Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 3163/99·10.03.2004

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Kosten- und Streitwertentscheidung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten während des Berufungsverfahrens übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache. Das Oberverwaltungsgericht stellt das Verfahren ein und erklärt das vorinstanzliche Urteil für wirkungslos. Es verteilt die Kosten nach §161 Abs.2 VwGO zu drei Vierteln zu Lasten des Klägers und setzt den Streitwert auf bis zu 35.000 EUR fest. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Berufungsverfahren eingestellt; erstinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt, Kostenverteilung und Streitwertfestsetzung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien die Hauptsache während des Berufungsverfahrens übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren einzustellen und das erstinstanzliche Urteil gegebenenfalls für wirkungslos zu erklären.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist nach §161 Abs.2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach‑ und Streitstand zu berücksichtigen ist.

3

Die Verteilung der Verfahrenskosten kann sich nach dem Verhältnis richten, in dem dem Klagebegehren Rechnung getragen worden ist; eine Quotelung der Kosten ist auf dieser Grundlage zulässig.

4

Bei Festsetzung des Streitwerts sind die nach §§13 Abs.1 Satz1, 14 Abs.1 Satz1 GKG streitigen Beträge zugrunde zu legen und können sachgerecht zusammengefasst werden.

5

Beschlüsse nach §152 Abs.1 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG§ BPflV§ HNtV§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1226/95

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. Juni 1999 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel.

Der Streitwert wird unter Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf bis zu 35.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit während des Berufungsverfahrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und ist das angefochtene erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären. Außerdem ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

3

Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger die Verfahrenskosten zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel trägt. Diese Quotelung entspricht dem Verhältnis, in welchem dem Klagebegehren (entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - zum Nutzungsentgelt nach der HNtV, vergleiche insbesondere BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 32.01 -, und zur Kostenerstattung nach der BPflV, vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 2 C 35.99 - ) vom Beklagten Rechnung getragen worden ist. Der Kläger verfolgte in beiden Rechtszügen eine niedrigere als die vom Beklagten verlangte Bemessung des Nutzungsentgelts (nicht nach der HNtV 1993, sondern nach der HNtV 1987), und zwar nicht nur für das erste, sondern auch für das zweite Halbjahr 1993. Die vom Beklagten verlangte Kostenerstattung nach der BPflV focht der Kläger insgesamt an. Unter Berücksichtigung der danach streitig gewesenen Beträge ergibt sich gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG ein Streitwert von bis zu 35.000,00 Euro für beide Rechtszüge. Aus dessen zahlenmäßigem Verhältnis zu dem Betrag, um welchen der Beklagte seine Forderung gemindert hat, folgt die vorgenommene Quotelung.

4

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.