Berufung: Keine Beihilfe für Bohrer und Fräsen bei Implantatbehandlung (§ 4 Abs. 3 GOZ)
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW ändert das angefochtene Urteil und weist die Klage ab: Die geltend gemachten Kosten für Kugelfräse, Stufenfräse und Spiralbohrer sind nicht gesondert beihilfefähig. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ sind die Kosten für Instrumente und Apparate mit den Gebühren abgegolten; Bohrer/Fräsen zählen nicht zu gesondert berechenbaren Implantatteilen. Ein vorheriger Runderlass des Dienstherrn stärkt die Ablehnung der Erstattung.
Ausgang: Klage des Klägers wird abgewiesen; Kostenentscheidung gegen den Kläger; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ sind Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten mit den Gebühren abgegolten; eine gesonderte Berechnung dieser Instrumente/Apparate ist nur möglich, wenn das Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt.
Bohrer und Fräsen, die der Vorbereitung der Einbringung von Implantatbestandteilen dienen und nicht im Körper verbleiben, gehören nicht zu den gesondert berechnungsfähigen Implantaten oder Implantatteilen.
Objektive Unklarheiten der Gebührenordnung führen nicht automatisch zu Gunsten des Beihilfeberechtigten, wenn der Dienstherr vor Entstehen der Aufwendungen durch einen eindeutigen Erlass seine Rechtsauffassung darlegt und die Beihilfeberechtigten sich hierauf einstellen konnten.
Eine gesonderte Auslagenberechnung nach § 10 GOÄ kommt nur für die dort ausdrücklich genannten Leistungen in Betracht; eine darüberhinausgehende Heranziehung rechtfertigt keine gesonderte Erstattung, soweit § 6 Abs. 1 GOZ dies ausschließt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 8464/97
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 297,57 Euro (= 582,00 DM) festgesetzt.
Gründe
Der Senat entscheidet über die (zugelassene) Berufung mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,
gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Er hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die Berufung einstimmig für begründet. Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die dem Kläger vom behandelnden Zahnarzt aus Anlass einer Implantatbehandlung in Rechnung gestellten Kosten für eine Kugelfräse, eine Stufenfräse sowie einen Spiralbohrer als gesondert beihilfefähig anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ sind mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Eine ausdrückliche Bestimmung in diesem Sinne befindet sich im Abschnitt "K. Implantologische Leistungen" der Anlage zur GOZ nur bezüglich der verwendeten Implantate und Implantatteile, welche gesondert berechnungsfähig sind. Zu den Implantaten oder Implantatteilen gehören die benutzten Bohrer und Fräsen jedoch nicht, weil sie nur die Einbringung der eigentlichen Implantatbestandteile vorbereiten, dagegen nicht im Knochen des Patienten verbleiben sollen. Die in Rede stehenden Fräsen bzw. der Bohrer gehören zu den Instrumenten bzw. Apparaten i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ, deren Anwendung keine gesonderte Berechnung erlaubt. Die genannte Bestimmung normiert den Grundsatz der Kostenabgeltung mit den Gebühren. Die Gebühren enthalten neben dem Anteil für die Leistung des Zahnarztes kalkulatorische Anteile für Kosten der verschiedensten Art. Diese dienen u.a. zur Deckung der Praxiskosten und der durch die Anwendung von Instrumenten und Apparaten entstehenden Kosten.
Vgl. hierzu die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu § 4 Abs. 3 GOZ, BR-Drucks. 276/87 vom 26. Juni 1987.
Angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ besteht kein Raum für eine Interpretation im gegenteiligen Sinne, wie sie der Kläger und das Verwaltungsgericht vorgenommen haben. Aus demselben Grunde ist es auch ohne Bedeutung, ob Bohrer und Fräsen, wie der Kläger behauptet, nur einmal verwendet worden oder einer mehrfachen Verwendung zugänglich sind, wie der Beklagte meint. Auch eine nur sehr eingeschränkte Verwendbarkeit könnte nichts daran ändern, dass der behandelnde Zahnarzt Instrumente bzw. Apparate eingesetzt hat, deren gesonderte Geltendmachung nach der hier einschlägigen Bestimmung ausgeschlossen ist.
Vgl. auch BW VGH, Beschluss vom 19. April 1999 - 4 S 3178/98 -, Schütz, Entscheidungssammlung ES/C IV 2 Nr. 135; ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 6. März 1998 - 6 A 5710/97 -.
Ein anderes Ergebnis fände sich auch dann nicht, wenn man die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ nicht für eindeutig, sondern auch die gegenteilige Auffassung für vertretbar hielte. Zwar gehen objektive Unklarheiten der Gebührenordnung grundsätzlich nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten. Gleichwohl sind Aufwendungen in einer solchen Situation nicht erstattungsfähig, wenn der Dienstherr vor der Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu einer bestimmten Frage deutlich klargestellt hat und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich hierauf einzustellen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 17.92 -, ZBR 1994 S. 227; - 2 C 25.92 -, ZBR 1994 S. 228.
Im vorliegenden Fall hat der Finanzminister des beklagten Landes durch den Runderlass vom 3. Juni 1994 - B 3100-3.1.6.2 - IV A 4 - vor den vom 26. Februar bis 12. März 19 durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen der Tochter des Klägers klargestellt, dass u.a. die Kosten für Bohrer nicht gesondert berechnungsfähig sind (MBl. NRW 1994 S. 697).
Eine gesonderte Berechnung der Kosten für Bohrer und Fräsen kommt auch nicht aufgrund der Bestimmung in § 10 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Betracht. Eine gesonderte Berechnung von Auslagen nach § 10 GOÄ darf gemäß § 6 Abs. 1 GOZ nur bei den hier ausdrücklich genannten Leistungen erfolgen. Angesichts dieser ebenfalls eindeutigen und abschließenden Bestimmung, unter die sich die hier erbrachte Leistung jedoch nicht subsumieren lässt, scheitert auch die Heranziehung von § 10 GOÄ.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.