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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 3083/07·22.03.2010

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Übernahme- und Beurteilungsklage abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis und gegen eine Abschlussbeurteilung. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vorgetragen sind. Entscheidend war, dass die vertraglich vorausgesetzte Bewährung nicht festgestellt ist und die Abschlussbeurteilung nach OVP-B nicht selbständig anfechtbar ist.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Abweisung der Klage auf Übernahme und gegen die Abschlussbeurteilung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung substantiiert darlegt.

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Die Ernennung zum Beamten auf Probe steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn; ein materieller Anspruch auf Übernahme besteht nur, wenn vertraglich ein Anspruch auf ein Angebot einer Dauerbeschäftigung begründet und die vertraglich vorausgesetzten Voraussetzungen (insbesondere Bewährung) erfüllt sind.

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Eine in einer Personalratsvorlage enthaltene Feststellung kann zwar ein Indiz für Bewährung sein, begründet aber ohne weitere Anhaltspunkte und ohne Nachweis des Vorliegens der zugrundeliegenden Beurteilungen keine rechtlich verbindliche Anspruchsgrundlage.

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Abschlussbeurteilungen nach den Prüfungsregelungen der OVP-B sind nach § 13 Abs. 5 OVP-B regelmäßig nicht selbständig anfechtbar; ihre materielle Rechtmäßigkeit ist nur innerhalb des dort vorgesehenen Prüfrahmens zu überprüfen.

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Behauptungen, die ein unrichtigen Sachverhaltsvorwurf begründen sollen, müssen konkret substantiiert werden; bloße Pauschalvorwürfe genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Tatsachengrundlage aufzuzeigen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 133 BGB§ 157 BGB§ 4 Abs. 3a BeamtStG§ 10 BeamtStG

Leitsatz

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung einer auf Übernahme in das Beamtenverhältnis sowie gegen eine Abschlussbeurteilung über Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes gerichteten Klage.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf bis zu 35.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.

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Das Antragsvorbringen weckt die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

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Der Kläger macht zur Begründung dieses Zulassungsgrundes im Hinblick auf den Antrag zu 1. zunächst geltend (Abschnitt 1. der Antragsbegründungsschrift), das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft zugrunde gelegt, dass die Feststellung der Bewährung einen Verwaltungsakt darstellen müsse, der gegenüber dem Kläger bekannt gegeben werden müsse. Nach dem Arbeitsvertrag sei "lediglich die einmalige Feststellung der Bewährung nach Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Prüfung" vorausgesetzt gewesen. Diese nicht empfangsbedürftige Willenserklärung sei gegenüber dem Personalrat in der Personalratsvorlage vom 27. Juni 2006 abgegeben worden. An dieser Feststellung, die mit ihrer Abgabe wirksam werde, müsse sich der Beklagte "eindeutig festhalten lassen". Das Verwaltungsgericht habe hier fehlerhafterweise eine Auslegung auf der Grundlage der §§ 133, 157 BGB als empfangsbedürftige Willenserklärung durchgeführt.

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Damit dringt der Kläger nicht durch. Klarstellend ist vorauszuschicken: Der Klageantrag zu 1. ist auf die Verpflichtung des beklagten Landes gerichtet, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Probe (§§ 4 Abs. 3a, 10 BeamtStG, § 14 LBG NRW) steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Ein Ansatz für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung, den Kläger nicht ins Beamtenverhältnis zu übernehmen, böte sich möglicherweise, wenn dem Kläger nach dem mit dem beklagten Land geschlossenen Arbeitsvertrag ein Anspruch darauf zustünde, dass ihm eine Dauerbeschäftigung angeboten wird. Der Frage, ob dieser rechtliche Ansatz zum Erfolg der Klage führen könnte, muss nicht weiter nachgegangen werden. Denn letztere Voraussetzung ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, nicht erfüllt, weil der Kläger sich nicht bewährt hat, wie es aber nach dem Vertrag erforderlich ist. Es kann daher auch auf sich beruhen, ob - wovon die Beteiligten allerdings ausgehen - der Kläger vor Klageerhebung seine Übernahme ins Beamtenverhältnis beantragt und das beklagte Land dies abgelehnt hat.

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Das Vorbringen des Klägers zu dem vermeintlichen Anspruch ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht - wie mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung behauptet wird - gefordert hätte, die Feststellung der Bewährung habe durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen. Unrichtig ist ferner die Annahme, dass nach dem Arbeitsvertrag "lediglich die einmalige Feststellung der Bewährung nach Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Prüfung" vorausgesetzt gewesen sei. Von einer "einmaligen Feststellung der Bewährung" ist in dem Arbeitsvertrag weder wörtlich noch sinngemäß die Rede. Tatsächlich ist nach § 7 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 29. Januar 2004 in Verbindung mit § 3 des Änderungsvertrages vom 22. Dezember 2005 Voraussetzung für das Angebot eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses unter anderem die "Bewährung während der gesamten Vertragsdauer". Wenn das beklagte Land eine Erklärung des Inhalts abgibt, dass sich der Kläger bewährt hat, wie es hier in der Vorlage an den Personalrat vom 27. Juni 2006 der Fall ist, mag das ein Indiz dafür sein, dass jener die genannte Voraussetzung erfüllt. Die vom Verwaltungsgericht näher dargestellten Umstände der hier in Rede stehenden Feststellung der Bewährung des Klägers in der Personalratsvorlage entkräften dieses Indiz jedoch. Seitens des beklagten Landes ist nachvollziehbar vorgetragen worden, mit dem fraglichen Schreiben sei aus Beschleunigungsgründen bereits im Vorfeld die Zustimmung des Personalrats eingeholt worden. Es besteht jedenfalls - entgegen der mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ohne jede Erläuterung aufgestellten Behauptung - keinerlei Anhalt dafür, dass zum Zeitpunkt dieser Vorlage das für maßgeblich gehaltene Gutachten bzw. die Abschlussbeurteilung durch die Schulleitung bei der Bezirksregierung schon bekannt waren. Den Verwaltungsvorgängen ist vielmehr zu entnehmen, dass erst unter dem 17. Juli 2006 "das Gutachten von Herrn A.        " und nach dessen Eingang am folgenden Tag noch die "Beurteilungsaussage 'bewährt' oder 'nicht bewährt'" angefordert worden ist. Wodurch sich eine Bindung an die Erklärung in der Personalratsvorlage ergeben sollte, zeigt der Antrag auf Zulassung der Berufung überdies nicht auf und ist auch nicht erkennbar. Eine Auslegung auf der Grundlage der §§ 133, 157 BGB hat das Verwaltungsgericht schließlich im Hinblick auf die vertragliche Bestimmung, nicht im Hinblick auf die Erklärung gegenüber dem Personalrat vorgenommen.

