Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung mangels substantierter Darlegung (§ 124 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin die Voraussetzungen der §§ 124, 124a VwGO nicht substantiiert darlegte. Es fehlte insbesondere eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Gründen; materielle Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend aufgezeigt. Sodann wurde zu dem Mangelfacherlass ausgeführt, dass dessen Ausnahme nur für Neueinstellungen gilt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantierter Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124 VwGO als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller die gesetzlichen Zulassungsgründe substantiiert darlegt.
Die Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert grundsätzlich unter ausdrücklicher oder konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.
Bei geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit eines Urteils ist in Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Gründen zu versuchen, deren Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Reine Behauptungen ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen erfüllen die Darlegungsanforderungen des § 124a VwGO nicht und führen zur Ablehnung des Zulassungsantrags.
Bei Auslegung des Mangelfacherlasses ist zu berücksichtigen, dass dessen Ausnahme von laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenzen nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber gilt und nicht auf bereits im Angestelltenverhältnis befindliche Lehrkräfte Anwendung findet.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 621/01
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO vorliegen. Ihr Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine Darlegung im Sinne dieser Vorschrift erfordert grundsätzlich unter ausdrücklicher oder konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Aus-einandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bedeutet dies, dass versucht werden muss, in Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Gründen der angegriffenen Entscheidung deren Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 124 a VwGO, Rdnrn. 49 und 52.
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die der Sache nach im Wesentlichen ihrem Vorbringen in erster Instanz entsprechen, nicht. Denn sie enthalten keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil.
Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben sind. Ihre Behauptungen, "dass hinsichtlich der verlangten Kausalität entsprechende Feststellungen erforderlich sind, die im vorliegenden Fall nicht bzw. nicht richtig getroffen worden sind." und "Die Wichtigkeit der Kindererziehung wird nicht entsprechend gewürdigt.", besagen nichts über eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache. Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Klägerin, "Darüber hinaus kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Berufung der Klägerin auf § 84 Absatz 1 Satz 1 LVO zu wenig Beachtung gefunden hat." und für ihre damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen zu ihrem Engagement in dem (Mangel-)Fach Sport. Sofern mit diesem Vorbringen trotz der insoweit erfolgten Zuordnung zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch die Richtigkeit des hier in Rede stehenden Urteils in Frage gestellt werden soll, führt dies ebenfalls nicht zu einem Erfolg des Zulassungsantrags. Denn wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend und von der Klägerin unwidersprochen festgestellt hat, kommt eine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze (§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO) nach den Regelungen des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2000 (sog. Mangelfacherlass) nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber in Betracht. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrkräfte, die - wie die Klägerin - bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, dürfen hiervon nicht erfasst werden (Ziffer I.2 Satz 2 des Erlasses).
Zum Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin gar nichts vorgebracht.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf einen Betrag bis zu 22.000 Euro festgesetzt (§§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 4 Satz 1 lit. b) GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).