Zulassung der Berufung abgelehnt – Wiederaufgreifen wegen fehlender Neuerung verneint
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden nach Zurückweisung ihres Antrags auf Neufestsetzung der Mutterschutzfrist. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und hält die ablehnende Wiederaufgreifensentscheidung des Beklagten für nicht zu beanstanden. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung begründet keine Änderung der Sachlage; eine frühere Vorlage war der Klägerin zumutbar. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 3.200 DM.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils abgewiesen; Kosten der Klägerin, Streitwert 3.200 DM
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz voraus; fehlen solche Zweifel, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.
Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG erfordert eine Änderung der Sachlage oder ein neues Beweismittel, das im früheren Verfahren nicht ohne grobes Verschulden vorgelegt werden konnte.
Ein nachträglich vorgelegtes ärztliches Attest kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn dessen Vorlage im ursprünglichen Verfahren objektiv unmöglich oder ohne grobes Verschulden unzumutbar gewesen wäre.
Die Behörde darf bei der Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen (§§ 48, 49 VwVfG) die Belange der Rechtssicherheit gegenüber einer Wiederaufnahme gewichten; eine derartige Abwägung ist bei fehlendem Ermessensfehler nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3265/98
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.200,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zunächst im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass es vor einer Neufestsetzung der Mutterschutzfrist einer positiven Wiederaufgreifensentscheidung des Beklagten hinsichtlich des unanfechtbaren Bescheides vom 16. Juni 1995 bedurft hätte. Es ist sodann zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die diesbezügliche ablehnende Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Der Klägerin steht zunächst kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG zu. Eine Änderung der Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) ergibt sich aus der mit dem Antrag der Klägerin vom 5. April 1998 vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Gynäkologen Dr. ohnehin nicht. Offenbleiben kann, ob es sich hierbei um ein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG handelt. Denn der hierauf gestützte Wiederaufgreifensantrag wäre jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Klägerin diese ärztliche Bescheinigung ohne weiteres bereits im ursprünglichen Festsetzungsverfahren - jedenfalls mit einem etwaigen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 16. Juni 1995 - hätte vorlegen können. Dass die Vorlage der Bescheinigung über das Geburtsgewicht zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr sei die Bedeutung des Geburtsgewichtes insbesondere für den Zeitpunkt des Endes der Mutterschutzfrist nicht klar gewesen, ändert dies nichts daran, dass sie nicht ohne grobes Verschulden außer Stande war, diesen Grund für das Wiederaufgreifen bereits im früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Überdies wäre die von der Klägerin geltend gemachte Unkenntnis auch als grob fahrlässig anzusehen.
Der mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG der Klägerin danach nur zustehende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Rahmen von §§ 48, 49 VwVfG ist nicht verletzt. Der Beklagte hat den diesbezüglichen Anspruch der Klägerin geprüft, ein Wiederaufgreifen jedoch ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere hat der Beklagte zutreffend das ihm zustehende Ermessen gesehen, im Hinblick auf die konkrete Fallgestaltung jedoch den Belangen der Rechtssicherheit den Vorrang eingeräumt. Diese Entscheidung ist, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).