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Vergeblich macht der Kläger ferner geltend (Abschnitt 2. der Antragsbegründungsschrift), das beklagte Land habe seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Auf die nach Maßgabe der Prüfungsregelungen der OVP (gemeint: wohl: Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 24. Juli 2003, GV. NRW. 2003 S.437 - OVP-B -) abgegebene Abschlussbeurteilung habe nicht abgestellt werden dürfen. Das beklagte Land habe hierzu eine gesonderte dienstliche Beurteilung zur Frage der Bewährung einfordern müssen. Die Feststellung der Nichtbewährung im Schreiben vom 20. Juli 2006 enthalte keine Begründung. Das Schreiben sei außerdem nicht durch die Schulleiterin, sondern "i.V. I.        , StD" gegenzeichnet. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich die Legitimation des Unterzeichners ergebe. Ferner werde dabei nicht der gesamte Arbeitsvertragszeitraum in den Blick genommen und seien die Erkenntnisgrundlagen unzureichend benannt worden.

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All dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht dargelegt wird, woraus sich die damit an die Feststellung der Bewährung gestellten Anforderungen wie etwa die nach konkreter Bezeichnung der einzelnen Erkenntnisquellen ergeben sollen. Es ist auch nicht erkennbar.

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Soweit beanstandet wird, die Abschlussbeurteilung beziehe sich nur auf den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 7. Juni 2006, bleibt unbeachtet, dass nach der maßgeblichen oben genannten Vertragsklausel die Bewährung während der gesamten Vertragsdauer erforderlich ist, so dass es ausreicht, wenn sie für das letzte Halbjahr nicht festgestellt werden konnte. Der Frage, ob es nicht nach § 3 des Änderungsvertrags ohnedies nur noch auf die Bewährung im Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Juli 2006 ankam, muss daher nicht nachgegangen werden.

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Im Übrigen ist den mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung aufgestellten Anforderungen weitgehend entsprochen. Soweit mit dem Antrag postuliert wird, der Beklagte hätte eine gesonderte dienstliche Beurteilung zur Frage der Bewährung einfordern müssen, ist mit Schreiben vom 18. Juli 2006 eine gesonderte Bewährungseinschätzung erbeten worden. Warum sie in die Gestalt einer – nur für Beamte in Frage kommenden – dienstlichen Beurteilung hätte gekleidet werden müssen, ist nicht dargelegt. Dass für die Feststellung der Nichtbewährung begründend auf die Abschlussbeurteilung der Schulleiterin nach § 13 Abs. 3 OVP-B Bezug genommen wird, begegnet keinen Bedenken, zumal der Kläger inhaltliche Einwände nicht erhebt. Kein Anhaltspunkt besteht schließlich dafür, dass Studiendirektor I.        nicht zur Vertretung der Schulleiterin befugt gewesen sein sollte.

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Auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. werden mit den Ausführungen unter 3. der Antragsbegründungsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht aufgezeigt. Insoweit macht der Kläger geltend, das Rechtsschutzinteresse an der selbständigen Überprüfung der Abschlussbeurteilung ergebe sich "zwingend" aus der Tatsache, dass Beurteilungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses isoliert angefochten werden könnten; gleichzeitig ergäben sich die materiellen Anfechtungsgründe aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts selbst, das festgestellt habe, die Abschlussbeurteilung entspreche nicht den Richtlinien für dienstliche Beurteilungen der Lehrkräfte.

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Damit geht der Zulassungsantrag zunächst nicht auf die Begründung des Verwaltungsgerichts dafür ein, warum im Streitfall ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu erkennen ist. Überdies wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche "Abschlussbeurteilung des Berufskollegs C.---straße vom 7. Juni 2006" - in Abgrenzung zu einer dienstrechtlichen Beurteilung nach Maßgabe der Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte - als solche nach der OVP-B angesehen, sie dementsprechend an den Bestimmungen der OVP-B gemessen und angenommen hat, sie sei nach der demnach geltenden Bestimmung des § 13 Abs. 5 Satz 3 OVP-B nicht selbständig anfechtbar und ferner materiell rechtmäßig. Da dieser Ausgangspunkt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung - mit dem im Übrigen im Abschnitt 2 in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht vorgetragen worden ist, es handele sich bei der Abschlussbeurteilung um eine solche nach Maßgabe der Prüfungsregelungen der OVP - verfehlt wird, sind die Ausführungen ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.