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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 327/17·18.01.2018

Zulassung der Berufung abgelehnt: Verbeamtung wegen Höchstaltersgrenze und fehlender Eignungsprüfung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem sein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt wurde. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage dargetan sind. Entscheidend war, dass der Kläger die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreitet und keine aktuelle amtsärztliche Eignungsprüfung vorliegt; auch fehlten Nachweise zu Betreuungszeiten sowie ein individueller Anspruch aus der Ausnahmeregelung für Mangelfächer.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Streitwert bis 30.000 Euro

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; unzureichende Darlegung dieser Voraussetzungen führt zur Zurückweisung des Zulassungsantrags.

2

Bei Verpflichtungs- oder Neubescheidungsbegehren ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; während des Verfahrens eintretende Rechtsänderungen sind zu berücksichtigen, sofern kein abweichendes Übergangsrecht besteht.

3

Die Überschreitung der Einstellungshöchstaltersgrenze kann einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ausschließen.

4

Ausnahmeregelungen zugunsten der Einstellung in Mangelfächern begründen kein subjektives Recht des Bewerbers auf Übernahme, sondern dienen allein dem öffentlichen Interesse.

5

Zur Anrechnung von Betreuungszeiten muss der Bewerber substantiiert und nachprüfbar darlegen, dass er im betreffenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit in dem Maß ausgeübt hat, die eine Anrechnung ausschließt (z. B. regelmäßig mehr als zwei Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit).

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 14 LBG NRW n.F.§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LBG NRW n.F.§ 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 LBG NRW n.F.§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 5499/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, weil eine aktuelle Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Klägers durch eine amtsärztliche Untersuchung nicht stattgefunden habe. Dem auf Neubescheidung des Verbeamtungsbegehrens gerichteten Hilfsantrag bleibe der Erfolg versagt, weil der Kläger die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite.

3

1. Es kann offen bleiben, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dem Verpflichtungsbegehren stehe entgegen, dass die gesundheitliche Eignung nicht geklärt sei. Der Kläger kann weder die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch die Neubescheidung des entsprechenden Antrags beanspruchen, weil er die Höchstaltersgrenze überschreitet.

4

2. Ohne Erfolg kritisiert der Kläger, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung § 14 LBG NRW n. F. zugrunde gelegt hat. Wie der Kläger selbst einräumt, ist für die Entscheidung über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Relevantes Übergangsrecht, welches die Anwendung älteren, abweichenden Rechts vorsieht, ist hier weder im Landesbeamtengesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938; im Folgenden: LBG NRW a. F.) noch in der Neufassung des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, im Folgenden: LBG NRW n. F.) enthalten.

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BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 15.

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Der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt, dass er durch die Anwendung neuen Rechts einen Nachteil erleide, ist demnach ohne Bedeutung dafür, welche Rechtslage maßgeblich ist.

7

3. Der Kläger stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, eine Erhöhung der Altersgrenze nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LBG NRW n. F. im Hinblick auf die in den Jahren 2007 und 2009 geborenen Kinder habe die C.                zu Recht abgelehnt. Das Zulassungsvorbringen genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat – wie schon die C.                – darauf abgestellt, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Betreuungszeiten tatsächlich vorliegen. Der Kläger hat auch mit dem Zulassungsantrag nicht vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen, dass er seine Kinder in dem geltend gemachten Zeitraum von fünf Jahren tatsächlich betreut hat, d.h. in diesem Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde.

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4. Ohne Erfolg wendet der Kläger sich weiter gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er könne sein Verbeamtungsbegehren nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 n. F. LBG NRW stützen. Ob der Kläger mit Mathematik und Technik Mangelfächer unterrichtet und ob und inwieweit das Ministerium für Schule und Weiterbildung hierfür nach wie vor gezielt Seiteneinsteiger anwirbt, ist unerheblich. Der Kläger kann sich auf diese Ausnahmevorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berufen, weil sie allein im öffentlichen Interesse besteht. Ein subjektives Recht eines Bewerbers auf ein öffentliches Amt begründet sie nicht. § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 LBG NRW n. F. dient auch nicht zum Teil dem Schutz individueller Rechte. Die Norm gewährt allein im öffentlichen Interesse dem Dienstherrn die Möglichkeit, von der Einstellungshöchstaltersgrenze Ausnahmen zuzulassen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 27 f.

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II. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger formuliert schon keine hinreichend konkrete Rechtsfrage. Er legt nicht dar, welche Frage in Bezug auf Seiteneinsteiger und deren Verbeamtung bisher in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt ist und warum er sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).