Zulassungsantrag abgelehnt – Betreuung eines Kindes der Lebensgefährtin nicht anrechenbar
KI-Zusammenfassung
Der Lehrer beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Ziel der Verbeamtung und berief sich auf Anrechnung von Betreuungszeiten. Zentrale Frage war, ob Betreuungszeiten für ein Kind der Lebensgefährtin die Höchstaltersgrenze nach §14 Abs.5 Nr.3 LBG NRW erhöhen. Das Gericht verwirft den Zulassungsantrag: §14 Abs.5 Nr.3 erfordert ein „nahe Angehörigen“-Verhältnis; Kinder der Lebensgefährtin fallen nicht darunter. Zulassungsgründe (§124 VwGO) sind nicht erfüllt.
Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung abgewiesen; Betreuung eines Kindes der Lebensgefährtin rechtlich nicht anrechenbar, Zulassungsgründe nicht erfüllt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 VwGO ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorliegen und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage substantiiert dargelegt wird.
Die Anrechnung von Zeiten tatsächlicher Kinderbetreuung nach §14 Abs.5 Nr.3 LBG NRW setzt ein besonderes Näheverhältnis voraus; anzuerkennen sind nach Auslegung ‚nahe Angehörige‘ (z. B. leibliche, Adoptiv‑ oder Pflegekinder, Kinder des Ehegatten), nicht jedoch Kinder einer Lebensgefährtin.
Bei der Auslegung von Erhöhungstatbeständen ist der Zweck der Vorschrift (Ausgleich für familiäre Betreuungsaufwendungen, Vereinbarkeit von Familie und Beruf i.V.m. Art.6 GG) und die Systematik der Regelung zu berücksichtigen; hier rechtfertigt dies eine Einschränkung auf den Kreis naher Angehöriger.
Die bloße Hinweisnahme auf moderne Lebensformen oder Patchwork‑Konstellationen begründet keine Verfassungswidrigkeit oder Konturenlosigkeit des gesetzlichen Tatbestands; es bedarf darlegbarer, rechtlich tragfähiger Kriterien zur Feststellung einer ausreichenden Verbundenheit.
Eine Frage hat i.S.d. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Klärungsbedürftigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Relevanz substantiiert dargestellt werden; bloße Rechtsauffassungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 2095/20
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Lehrers, dessen Begehren auf Übernahme in das Beamtenverhältnis die Überschreitung der Höchstaltersgrenze entgegengehalten wird.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat - soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse - angenommen (und näher begründet), der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Verbeamtungsbegehrens, weil er die Einstellungshöchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 3 LBG NRW überschreite. Die Altersgrenze erhöhe sich nicht um Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW. Denn darunter sei nicht die Betreuung eines jeden Kindes zu verstehen. Nach Sinn und Zweck der Regelung sowie der Systematik müsse es sich um "nahe Angehörige" handeln; dies seien neben (leiblichen) Kindern auch Adoptiv- oder Pflegekinder, die (leiblichen) Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Nicht darunter fielen Kinder einer Lebensgefährtin. Diese Auslegung folge zunächst aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Mit dem in § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW normierten Erhöhungstatbestand solle dem Zeitaufwand Rechnung getragen werden, der mit der familiären Kinderbetreuung verbunden sei. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur wortgleichen Regelung des § 15a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW a.F. (LT-Drs. 16/9759, S. 24) solle damit insbesondere auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden. Es liege auf der Hand, dass mit Blick auf diese an Art. 6 Abs. 1 GG orientierte Zweckrichtung eine Erhöhung der Altersgrenze bei der Betreuung eines Kindes, für das keine entsprechende Rechtspflicht oder zu dem jedenfalls kein rechtliches Band besteht, nicht in Betracht komme. Ein Verständnis, wonach die tatsächliche Betreuung (irgend-)eines Kindes genüge, führte zur Konturenlosigkeit des Erhöhungstatbestandes. Auch mit Blick auf moderne Formen des Zusammenlebens gelte nichts anderes, da Ehe und Familie nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, andere - nicht förmlich eingetragene - Formen des Zusammenlebens ihnen aber nicht gleichgestellt werden könnten. In systematischer Hinsicht sei der Regelungsgehalt des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW zu berücksichtigen. Sämtlichen Tatbeständen des § 14 Abs. 5 LBG NRW liege der Gedanke zugrunde, einen Ausgleich für anerkannte gesellschaftliche und familiäre Pflichten zu schaffen, so dass es naheliege, bei der Abgrenzung des Personenkreises die jeweils anderen Erhöhungstatbestände mit in den Blick zu nehmen. Sowohl die Betreuung eines Kindes als auch die Pflege eines nahen Angehörigen führten nach § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW zu einer Erhöhung der Höchstaltersgrenze um bis zu drei Jahre. Seien beide Tatbestände somit gleichgestellt, sei auch das Verbundenheitsverhältnis der jeweiligen Bezugsperson gleich zu definieren. Es sei nicht ersichtlich, warum im Fall des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW die Pflege eines nahen Angehörigen Voraussetzung der Anerkennung von Pflegezeiten sei, demgegenüber aber die Betreuung eines jeden Kindes genügen solle, ohne dass eine dementsprechende Verbundenheit verlangt werde.
