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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 297/16·22.01.2017

Zulassung der Berufung im Prüfungsrecht: Rügeobliegenheit und Bewertungsspielraum

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das das endgültige Nichtbestehen einer Bachelorprüfung (Polizeivollzugsdienst NRW) bestätigte. Streitpunkt waren u.a. die beschränkte Wiederholbarkeit, behauptete Verfahrensfehler der Klausur und Bewertungsfehler. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufzeige und sich nicht hinreichend mit den tragenden Gründen auseinandersetze. Die fehlende Bereitstellung bestimmter Hilfsmittel sei als (rügepflichtiger) Verfahrensfehler einzuordnen; zudem sei das EuGeldG erkennbar nicht prüfungsrelevant und ein Bewertungsfehler nicht dargetan.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Rechtssätzen und Tatsachenfeststellungen der angefochtenen Entscheidung und schlüssige Gegenargumente.

2

Werden dem Prüfling für die Bearbeitung einer Klausur erforderliche Hilfsmittel nicht zur Verfügung gestellt, liegt regelmäßig ein Verfahrensfehler vor, der grundsätzlich einer unverzüglichen Rüge unterliegt.

3

Die gerichtliche Kontrolle prüfungsspezifischer Bewertungen ist auf die Einhaltung des Bewertungsspielraums beschränkt; ein Eingriff kommt insbesondere bei sachfremden Erwägungen, Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder unhaltbaren fachlichen Annahmen in Betracht.

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Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf im Prüfungsverfahren nicht als falsch gewertet werden; daneben steht dem Prüfer bei nicht eindeutig bestimmbaren Lösungen ein Bewertungsspielraum zu.

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Aus dem Umstand, dass eine Aufgabenstellung ein Gesetz erwähnt, folgt nicht ohne Weiteres, dass der Gesetzestext als Hilfsmittel bereitgestellt werden muss, wenn die Lösung erkennbar ohne dessen Kenntnis möglich und auf andere zugelassene Unterlagen gestützt ist.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 12 Abs. 1 GG§ 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor§ EuGeldG§ 7 Abs. 5 StVO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 947/13

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass er die Klausur im Teilmodul VS 1 nochmals wiederholen könne bzw. seine am 8. November 2012 geschriebene Klausur im Teilmodul VS 1 neu bewertet werde. Das beklagte Land habe das Nichtbestehen dieser Teilmodulprüfung und damit das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung insgesamt rechtsfehlerfrei festgestellt. Die in § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW (VAPPol II Bachelor) beschränkte Wiederholbarkeit auf eine Wiederholungsprüfung stehe mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang. Auch sei die Bewertung der Klausur weder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, noch leide sie an materiellen Bewertungsfehlern. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehler, die Aufgabenstellung sei unklar bzw. verwirrend gewesen bzw. es seien Fragen zum EuGeldG gestellt worden, das weder Gegenstand des Lehrplans noch der Lehrveranstaltungen gewesen sei, sei der Kläger schon mangels einer rechtzeitigen Rüge ausgeschlossen. Er habe diese Rügen erstmalig im Klageverfahren und damit nach Bekanntgabe des Ergebnisses erhoben. Die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Bewertung der Klausur sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum sei nicht überschritten. Hinsichtlich des Sachverhalts 1 habe der Erstkorrektor zu Recht bemängelt, dass der Kläger nicht die Vorschrift des § 7 Abs. 5 StVO (Wechsel des Fahrstreifens) erörtert habe. Im Zusammenhang mit dem Sachverhalt 2 sei es nicht zu beanstanden, wenn der Erstkorrektor kritisiere, dass der Kläger die gesetzlichen Belehrungspflichten nicht ausdrücklich benannt habe. Die Aufgabenstellung sei insoweit eindeutig und der Themenbereich der Belehrungspflichten gehöre an der FHöV zu den elementaren Inhalten im Bereich der Verkehrssicherheitsarbeit. Bezüglich des Sachverhalts 3 verkenne der Kläger, dass nach der eindeutigen Aufgabenstellung nicht das EuGeldG, sondern der Themenbereich der Sicherheitsleistung bei der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten habe abgeprüft werden sollen. Dieser Aufgabenteil hätte durch die beigefügten Hinweise zum Erlass des MIK NRW gelöst werden können. Schließlich begegne es auch keinen Bedenken, dass in der Klausurbewertung zu den einzelnen Teilaufgaben keine Punktwerte ausgewiesen seien.

