Zulassungsantrag zur Berufung gegen Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der seine Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeivollzugsdienst abgewiesen wurde. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und lehnt den Zulassungsantrag ab. Es betont, dass dienstliche Werturteile keiner detaillierten Nachweisführung einzelner Tatsachen bedürfen und das Unterlassen der Berücksichtigung einer informellen Einschätzung keinen Ermessensfehler begründet.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der VG‑Entscheidung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist darzulegen, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird; die Darlegung muss innerhalb der Frist substantiiert erfolgen, sodass das Gericht die Ernstlichkeit der Zweifel prüfen kann.
Dienstliche Werturteile des Arbeitgebers/Dienstherrn sind zulässig, ohne dass der Kläger die einzelnen der Bewertung zugrunde liegenden Tatsachen in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise nachweisen muss.
Ein (scheinbarer) Widerspruch zwischen bestandenen Ausbildungsmodulen und gleichwohl festgestellten dauerhaften charakterlichen Defiziten begründet nicht zwingend einen Rechtsfehler, wenn das Verhalten insgesamt als nicht dauerhaft regelkonform nachvollziehbar begründet wurde.
Die Nichtberücksichtigung einer außerhalb des formellen Bewertungsverfahrens abgegebenen, zeitlich und örtlich begrenzten Einschätzung begründet nur dann einen Ermessensfehler, wenn diese Einschätzung objektiv für die Gesamtbewertung erhebliche, bisher nicht berücksichtigte Erkenntnisse liefert.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3396/19
Leitsatz
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Klageverfahren, in dem der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeivollzugsdienst erstrebt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus seinem Vorbringen ergeben sich solche Zweifel indessen nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
1. Der Kläger macht erfolglos geltend, die Entscheidung des beklagten Landes, ihn nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, sei in sich widersprüchlich und von Seiten des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auf Plausibilität überprüft worden. Das ist nicht der Fall. Der vom Kläger angenommene Widerspruch dazwischen, dass einerseits in sämtlichen Modulen der Ausbildung seine persönlich-sozialen Kompetenzen als "bestanden" bewertet worden sind, und der Feststellung durchgreifender charakterlicher Defizite andererseits besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf den Seiten 13 und 14 des Urteilsabdrucks überzeugend dargelegt, warum die beanstandete Einschätzung des beklagten Landes ohne weiteres nachvollziehbar ist. Im Verlauf der Ausbildung habe sich gezeigt, dass dem Kläger ein "regelkonformes und den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes angepasstes Verhalten […] aus eigener Kraftanstrengung offensichtlich nicht dauerhaft möglich" sei. Auf diese im Einzelnen begründete Feststellung geht das Zulassungsvorbringen gar nicht ein.
Vergeblich weist der Kläger ferner darauf hin, er sei einer von drei Schülern der Klasse gewesen, die nicht durchgängig einen Tutor gehabt, sondern während der gesamten Ausbildung für jedes Ausbildungsmodul einen neuen Ausbilder/Tutor erhalten hätten. Der Vorwurf, insoweit sei ein Ermessensausfall gegeben, ist unberechtigt. Es kann dahinstehen, ob - wie der Kläger geltend macht - dieser Umstand allein geeignet ist, bei einem Kommissaranwärter zu einer gewissen Verunsicherung zu führen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwieweit er geeignet sein soll, die dem Kläger vorgehaltenen Schwächen - so Unpünktlichkeit, Desinteresse, mangelnde Konzentration bzw. Motivation, fehlende Teamfähigkeit, unkritische Selbstwahrnehmung; erst recht das Verhalten am 5.5.2019 - in einem in relevanter Weise anderen Licht erscheinen zu lassen.
2. Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet der Kläger, die Sachverhaltsgrundlage, auf der die Entscheidung des beklagten Landes fuße, sei unzureichend. Seine Rechtsbehauptung, er habe Anspruch darauf, dass die Bewertungen der Ausbilder wie Unpünktlichkeit oder Desinteresse durch konkrete Daten und Fakten unterfüttert würden, ist bereits in keiner Weise begründet. Zudem entspricht es der Rechtsprechung zu in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Bewertungen, dass insoweit nicht die Darlegung und der Nachweis der einzelnen "Tatsachen" zu verlangen ist, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber ‑ entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind. Verlangte man den Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge, gewännen diese dadurch eine Bedeutung, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240 = juris Rn. 32; OVG NRW, Beschlüsse vom 5.10.2021 - 6 A 2273/19 -, juris Rn. 14f., und vom 2.5.2013 - 1 A 772/12 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 -, juris Rn. 5.
Der Dienstherr kann zwar unter Umständen gehalten sein, die vorgenommenen Werturteile zu plausibilisieren. Mit dem Zulassungsantrag wird deren mangelnde Nachvollziehbarkeit allerdings schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit geltend gemacht. Überdies wäre durch diesbezügliche Beanstandungen erst mit der Klage- oder gar Zulassungsbegründung eine Plausibilisierung nicht veranlasst. Denn der Kläger hat weder die dazu mit ihm geführten Gespräche noch die Bewertungen in vorausgegangenen Beurteilungen zum Anlass für entsprechende Rügen genommen. So hat er beispielsweise den Vorwurf der Unpünktlichkeit soweit ersichtlich nicht bestritten; im Gespräch am 19.12.2016 hat er ausweislich des darüber gefertigten Vermerks vielmehr erklärt, in der Schule sei es nicht so schlimm gewesen, wenn man nicht pünktlich gewesen sei; er müsse sich erst daran gewöhnen, nunmehr bei der Polizei zu sein. Der Einwand, ihm seien die Konsequenzen der Bewertungen in den jeweiligen Ausbildungsstationen nicht bewusst gewesen, greift ebenfalls nicht durch. Bereits in dem ersten Personalgespräch ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass sich die Ausbildungsleitung die Option vorbehalte, ihn seinen Vorbereitungsdienst beenden zu lassen, ohne dass dies automatisch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bedeute, und auch nutzen werde, sofern sich das gezeigte Verhalten nicht bessere.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Ermessensfehler ferner nicht daraus, dass das beklagte Land die Leistungseinschätzung des EPHK E. vom 20.7.2019 unberücksichtigt gelassen hätte. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Einschätzung des Herrn E. , die außerhalb des formellen Bewertungsverfahrens erfolgt sei, sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass Herr E. - wie er auch selbst betone - nur die Zeit des Klägers in seiner Dienstgruppe haben bewerten können und keine Übersicht über dessen Praktika bei anderen Dienststellen gehabt habe. Darüber hinaus habe Herr E. eingeräumt, nicht beurteilen zu können, inwieweit außerdienstliche Vorkommnisse bei der Entscheidung, den Kläger nicht zu übernehmen, eine Rolle gespielt hätten. Vor diesem Hintergrund habe das beklagte Land den Ausführungen des Herrn E. - die es berücksichtigt hat - besondere Relevanz nicht beimessen müssen. Diesen zutreffenden Darlegungen setzt der Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegen.
4. Der Zulassungsantrag macht schließlich nicht erkennbar, dass das beklagte Land hinsichtlich der Bewertung des Vorfalls im "Lokschuppen" am 5.5.2019 von unzureichend gesicherten Erkenntnissen ausgegangen ist. Mit dem Zulassungsantrag räumt der Kläger selbst ein, das Vorzeigen seines Polizeiausweises - gegenüber dem Türsteher einer Diskothek, der ihn aufgefordert hatte, dieselbe zu verlassen - sei "sicherlich keine gute Idee" gewesen. Es unterliegt keinen Bedenken, wenn das beklagte Land (auch) aus diesem Verhalten Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst ableitet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).