langjährigen Krankengeschichte und der Einschätzung des polizeiärztlichen Berichts.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 VwGO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert und mit schlüssigen Gegenargumenten dargetan werden.

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Innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist in hinreichend konkreter und gegensätzlicher Weise darzulegen, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein soll.

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Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für ein Beförderungsamt ist auf die Anforderungen der konkret in Rede stehenden Dienstverrichtung (z. B. Wach- und Wechseldienst) abzustellen; eine geordnete Innendiensttätigkeit schließt nicht ohne Weiteres die fehlende Eignung für belastungsspezifische Dienste aus.

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Ein polizeiärztlicher Bericht, der eine langwierige Krankengeschichte ohne Stabilisierungstendenz feststellt, kann eine rechtliche Grundlage für die Verneinung der gesundheitlichen Eignung für ein Beförderungsamt bilden.

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Zur Begründung einer divergierenden Rechtsprechung ist aufzuzeigen, welcher abstrakte, tragende Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung entgegensteht; bloße Behauptungen fehlerhafter Rechtsanwendung genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 194 Abs. 1 LBG NRW a.F.§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Leitsatz

Erfolglose Klage eines Polizeiobermeisters gegen die Entscheidung des Dienstherrn, ihn wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nicht zu befördern.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.

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Aus dem Zulassungsvorbingen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

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Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

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Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe vollständig außer Acht gelassen, dass er nahezu keine krankheitsbedingten Fehlstunden aufweise und auch gegenwärtig anstandslos seiner Tätigkeit nachkomme und mithin einsatzbereit sei. Damit wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nichtbeförderung des Klägers sei rechtsfehlerfrei, weil er nicht die gesundheitliche Eignung für die Beförderungsstelle aufweise, nicht in Frage gestellt. Denn der Kläger wird seit seiner Umsetzung übergangsweise im Innendienst eingesetzt, weil er den Anforderungen des Wach- und Wechseldienstes auch nach seiner eigenen Einschätzung jedenfalls vorübergehend nicht genügen konnte. Die Frage der gesundheitlichen Eignung hat das Verwaltungsgericht dagegen im Hinblick auf den Einsatz im Wach- und Wechseldienst überprüft. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die ordnungsgemäße, nur wenige krankheitsbedingte Fehlstunden aufweisende Dienstausübung im Innendienst von Bedeutung für die Beurteilung der Eignung für den mit besonderen Belastungen verbundenen Wach- und Wechseldienst sein könnte.

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Die Rüge der Beschwerde, dem Bericht der Polizeiärztin vom 25. November 2008, auf den sich das Verwaltungsgericht zur Begründung der fehlenden gesundheitlichen Eignung u.a. stützt, liege ein "unzulässiger Indikator" bzw. eine sachfremde Erwägung zu Grunde, weil die Prognose der gesundheitlichen Stabilisierung auch anhand von "privaten Ereignissen" erstellt worden sei, ist schon in ihrem Ausgangspunkt nicht nachvollziehbar. In dem zur Begründung in Bezug genommenen Aufsatz (Höfling/Stockter, ZBR 2008, 17-24) findet sich lediglich eine (kritische) Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit familiäre Indikatoren, etwa eine (vererbbare) Erkrankung der Eltern, eine Prognose über mögliche künftige Erkrankungen des Beamten oder eine dauernde Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze zulassen. Der polizeiärztliche Bericht beinhaltet hingegen die in eine völlig andere Richtung gehende Feststellung, dass aktuelle Symptome des Klägers ("Nervenzusammenbruch") auch durch private Belastungsfaktoren erklärt werden könnten. Unabhängig davon stützt sich der Bericht zur Begründung der Zweifel, ob der Kläger in absehbarer Zeit den Anforderungen des Wach- und Wechseldienstes gewachsen sein wird, nicht maßgeblich auf diesen Aspekt, sondern auf die "langwierige Krankengeschichte ohne Stabilisierungstendenz".

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Soweit die Beschwerde ausführt, es dürfe von einer (potentiellen) Polizeidienstunfähigkeit nicht auf eine gesundheitliche Ungeeignetheit im konkreten Fall geschlossen werden, sind ernstliche Zweifel jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Der zur Begründung zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2008 – 2 BvR 2571/07 – gibt insoweit nichts her. Danach darf einem trotz eingeschränkter gesundheitlicher Eignung weiter verwendeten Bewerber, dessen auszuübende Funktion die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst auf Dauer nicht mehr erfordert, (vgl. etwa § 194 Abs. 1 LBG NRW a.F.) die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht vollumfänglich entspricht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da dem Kläger ein solcher Dienstposten nicht dauerhaft zugewiesen ist und auch nicht zugewiesen werden soll.

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Das Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes.

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Zur Darlegung der Divergenz ist es erforderlich, dass ein die Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts im Widerspruch steht. Unterstellt, der Kläger hat mit dem Vortrag, dass "bei der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens neben der Leistung auch die Eignung der weiteren Bewerber festzustellen und zu vergleichen ist", dem Beschluss vom 8. Januar 2010 – 1 B 1086/08 – einen den beschriebenen Anforderungen genügenden Rechtssatz entnommen, lässt der Antrag auf Zulassung der Berufung jedenfalls die nicht verzichtbare Gegenüberstellung mit einem davon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts vermissen. Mit der insoweit allein geäußerten Beanstandung, ein Vergleich der Bewerber habe lediglich bezüglich der Leistung, nicht aber hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung stattgefunden, wird kein abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet. Die darin allenfalls enthaltene Behauptung fehlerhafter Rechtsanwendung ist zur Begründung der Divergenz nicht ausreichend. Im Übrigen besteht kein Anhalt für die Annahme, dass das beklagte Land es versäumt hätte, auch bei den anderen Bewerbern die Frage ihrer gesundheitlichen Eignung in die Überlegungen einzubeziehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).