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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 3008/05·16.07.2008

Zulassungsantrag nach §124 VwGO: Zurückstellung der Beförderung bei laufenden Ermittlungen

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Zurückstellung seiner Beförderung während eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für rechtmäßig hält. Zentrale Frage war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen und die Zurückstellung pflichtwidrig war. Das Gericht verwarf den Zulassungsantrag mangels darlegter ernstlicher Zweifel, da pauschale Hinweise auf noch offene Ermittlungen und unsubstantiierte Behauptungen nicht genügen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO mangels substantierter ernstlicher Zweifel verworfen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist nur zulässig, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert dargelegt werden.

2

Die Zurückstellung einer Beförderung wegen laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen ist nicht pflichtwidrig, wenn der Sachverhalt tatsächlich noch nicht hinreichend aufgeklärt ist und disziplinarische Maßnahmen nicht ausgeschlossen sind.

3

Pauschale Hinweise auf noch nötige Sachverhaltsermittlungen genügen nicht, um eine erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen; es bedarf konkreter, substantiierten Darlegungen.

4

Behauptungen zur behaupteten Verschleppung disziplinarischer Vorermittlungen sind unbeachtlich, wenn sie nicht konkret und durch Nachweise oder schlüssige Indizien substantiiert werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 8 Disziplinarordnung für das Land Nordrhein-Westfalen§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 310/05

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Der Kläger greift die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts an, die Zurückstellung seiner Beförderung während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei auch mit Blick auf § 8 der Disziplinarordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht pflichtwidrig gewesen, weil die Norm von einem aufgeklärten Sachverhalt ausgehe, der Vorwurf des versuchten Totschlags jedoch nicht vollständig ermittelt gewesen sei. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht vertretbar, weil dann mit dem pauschalem Hinweis auf noch notwendige Sachverhaltsermittlungen Beförderungen vereitelt werden könnten. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Denn auch unter Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist allein die Behauptung noch erforderlicher Sachverhaltsermittlung nicht ausreichend. Es stellt vielmehr zu Recht darauf ab, dass wegen des seinerzeit noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens der Sachverhalt tatsächlich noch nicht hinreichend aufgeklärt war, so dass die Verhängung disziplinarischer Maßnahmen noch nicht ausgeschlossen werden konnte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre auch ohne Feststellung weiterer Details eine Beurteilung der Schwere der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme möglich gewesen, beschränkt sich sein Vorbringen auf eine den Darlegungsanforderungen nicht genügende Behauptung.

4

Für eine sachwidrige, die Beförderung des Klägers verhindernde Verschleppung der disziplinarischen Vorermittlungen ist auch nach dem Zulassungsvorbringen nichts ersichtlich. Der Hinweis auf das am 8. Januar 2003 eingestellte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren greift insoweit nicht durch, da die Einstellungsverfügung - wie vom Verwaltungsgericht dargetan - erst vom 4. Februar 2003 datiert und damit einem Zeitpunkt, zu dem die Beförderungsstellen bereits vergeben waren. Der Einwand des Klägers, eine dieser Stellen sei erst im Monat Februar besetzt worden, erschöpft sich in einer nicht weiter substantiierten Behauptung.

5

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nicht jede Dienstpflichtverletzung, die zu disziplinaren Ermittlungen Anlass gebe, einen Ausschluss des Beamten von einem laufenden Beförderungsverfahren rechtfertige, greift schon deswegen nicht durch, weil in der Entscheidung ausdrücklich die Schwere des Vorwurfs berücksichtigt wird.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 GKG).