Antrag auf PKH und Beiordnung für Zulassungsverfahren der Berufung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts für ein Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§§166 VwGO, 114 ZPO). Einwände zur Gehörsverletzung und zur Aussetzung nach §94 VwGO wurden bei summarischer Prüfung zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung lagen nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für das Zulassungsverfahren der Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).
Auf Anträge auf Bewilligung von Reisekosten zur Wahrnehmung eines Verhandlungstermins sind die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend anzuwenden.
Die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach § 94 VwGO sind nur gegeben, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines in einem anderen anhängigen Verfahren zu klärenden Rechtsverhältnisses abhängt.
Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des fairen Verfahrens ist bei summarischer Prüfung unbeachtlich, wenn das Vorbringen keine konkreten entscheidungserheblichen Anhaltspunkte liefert.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 9773/03
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts für die Durchführung eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juni 2005 - Az.: 3 K 9773/03 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts für die Durchführung eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juni 2005 - Az.: 3 K 9773/03 - hat keinen Erfolg, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). Dies folgt jedenfalls daraus, dass sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, ein Antrag auf Zulassung der Berufung könnte in der Sache Erfolg haben.
Soweit der Kläger in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren geltend macht, dass Verwaltungsgericht habe durch die Ablehnung seiner Anträge auf Bewilligung von Reisekosten zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2005 durch Beschluss vom 21. Juni 2005 sowie auf Aussetzung der mündlichen Verhandlung, bis eine endgültige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den unter dem 21.06.2005 abgewiesenen Antrag des Klägers auf einen Reisekostenvorschuss vorliegt", durch Beschluss vom 28. Juni 2005 sowohl das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs als auch das Prinzip eines fairen Verfahrens verletzt, greifen diese Einwände nicht durch. Beide Entscheidungen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
In Bezug auf die von dem Kläger begehrten Reisekosten ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass insoweit die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1/97 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37.
Deren Voraussetzungen lagen nicht vor, weil die mit der Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Das folgt aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils vom 28. Juni 2005, auf das der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.
Die durch Beschluss vom 28. Juni 2005 erfolgte Ablehnung der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 00.00.2005 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 28. Juni 2005 - gemäß § 94 VwGO beantragten Aussetzung der mündlichen Verhandlung, bis eine endgültige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den unter dem 21.06.2005 abgewiesenen Antrag des Klägers auf einen Reisekostenvorschuss vorliegt", ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach § 94 VwGO nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift ist erforderlich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei einer Beschwerde über einen die Bewilligung von Reisekosten zur Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnenden Beschluss überhaupt um ein für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache vorgreifliches Verfahren im Sinne von § 94 VwGO handelt, fehlte es für die von dem Kläger begehrten Aussetzung jedenfalls an einem vor einem anderen Gericht anhängigen Verfahren. Der Kläger hatte gegen den die Bewilligung von Reisekosten ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2005 keine Beschwerde erhoben. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2005 die Rechte des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein faires Verfahren verletzt worden sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.