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Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

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Keinen Erfolg hat der Einwand des Klägers, bei der Anwendbarkeit bzw. der Frage nach der Regelung des EuGeldG handele es sich nicht um einen der Rügeobliegenheit unterliegenden formellen Mangel. Vielmehr gehe es um die inhaltliche Ausgestaltung der Klausur. Die verlangte Prüfung, ob nach Einführung des EuGeldG bei erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeiten weiterhin an Ort und Stelle von der Sicherheitsleistung Gebrauch gemacht werden dürfe, erfordere den Zugriff auf Gesetzesunterlagen. Werde die Prüfung anhand des EuGeldG bzw. eines Gesetzes verlangt, genüge es nicht, lediglich eine „Erlasslage“ zur Verfügung zu stellen.

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Unzutreffend ist zunächst die Annahme des Klägers, in der unterbliebenen Aushändigung des Gesetzestextes liege ein materieller Bewertungsfehler, der keiner unverzüglichen Rüge bedürfe. Werden dem Prüfling nicht die für die Anfertigung der Klausur erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, handelt es sich um einen Fehler, der ihn daran hindert, seine tatsächliche Leistungsfähigkeit zu zeigen, mithin um einen Verfahrensfehler. (Lediglich) als Folge dieses Verfahrensfehlers ist typischerweise auch die materielle Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Prüflings unzutreffend, weil es dafür bereits an einer hinreichenden Grundlage fehlt. Einen solchen Verfahrensfehler hätte der Kläger grundsätzlich auch unverzüglich rügen müssen.

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Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 620.

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Auf diese Gesichtspunkte kommt es hier allerdings letztlich nicht an, weil auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht anzunehmen ist, dass den Prüflingen in der streitgegenständlichen Prüfung der Gesetzestext des EuGeldG überhaupt hätte zur Verfügung gestellt werden müssen. Das beklagte Land hat dazu auf der Grundlage der Stellungnahme des Landesmodulkoordinators PD Laßlop vom 18. Dezember 2013 vorgetragen, dass das EuGeldG gar nicht hätte geprüft werden sollen. Vielmehr sei es um den Themenbereich der Sicherheitsleistung bei der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten gegangen. Das ist mit Blick auf die Formulierung der Aufgabe 3.4 auch nachvollziehbar. Danach soll erklärt werden, „ob nach der erfolgten Einführung des EuGeldG in Deutschland bei erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeiten von Bürgern anderer EU-Mitgliedstaaten weiterhin noch an Ort und Stelle von der Sicherheitsleistung für eine ab 70 € oder höher liegende Geldsanktion Gebrauch gemacht werden darf bzw. soll“. Zwar wird in der Aufgabenstellung das EuGeldG benannt. Der Gesetzestext ist aber für die weitere Klausurlösung erkennbar nicht relevant. Das ergibt sich im Zusammenhang mit dem zu Aufgabe 3 geschilderten Klausursachverhalt. Darin wird ausgeführt: „... mit Inkrafttreten des ‚Gesetzes zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (EuGeldG)‘ im Oktober 2010 (…) können ,Strafzettel‘ ab 70 € europaweit zugestellt werden.“ Die Aufgabenstellung zu 3.4 knüpft lediglich an diese mit dem EuGeldG neu geschaffenen und im Klausursachverhalt hinreichend beschriebenen Zustellungsmöglichkeiten an; die zu lösende Aufgabe selbst betrifft hingegen die (von den Einzelheiten der Zustellung unabhängig zu beurteilende) Frage, inwieweit mit Blick auf die veränderten Rahmenbedingungen noch von Sicherheitsleistungen bei Verkehrsverstößen Gebrauch gemacht werden darf bzw. soll. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen „Grundsätze der Sicherheitsleistung“ waren ausweislich der Stellungnahme des PD M.      vom 18. Dezember 2013 dem in der Klausur als Hilfsmittel zugelassenen Erlass zu entnehmen. Weshalb gleichwohl der (vollständige) Gesetzestext des EuGeldG oder gar die zugehörigen Gesetzesmaterialien für die Klausurlösung erforderlich gewesen sein sollen, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Allein der Umstand, dass Gesetze gegenüber Erlassen in der Systematik die höherrangige Rechtsquelle darstellen, gibt dafür nichts her.

