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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 306/10·13.11.2011

Zulassung der Berufung abgelehnt – Ehrenamtliche Feuerwehrtätigkeit keine Dienstzeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung, wonach seine Teilnahme an einer ABC‑Messgruppen‑Besprechung nicht als Dienstzeit anzuerkennen sei. Streitpunkt ist, ob ehrenamtliche Tätigkeiten der Freiwilligen Feuerwehr dem Beamtenverhältnis zuzurechnen sind. Das OVG verweigert die Zulassung, weil kein Zulassungsgrund substantiiert vorgetragen ist und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Die Nichtzuordnung beruht auf fehlender dienstlicher Anordnung und der Regelung in §9 LVO FF.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiertem Zulassungsgrund und ohne ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet.

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Tätigkeiten eines Beamten in einer Freiwilligen Feuerwehr sind kraft ihrer ehrenamtlichen Natur nur dann Dienstzeit, wenn eine dienstliche Zuweisung oder anderweitige rechtliche Zuordnung zum Beamtenverhältnis vorliegt.

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Die bloße frühere Registrierung oder Abstellung für Feuerwehrtätigkeiten begründet ohne konkrete dienstliche Anordnung keinen Anspruch auf generelle Dienstzeit‑Zuordnung für weitere Veranstaltungen.

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Die fortgezahlten Dienstbezüge nach §12 FSHG NRW für Zeiträume ehrenamtlicher Teilnahme begründen nicht ohne Weiteres eine Zurechnung dieser Tätigkeiten zum Dienstverhältnis.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 9 Abs. 1 Satz 1 LVO FF§ 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 FSHG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits keinen Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO benannt. Unterstellt man dessen ungeachtet zu seinen Gunsten, dass er mit dem Schriftsatz vom 4. März 2010 den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat geltend machen wollen, ergeben sich aus den dort dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihm für die Teilnahme an der Administratorenbesprechung der ABC-Messgruppe der Freiwilligen Feuerwehr T.      am 6. März 2007 aufgewendete Zeit, soweit sie nicht bereits als Dienstzeit anerkannt worden ist (bis 16.00 Uhr), als Dienstzeit registriert. Dem stehe entgegen, dass der Kläger in der fraglichen Zeit keinen Dienst im Beamtenverhältnis geleistet, sondern Aufgaben im Rahmen seines daneben selbstständig bestehenden Dienstverhältnisses bei der Freiwilligen Feuerwehr T.      (ehrenamtlich) wahrgenommen habe. Die Zeiten der entsprechenden Tätigkeiten seien - wie § 9 Abs. 1 Satz 1 LVO FF klarstelle - keine dem Beamtenverhältnis zuzuordnenden Dienstzeiten. Ein formeller Organisations- bzw. Direktionsakt, durch den die Beklagte dem Kläger in seiner Eigenschaft als Brandoberamtsrat Aufgaben aus dem Bereich der ABC-Messgruppe zugewiesen habe, sei nicht erkennbar. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus der Stellenbeschreibung vom 2. März 2006, die keine Tätigkeit mit Bezug zur ABC-Messgruppe erwähne. Auch in materieller Hinsicht sei eine Verknüpfung der Dienstleistung des Klägers als Beamter und seiner Tätigkeit im Rahmen der ABC-Messgruppe nicht erkennbar.

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Die dagegen innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Der Vortrag, es bestehe keine Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr T.      , ist bereits angesichts der Bestellungsurkunde vom 1. Oktober 2004, mit der er als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr zum stellvertretenden Gruppenführer der ABC-Messgruppe bestellt wird, nicht nachvollziehbar.

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Aber auch das weitere Vorbringen des Klägers, er sei zwar Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, aber nicht ehrenamtlich, sondern hauptamtlich, geht fehl. Diese Behauptung wird weder durch das Zulassungsvorbringen belegt, noch lassen sich dem sonstigen Akteninhalt entsprechende Anhaltspunkte entnehmen. Allein der Umstand, dass er bei der Beklagten als Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes beschäftigt ist, hat nicht zur Folge, dass ein Tätigwerden bei der Freiwilligen Feuerwehr ohne Weiteres dem hauptamtlichen Dienstverhältnis, d.h. hier dem Beamtenverhältnis zuzurechnen sein müsste. Das folgt schon aus § 9 Abs. 1 Satz 1 LVO FF, wonach "feuerwehrtechnische Beamte (…) außerhalb ihrer Dienstzeit Aufgaben und Funktionen in einer Freiwilligen Feuerwehr übernehmen" können.

