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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 3247/02·17.02.2004

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem ein Beihilfeantrag wegen Fristversäumnis nicht berücksichtigt wurde. Die zentrale Frage war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Das Oberverwaltungsgericht verneint dies und hält das Verhalten des Ehemanns der Klägerin für fahrlässig und der Klägerin zuzurechnen. Der Antrag wird abgelehnt; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verworfen; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus.

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Handlungen Dritter, die im Verantwortungsbereich einer Prozesspartei erfolgen (z. B. Ehegatte), sind dieser Partei zuzurechnen, wenn sie zumutbare Maßnahmen zur Fristwahrung unterlassen hat.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG kommt nicht in Betracht, wenn die Fristversäumung auf fahrlässigem Verhalten beruht und zumutbare Alternativmaßnahmen zur Fristwahrung bestanden.

4

Bei der Prüfung der Entschuldbarkeit ist zu berücksichtigen, ob zumutbare, leicht zugängliche Maßnahmen zur Fristwahrung (z. B. Einwurf in vorhandenen Briefkasten oder Inanspruchnahme einer Behördenschließung) bestanden; bloße nachträgliche Unkenntnis rechtfertigt in solchen Fällen regelmäßig keine Entschuldigung.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 32 Abs. 2 VwVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 3 VwGO§ 13 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 35/01

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 675,26 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben.

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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.

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Ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. u.a. Beschluss vom 3. April 2001 - 6 A 3706/00 - (m.w.N.).

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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils. Zum Sach- und Streitstand wird insoweit zunächst auf die zutreffende Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. In den auch im Übrigen zutreffenden Entscheidungsgründen ist die tragende Begründung auf S. 6/7 enthalten, wo es u.a. heißt: Es sei für die Klägerin nicht entschuldbar, dass ihr Ehemann den Beihilfeantrag nicht am 31. März 2 in den Briefkasten eingeworfen, sondern ihn erst am 3. April bei der Poststelle des Landrats abgegeben habe. Denn die dadurch bedingte Fristversäumung beruhe nicht darauf, dass der Landrat keinen Nachtbriefkasten eingerichtet gehabt habe, sondern auf dem Verhalten des Ehemannes der Klägerin, dessen Handlungen ihr zuzurechnen seien. Für ihn sei es zumutbar gewesen, den Beihilfeantrag noch am 31. März 2 in den Briefkasten des Kreises T. einzuwerfen. Finde man in einer solchen Situation einen Nachtbriefkasten nicht vor, entspreche es der normalen und nahe liegenden Reaktion, den Brief gleichwohl in einen vorhandenen Briefkasten der Behörde einzuwerfen. In einem solchen Falle könne der Bürger damit rechnen, dass die Behörde gegebenenfalls Wiedereinsetzung gewähre oder nach den Grundsätzen von Treu und Glauben davon ausgehe, dass die Frist durch rechtzeitigen Briefeinwurf gewahrt sei. Eine fern liegende und nicht nachvollziehbare Reaktion sei es indessen, den Brief mit nach Hause zu nehmen und sehenden Auges die Frist sicher zu versäumen. Diese Überlegungen des Verwaltungsgerichts sind gut nachvollziehbar und zutreffend.

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Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang den Folgesatz der Urteilsgründe, nach dem "dem Ehemann der Klägerin nach eigenem Vortrag die Praxis anderer Behörden, die Posteingänge mit dem Datum der letzten Leerung zu versehen," habe bekannt sein müssen, dahin gerügt, dass eine derartige Praxis dem Ehemann am Abend des 31. März 2 noch nicht bekannt war. In der Tat findet sich für den Senat kein eindeutiger Anhaltspunkt in den Akten für die Annahme, dass der Ehemann der Klägerin bereits am Abend des 31. März 2 eine solche Kenntnis von der Praxis anderer Behörden hatte. Das ändert aber an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Fahrlässigkeit und Nichtentschuldbarkeit das Verhalten des Ehemannes nichts. Der niedergelegte Gedankengang des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage ist mit den Worten "sicher zu versäumen" des oben zitierten Satzes beendet. Er ist auch ohne die nachfolgende Bestärkung durch den Satz "Das erscheint umso unverständlicher" einsehbar und richtig.

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Soweit das Verwaltungsgericht das Verhalten des Ehemannes zu Recht als "fahrlässig und damit nicht entschuldbar" gewertet hatte, sind weitere Ausführungen zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 2 VwVfG - ob mit oder ohne Antrag - entbehrlich geworden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach Abs. 1 der genannten Vorschrift verneint worden sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 2 VwGO.