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Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend das Vorliegen eines Bewertungsfehlers im Zusammenhang mit dem Sachverhalt 1 abgelehnt. Die inhaltliche Bewertung der Prüfungsleistung ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Eine dahingehende Rüge des Prüflings hat – wie bereits vom Verwaltungsgericht umfassend beschrieben – nur dann Erfolg, wenn eine Überschreitung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums festzustellen ist.

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Das ist unter anderem der Fall, wenn der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 –, juris, Rn. 54 ff.; BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 6 B 55.97 –, juris, Rn. 6, mit weiteren Nachweisen, und Urteil vom 21. Oktober 1993 – 6 C 12.92 –, juris, Rn. 20.

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In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich auch mit Blick auf das Zulassungsvorbringen kein Bewertungsfehler erkennen. Der Kläger macht geltend, es habe keiner Prüfung der Vorschrift des § 7 Abs. 5 StVO, also des Fahrstreifenwechsels, bedurft, weil die Angaben in der Aufgabenstellung einzig den Schluss zugelassen hätten, es handele sich um eine „einspurige Straße“. Diese Argumentation lässt außer Acht, dass die Prüfer nicht die Annahme bemängeln, es liege nur ein Fahrstreifen vor. Die Bewertung dieser Annahme als falsch mag möglicherweise eine Überschreitung des dem Prüfer zustehenden Bewertungsspielraums bedeuten, wenn sie sich als richtig oder zumindest als vertretbar darstellt. Ausweislich der Randbemerkungen sowie der abschließenden Begründung der Klausurbewertung wird aber (allein) der Umstand bemängelt, dass der Kläger keine „Diskussion des § 7 Abs. 5 StVO“ vorgenommen habe. Die Prüfer haben danach ihre Bewertung der Klausurbearbeitung darauf gestützt, ob diese Regelung gesehen bzw. erörtert wurde. Dagegen ist nichts zu erinnern. Denn die darin liegende Würdigung der Qualität der Darstellung stellt eine prüfungsspezifische Wertung dar, die nur dann zu einem Bewertungsfehler führt, wenn sie willkürlich oder sachwidrig ist. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Breite der Fahrbahn nach der Aufgabenstellung mit 4,85 m deutlich über die „regelmäßige Breite von 3,5 m“ als Mindestmaß hinausgegangen sei. In Anbetracht einer solchen Verkehrssituation erscheint es weder willkürlich noch sachwidrig, wenn die Prüfer die unterbliebene „Diskussion des § 7 Abs. 5 StVO“ bemängeln.

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Schließlich ist nichts Durchgreifendes dafür ersichtlich, dass die Prüfer bei der Korrektur der Klausur die einzelnen Klausurteile nicht zutreffend gewichtet haben könnten. Der Kläger macht insbesondere geltend, die in vielen Teilen richtige Bearbeitung der Aufgabe 2.2 sei durch „viele Haken am Rand“ dokumentiert. Diese Argumentation verkennt zunächst, dass sich zu dieser Aufgabenbearbeitung neben den drei „Häkchen“ auch drei die Qualität der Bearbeitung relativierende Korrekturanmerkungen am Rand finden. Unabhängig davon kommt diesem Aufgabenteil ausweislich des Aufgabenblatts lediglich ein Anteil von 5 % an der Gesamtbewertung zu, so dass allein der Umstand, dass die Teilaufgabe 2.2 jedenfalls teilweise richtig beantwortet ist („drei Haken“), nichts für eine unzutreffende Gewichtung hergibt. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Prüfer bei der Gesamtbewertung die vorgegebene Gewichtung nicht berücksichtigt haben könnten. Dass die Prüfer nicht für sämtliche neun Teilaufgaben eine separate (Teil-)Note vermerkt haben, bietet insoweit keinen hinreichenden Anhalt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).