Zulassungsantrag gegen Versetzung eines Steueramtsinspektors abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Steueramtsinspektor beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Versetzung zu einem anderen Finanzamt für rechtmäßig erklärt. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und weist den Zulassungsantrag zurück. Die Behörde habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; vereinzelte Rechenfehler seien korrigiert worden. Eine generelle Offenlegung personenbezogener Daten sei nicht geboten; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung gegen die Versetzung als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus.
Bei Versetzungsentscheidungen trifft die Behörde die Darlegungslast dafür, dass sie ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat; bloße Einzelfehler begründen keinen Ermessensfehler ohne weitere Anhaltspunkte.
Eine generelle Pflicht des Dienstherrn zur Offenlegung personenbezogener Daten anderer Beschäftigter besteht nicht; Offenlegungspflichten richten sich nach den Erfordernissen einer entscheidungserheblichen Aufklärung.
Sich aus dem erstinstanzlichen Verfahren ergebende Verfahrensrügen wegen unterlassener Beweiserhebung sind unbegründet, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat.
Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung erfordert eine Frage, die der Rechtseinheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts dient; bloße Beweislastfragen sind bereits gefestigt und rechtfertigen die Zulassung nicht ohne Weiteres.
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Steueramtsinspektors auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen eine Versetzung zu einem anderen Finanzamt wendet .
Zur Auswahlentscheidung bei der Versetzung mehrerer Beamter aus Gründen des Personalausgleichs zwischen Finanzämtern.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Verfügung vom 14. Oktober 2004, mit der der Kläger vom Finanzamt H. -T. zum Finanzamt C. -T. versetzt worden ist, sei rechtmäßig. Das beklagte Land habe das ihm durch § 28 LBG NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Auffassung des Klägers, bei der Auswahl der zu versetzenden Beamten sei entgegen den Angaben des Beklagten nicht – wie bei ihm – bei allen Beamten die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Strecke zwischen Wohnsitz und Finanzamt zugrunde gelegt worden, finde keine Bestätigung. Der Fehler bei der Streckenberechnung hinsichtlich der Nummern 63 und 88 der Liste sei korrigiert worden, was nicht zu einer Veränderung der Punktwerte geführt habe. Eine Überprüfung sämtlicher bei den Beamten des Finanzamtes H. -T. zugrundegelegter Strecken sei im Hinblick auf die dienstliche Erklärung des Vorstehers des Finanzamtes vom 24. Juni 2008 nicht angezeigt, wonach bei allen Beschäftigten die kürzeste Strecke beachtet worden sei. Weder habe der Kläger gegen die Richtigkeit dieser dienstlichen Erklärung Einwände erhoben noch seien solche sonst ersichtlich.
Die Richtigkeit dieser Entscheidung stellt der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht durchgreifend in Frage.
Der Einwand des Klägers, die Versetzungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht einheitlich bei allen Beamten die kürzesten Strecken zugrundegelegt und damit die Punktwerte falsch ermittelt worden seien, greift nicht durch. Angesichts der dienstlichen Erklärung des Vorstehers des Finanzamtes vom 24. Juni 2008 fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde bei ihrer Auswahlentscheidung von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Der Leitende Regierungsdirektor T1. erklärt darin, es seien nicht die von den Beschäftigten selbst angegebenen Entfernungswerte zugrundegelegt worden, sondern die in der Geschäftsstelle des Finanzamtes mittels des Routenplaners "Viamichelin" ermittelten Entfernungen zwischen Wohnort und möglichem neuen Finanzamt; dabei sei bei allen Beschäftigten die Einstelloption "kürzeste Strecke" beachtet worden. Mit dem wiederholten Hinweis auf die falschen Berechnungen bei den laufenden Nummern 63 und 88 der Liste kann der Kläger nicht mit Erfolg die Ermessensfehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Versetzungsentscheidung geltend machen. Das beklagte Land hat die Fehler korrigiert, auf die Auswahlentscheidung hat sich dies wegen unveränderter Punktwerte nicht ausgewirkt. Allein aus dem Umstand, dass der Behörde in zwei Fällen Fehler unterlaufen sind, kann ferner nicht geschlossen werden, dass auch im Übrigen dem Punktekatalog falsche Werte und damit der Ermessensentscheidung falsche Tatsachen zugrundeliegen. Weitere Berechnungsfehler hat der Kläger auch nicht benannt.
Mit seinem weiteren Vorbringen, aus Gründen effektiven Rechtsschutzes hätte das beklagte Land die personenbezogenen Daten aller Kollegen offenlegen und das Verwaltungsgericht eine eigene Prüfung sämtlicher Entfernungsberechnungen vornehmen müssen, macht der Kläger im Kern einen Aufklärungsmangel und damit einen Verfahrensfehler geltend. Da er den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aber schon nicht benennt, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen kann sich der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger auf die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wegen unterlassener Beweiserhebung nicht mit Erfolg berufen, weil er in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Dem Gericht musste sich insoweit auch keine Beweiserhebung aufdrängen; vielmehr handelte es sich beim vom Kläger gewünschten Vorgehen mangels jeglicher Anhaltspunkte für weitere Berechnungsfehler um eine Ermittlung ins Blaue hinein.
Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit er im Rahmen einer Anfechtung seiner Versetzungsentscheidung die Beweislast für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Dienstherrn trage, ist keine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage, die im Interesse der Rechtseinheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts im Berufungsverfahren zu klären wäre. Es ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass die Behörde dafür beweispflichtig ist, dass sie ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1983 - 1 C 5/83 -, DVBl. 1983, 997; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 114 Rn. 11.
Hier sind im Übrigen, wie dargelegt, schon keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler ersichtlich, die eine Beweiserhebung erforderten.
Auch die weitere Frage, "ab wann der Dienstherr zur Offenlegung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Auswahlentscheidung für eine Versetzungsentscheidung verpflichtet ist", ist nicht entscheidungserheblich. Im vorliegenden Streitfall ist es jedenfalls aus den bereits ausgeführten Gründen von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass eine solche Vorlage unterblieben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).