Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2972/06·17.01.2008

Zulassungsantrag gegen dienstliche Beurteilung abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtDienstliche BeurteilungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über seine dienstliche Beurteilung. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und lehnt den Zulassungsantrag ab. Entscheidend war, dass die vorgetragenen Umstände entweder berücksichtigt waren oder deren Nichtaufnahme nicht rechtsfehlerhaft ist. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen das Urteil als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil damit rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur begründet, wenn aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen; die Prüfungsbefugnis des Senats beschränkt sich auf dieses Vorbringen.

2

Bei dienstlichen Beurteilungen liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Beurteilers, welche einzelnen Sachverhalte in die schriftliche Beurteilung aufgenommen werden; die Unterlassung der Erwähnung einzelner Würdigungen ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie innerhalb der gesetzlichen oder richtlinienbezogenen Grenzen willkürlich ist.

3

Soweit Erkenntnisse über den Leistungsstand in Beurteilerbesprechungen zusammengetragen und dem Endbeurteiler vermittelt werden, begründet das Fehlen eigener persönlicher Kenntnis des Endbeurteilers gegenüber einzelnen Umständen regelmäßig keinen Verfahrens- oder Bewertungsfehler.

4

Wird ein behaupteter Informationsmangel nachträglich in die Beurteilung einbezogen, ist der anfängliche Mangel in der Regel geheilt; eine unveränderte Bewertung bleibt vom Beurteilungsspielraum des Beurteilers gedeckt, sofern kein erkennbarer Bewertungsfehler vorliegt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 1596/05

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil unter anderem festgestellt, dass die angegriffene Beurteilung des Klägers beziehungsweise der durch den Endbeurteiler vorgenommene Quervergleich nicht an Rechtsfehlern leide. Der Beurteilungsentwurf sei nicht aufgrund eines unvollständig erfassten Sachverhalts erstellt worden.

5

Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt. Er legt keine Anhaltspunkte dafür dar, dass seine Teilnahme am Fortbildungslehrgang "Förderungsfortbildung BPH II" bei der Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt worden ist. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Angaben des Klägers ausgeführt, dass dem Erstbeurteiler die Teilnahme an dem Lehrgang bekannt gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Endbeurteiler in der Beurteilerkonferenz am 12. Juli 2002 nicht hinreichend über den Leistungsstand des Klägers informiert worden ist, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Erstbeurteiler an der Beurteilerkonferenz nicht teilgenommen habe, folgt daraus nichts anderes. Denn die für den Leistungsstand der zu beurteilenden Beamten relevanten Erkenntnisse wurden durch weitere personen- und sachkundige Personen in den Beurteilerbesprechungen (Vorrundengespräche am 19. und 25. Juni 2002 sowie Hauptrundengespräch am 10. Juli 2002) zusammengetragen und dann dem Endbeurteiler in der Beurteilerkonferenz vermittelt. Aber selbst wenn dem Endbeurteiler - im Gegensatz zum Erstbeurteiler - die Teilnahme des Klägers an dem Fortbildungslehrgang bei der Beurteilerbesprechung noch nicht bekannt gewesen sein sollte, folgt allein daraus noch nicht die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung beziehungsweise der Herabstufung im Rahmen des Quervergleichs. Denn der Endbeurteiler hat den Vorschlag des Erstbeurteilers hinsichtlich der Bewertung des Hauptmerkmals Leistungsverhalten, in die unter anderem auch die Wahrnehmung von Fortbildungsveranstaltungen einfließt, gerade nicht herabgesetzt.

6

Für eine unzureichende Berücksichtigung des Schreibens vom 10. Oktober 2001, mit dem der Polizeipräsident den Einsatz des Klägers beim "Transport von radioaktiven Stoffen ins TBL Gorleben" ("CASTOR-Einsatz") gewürdigt hat, ist ebenfalls nichts dargelegt, zumal dem Erstbeurteiler der Einsatz bekannt war. Eine Verpflichtung zur ausdrücklichen Aufnahme dieses Schreibens in die Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht anzunehmen. Innerhalb der von Gesetz, Verordnung und Beurteilungsrichtlinien gezogenen Grenzen steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Beurteilers, ob und welche einzelnen Sachverhalte er in die Beurteilung aufnimmt. Vor diesem Hintergrund folgt insbesondere daraus keine Pflicht zur Aufnahme des Schreibens vom 10. Oktober 2001 in die streitige Beurteilung, dass eine entsprechende Anerkennung aus dem Jahr 1995 in eine frühere Beurteilung des Klägers Eingang gefunden hat. Es ist nichts zu erinnern, wenn insoweit in einer späteren Beurteilungsrunde die Praxis geändert wird. Auch mit dem Umstand, dass nur 15 von 2000 Beamten eine solche Anerkennung erhalten haben, ist nicht dargelegt, dass die Aufnahme des Schreibens in die Beurteilung rechtlich zwingend war. Die Danksagung beruhte offenbar im Wesentlichen darauf, dass die betreffenden Beamten im Rahmen einer behördeninternen "Kräftebetreuung" Serviceleistungen für die anderen im Einsatz befindlichen Beamten erbracht hatten.

7

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen dürften die Rügen des Klägers schon deswegen nicht durchgreifen, weil sowohl die Teilnahme am Fortbildungslehrgang als auch das Schreiben vom 10. Oktober 2001 nachträglich in die Beurteilung des Klägers aufgenommen worden sind. Sollten dem Endbeurteiler diese Umstände bis dahin tatsächlich noch nicht hinreichend zur Kenntnis gebracht worden sein, wäre dieser Mangel jedenfalls damit behoben. Dass der Endbeurteiler gleichwohl die Bewertung des Hauptmerkmals Leistungsergebnis und das Gesamturteil bei 3 Punkten belassen hat, stellt keine Überschreitung des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums dar.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).