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Auch sonst ist nicht erkennbar, dass der Kläger an der Administratorenbesprechung der ABC-Messgruppe der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen seines Beamtenverhältnisses teilgenommen hätte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass weder eine dahingehende Aufgabenzuweisung erkennbar sei noch die Stellenbeschreibung vom 2. März 2006 Entsprechendes ergebe und auch keine Verknüpfung der Dienstleistung des Klägers als Beamter mit seiner Tätigkeit im Rahmen der ABC-Messgruppe ersichtlich sei. Soweit der Kläger behauptet, er sei im Rahmen seines Beamtenverhältnisses organisatorisch einerseits dem Bereich 7/3 (Abteilung Bauaufsicht, Stadtplanung, Denkmalschutz) und andererseits der Feuerwehr T.      , Abteilung 6/4 (Feuerschutz und Rettungsdienst) zugeordnet, substantiiert er dies in keiner Weise. Im Übrigen steht diese Behauptung im Widerspruch zu der Verfügung des ehemaligen Stadtdirektors der Beklagten vom 28. Januar 1998, ausweislich derer der Kläger mit seinem Einverständnis aus der Abteilung 6/4 des Fachbereichs 6 in die Abteilung 7/3 des Fachbereichs 7 versetzt worden ist und zugleich seine Bestellung zum Leiter der Abteilung Feuerschutz und Rettungsdienst im Fachbereich 6 widerrufen worden ist.

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Soweit der Kläger vorträgt, die Tätigkeiten für die ABC-Messgruppe seien in der Vergangenheit insgesamt (auch außerhalb der Kerndienstzeit) als Dienstzeiten registriert worden und er sei teilweise sogar "abgestellt oder abkommandiert worden", lässt sich daraus für den geltend gemachten Anspruch nichts herleiten. Zunächst fehlt es an einer hinreichenden weiteren Substantiierung dieses Vorbringens. Des Weiteren lässt sich – dieses Vorbringen als zutreffend unterstellt – daraus nicht schließen, dass die Tätigkeiten für die ABC-Messgruppe rechtmäßig dem dienstlichen Aufgabenbereich des Klägers zuzurechnen wären und sich deswegen für das hier streitige Administratorentreffen, für das keine dienstliche Anordnung zur Teilnahme bestanden hat, ein Anspruch auf eine vollständige Registrierung der aufgewendeten Zeit als Dienstzeit ableiten ließe. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger angeführten Bekundungen des ehemaligen Stadtdirektors der Beklagten Dr. N.    .

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Sofern der Kläger schließlich aus dem Umstand, dass seine Tätigkeiten für die ABC-Messgruppe teilweise während der Dienstzeiten stattfinden und insoweit auch als solche im Zeiterfassungssystem registriert werden, herleiten will, dass diese Tätigkeiten insgesamt dem Beamtenverhältnis zuzurechnen und demzufolge auch die außerhalb der Dienstzeiten geleisteten Stunden als Dienstzeit zu registrieren seien, verkennt er die rechtlichen Zusammenhänge. Der Umstand, dass die Tätigkeit für die ABC-Messgruppe, die während der Dienstzeiten stattfindet, von der Beklagten auch als Dienstzeit registriert wird, ist allein Folge der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 FSHG NRW. Danach ist der Dienstherr verpflichtet, ehrenamtlichen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr für den Zeitraum der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen – bei Wegfall der Pflicht zur Dienstleistung – Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären.

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Schließlich ist weder nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Kläger als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr versicherungsschutzlos sein soll, noch erläutert, weshalb dies für den Streitgegenstand von Bedeutung sein soll.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.