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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 3006/07·09.03.2008

Zulassung der Revision abgelehnt – Beihilfe für Arzneimittel bestätigt

Öffentliches RechtBeamtenrechtBeihilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, das ihm Beihilfe für die verordneten Arzneimittel (Cialis, Viridal) zusprach. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorliegen. Das Urteil sei im Ergebnis offensichtlich richtig; ein genereller Ausschluss der Beihilfefähigkeit sei mangels gesetzlicher Ermächtigung unwirksam.

Ausgang: Zulassungsantrag der Revision abgelehnt; kein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO) ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Revision nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; liegen solche Zweifel nicht vor, ist der Antrag abzulehnen.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils können entfallen, wenn das Urteil im Ergebnis offensichtlich richtig ist, auch wenn einzelne Rechtssätze oder Feststellungen zu Fragen Anlass geben.

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Ein genereller Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung; fehlt eine solche, ist die Regelung in der Beihilfeverordnung unwirksam.

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Die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann eine unbegründete Einschränkung von Beihilfen rechtlich entkräften.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 6 BVO NRW§ Art. 33 Abs. 5 GG§ 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW§ 88 Satz 4 LBG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 2323/07

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das beklagte Land verpflichtet sei, dem Kläger für die ärztlich verordneten Präparate Cialis und Viridal eine Beihilfe in Höhe von 145,36 EUR zu gewähren. Dem entsprechenden Beihilfeanspruch des Klägers aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung der ÄnderungsVO vom 22. November 2006 (GV NW, S. 696) stehe der generelle Ausschluss von Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 6 BVO NRW in Verbindung mit Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW) nicht entgegen. Dieser Ausschluss erfasse nach dem Wortlaut der Vorschrift Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion nur insoweit, als die Behandlung lediglich die Erhöhung der Lebensqualität zum Ziel habe. Das sei nur anzunehmen, wenn die erektile Dysfunktion eine rein altersbedingte Erscheinung ohne Krankheitswert sei. Abgesehen davon sei der Ausschluss jedenfalls wegen Verstoßes gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn unbeachtlich.

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Ob diese Begründungen zutreffen, kann offenbleiben, denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind auch dann zu verneinen, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist schon deshalb im Ergebnis offensichtlich richtig, weil der besagte Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, mangels einer gesetzlichen Ermächtigung unwirksam ist.

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Der Senat hat zu der in den Jahren 2004 bis 2006 geltenden Fassung der BVO NRW (BVO NRW a.F.) in jüngerer Zeit mehrfach entschieden, dass der Ausschluss der umstrittenen Arzneimittelgruppe von der Beihilfefähigkeit insbesondere nicht als nähere Regelung der notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Sinne von § 88 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW verstanden werden kann, zu der § 88 Satz 4 LBG NRW allgemein ermächtigt.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. August 2007 - 6 A 2321/06, 6 A 3009/05 und 6 A 3014/06 -.

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Dem beklagten Land sind diese Entscheidungen des Senats - auf die auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - bekannt. Dass der Ausschluss nicht mehr wie in der BVO NRW a.F. durch Verweisung auf § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V, sondern in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 6 BVO NRW und der zugehörigen Anlage 2 geregelt ist, ändert nichts daran, dass eine gesetzliche Ermächtigung für eine solche Regelung fehlt.

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Sonstige Zulassungsgründe hat das beklagte Land nicht geltend gemacht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).