Zulassung der Berufung: Antrag unzulässig wegen verspätetem Eingang
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung, der nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 124a Abs. 4 VwGO beim Verwaltungsgericht einging. Da das Urteil mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am maßgeblichen Zustelltag zugegangen war, war die Monatsfrist abzulaufen. Ein späterer Eingang beim Verwaltungsgericht machte den Antrag unzulässig; ein paralleler Eingang beim OVG wahrt die Frist nicht. Der Antrag wurde daher verworfen und der Kläger zur Kostentragung verpflichtet.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen verspätetem Eingang beim Verwaltungsgericht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 VwGO ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der dort vorgesehenen einmonatigen Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
Für den Beginn und die Berechnung der Monatsfrist nach § 124a Abs. 4 VwGO ist das maßgebliche Zustellungsdatum des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugrunde zu legen; der rechtzeitige Eingang beim Verwaltungsgericht ist erforderlich, um die Frist zu wahren.
Der bei einem Oberverwaltungsgericht eingegangene Zulassungsantrag wahrt nicht die Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO; die Antragstellung muss beim Verwaltungsgericht erfolgen, soweit die Vorschrift dies verlangt.
Wird ein Zulassungsantrag als unzulässig verworfen, hat der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den Vorschriften des GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1398/14
Leitsatz
Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung wegen verspäteten Eingangs des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.576,60 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Er ist entgegen der Vorgabe des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb der einmonatigen Antragsfrist gestellt worden. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers – nach dessen Eintragungen auf dem entsprechenden Empfangsbekenntnis – am 12. November 2015 zugestellt worden; nach dem Faxvermerk ist die Zustellung indes bereits am 10. November 2015 erfolgt. Die Frist von einem Monat zur Stellung des Zulassungsantrages gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO lief demnach spätestens – das vom Prozessbevollmächtigten angegebene Zustellungsdatumzugrunde gelegt – am 14. Dezember 2015 (der 12. Dezember 2015 war ein Samstag) ab. Der Zulassungsantrag ist indessen erst am 16. Dezember 2015 und damit verspätet beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Nichts Abweichendes folgt daraus, dass am 9. Dezember 2015 ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG NRW eingegangen ist; denn die Antragstellung beim OVG wahrt die Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).