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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 3063/05·10.03.2008

Zulassung der Berufung wegen Einstellung als Beamtin (Mangelfacherlass) abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Anspruchs auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Berufung auf eine Ausnahmeregelung (§ 84 LVO NRW) und den Mangelfacherlass. Das OVG sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung. Der Zulassungsantrag wird daher abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe (§ 124 VwGO) abgewiesen; Klägerin trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung voraus und ist bei Nichtdarlegung der genannten Zulassungsgründe abzulehnen.

2

Zur Begründung ernstlicher Zweifel genügt nicht die bloße Behauptung eines Ermessensfehlers; der Antragsteller muss substantiiert darlegen, welche Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Würdigungen fehlerhaft sind.

3

Ein den durch Gesetz eröffneten Ermessensspielraum rechtlich unbedenklich ausfüllender Verwaltungserlass (Mangelfacherlass) kann rechtfertigen, dass die zuständige Behörde im Einzelfall keine gesonderte Einholung weiterer ministerieller Entscheidungen vornehmen muss, sofern der Erlass den gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO vom Antragsteller zu tragen; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Vorschriften des GKG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 87 Abs. 2 und 3 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1634/02

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§§ 87 Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3

Der Antrag hat keinen Erfolg.

4

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung unter anderem angenommen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW nicht in Betracht komme, da sie aus dem in Anwendung dieser Vorschrift ergangenen Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000, ergänzt durch Erlass vom 23. April 2001 (sogenannter Mangelfacherlass), für sich nichts herleiten könne. Aus dem nur rentenversicherungsrechtliche Fragen betreffenden Erlass vom 23. August 2001 ergebe sich nichts anderes. Auch werde der in § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW eröffnete weite Ermessensrahmen durch den Erlass vom 22. Dezember 2000 nicht überschritten.

6

Die von der Klägerin im Zulassungsverfahren gegen diese Feststellungen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Klägerin macht geltend, dass die Bezirksregierung N. im Rahmen der Prüfung einer Ausnahmemöglichkeit von der Höchstaltersgrenze eine Entscheidung des Innenministeriums und des Finanzministeriums (vgl. § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW) hätte einholen müssen. Denn sie könne sich ihre Versorgungsansprüche wegen ihrer langjährigen, dem Lehrerberuf vorausgegangenen Tätigkeit als Beamtin noch hinreichend erdienen. Außerdem sei für das beklagte Land ihre Nachversicherung im Angestelltenverhältnis erheblich ungünstiger. Damit hat die Klägerin den behaupteten Ermessensfehler nicht dargelegt. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, die Erteilung von Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze - wie im Mangelfacherlass erfolgt - auf Fälle zu beschränken, in denen ein besonderes Interesse an der Gewinnung der betreffenden Lehrkräfte gegeben ist. Umgekehrt folgt daraus ein hinreichender Grund dafür, bei Laufbahnbewerbern ohne eine entsprechende Lehramtsbefähigung in sogenannten Mangelfächern nicht von der Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. Dass neben dem Gesichtspunkt der Gewinnung von Lehrkräften in Mangelfächern bei der Ausgestaltung des Mangelfacherlasses auch fiskalische Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben mögen, stellt die Sachgerechtigkeit der Erwägung, nur bei einem allgemeinen Interesse an der Gewinnung der betreffenden Lehrkraft eine Ausnahme zuzulassen, nicht in Frage. Ist mit dem Mangelfacherlass der durch § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz Nr. 1 LVO NRW eröffnete Ermessensrahmen in rechtlich unbedenklicher Weise ausgefüllt, bedurfte es im vorliegenden Einzelfall auch keiner Einholung einer Entscheidung des Innenministeriums und des Finanzministeriums durch die Bezirksregierung N. .

7

Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

8

Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

9

Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.

10

Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da die Klägerin bereits keine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen hat. Unabhängig davon sind auch die übrigen Darlegungsanforderungen für eine erfolgreiche Grundsatzrüge (Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung) nicht erfüllt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 GKG.

13

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).