Damit findet sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung (unter anderem) mit dem beschließenden Senat. Dieser hat denselben Rechtsstandpunkt in dem im angegriffenen Urteil mehrfach in Bezug genommenen Beschluss vom 27.8.2018 - 6 A 1138/17 -, juris, eingenommen.
Vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 4.12.2017 ‑ 6 A 2505/16 -, juris Rn. 25, sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.2.2017 - 4 S 586/16 -, juris Rn. 23 ff., zu § 48 Abs. 1 Satz 2 BW LHO; Hoffmann, A. in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, Stand Juli 2020, 4.3.5 Erhöhungstatbestände nach Abs. 5 Rn. 56 m. w. N.; Schrapper/Günther, LBG NRW, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 8.
Von diesem Rechtsstandpunkt abzugehen, gibt das Zulassungsvorbringen keinen Anlass. So lässt sich den aus Sinn und Zweck sowie systematischem Zusammenhang der Regelung abgeleiteten Überlegungen nicht erfolgreich entgegengehalten, man müsse "deutlich ausformulieren, dass die Betreuung eines minderjährigen Kindes eben die Betreuung eines Kindes und nicht der tatsächlichen Pflege eines nahen Angehörigen vergleichbar", mithin der in § 14 Abs. 5 Nr. 4 LBG NRW in Bezug genommene Angehörigenbegriff des § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz bei der Auslegung von § 14 Abs. 5 Nr. 3 LBG NRW nicht heranzuziehen sei. Damit setzt der Kläger lediglich seine Rechtsansicht den oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen entgegen, ohne diese durchschlagend zu entkräften. Der Umstand, dass nur in § 14 Abs. 5 Nr. 4, nicht aber in Nr. 3 LBG NRW auf § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz Bezug genommen wird, lässt sich zwanglos damit erklären, dass nur in Nr. 4 eine Regelung zur Pflege getroffen wird. Ebenfalls vergeblich wendet sich der Zulassungsantrag gegen die Überlegung der sonst gegebenen Konturenlosigkeit des Tatbestands mit dem Einwand, es müsse "schon eine erhebliche Bindung familiärer Art bestehen". Aus seinen Ausführungen erschließt sich nicht, aufgrund welcher rechtlich bedeutsamen Zusammenhänge sich dieses Erfordernis ergeben könnte und nach welchen konkreten Kriterien das Vorliegen einer "erhebliche[n] Bindung familiärer Art" zu beurteilen wäre. Der Vorwurf, wer die Beziehung zu einem Nachbarkind mit der Beziehung zu einem Kind der langjährigen Lebensgefährtin vermenge, sehe "die Realitäten nicht mehr zutreffend", ist rechtlich substanzlos. Dass "die klassische Ehe (…) nicht mehr die allein prägende Leitlinie" ist - gemeint wohl: dass mittlerweile auch andere Formen des Zusammenlebens in der Gesellschaft verbreitet und akzeptiert sind - hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu, warum dies kein abweichendes Ergebnis rechtfertigt, setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Soweit der Kläger schließlich den Grad der Verbundenheit zum Kind der Lebensgefährtin höher bewertet als zu anderen in § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz genannten Angehörigen, ist wiederum weder dargelegt noch sonst erkennbar, inwieweit ein von individuellen Einzelfallumständen abhängiges Maß der Verbundenheit zu dem Kind der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten ein taugliches generelles rechtliches Abgrenzungskriterium wäre. Mit seinem Hinweis auf mittlerweile gängige Betreuungssituationen in Patchwork-Familien übersieht der Kläger, dass angesichts der mannigfaltigen Gestaltungsmöglichkeiten in solchen Konstellationen allein aus der Minderjährigkeit des Kindes und dem Zusammenleben in einem Haushalt gerade nicht - wie in § 14 Abs. 5 Nr. 3 LBG NRW unterstellt - auf eine maßgebliche Betreuung durch jedwede in einem solchen Haushalt lebende erwachsene Person geschlossen werden kann, ohne dass diese Person zumindest zu dem leiblichen Elternteil des Kindes in einer rechtlich verbindlichen Beziehung steht.
Es erübrigt sich, auf die weitere - insoweit ebenfalls selbständig tragende - Erwägung des Verwaltungsgerichts einzugehen, wonach einer Anrechnung etwaiger Kinderbetrauungszeiten auch die Vorschrift des § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW entgegenstehe.
II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen,
"ob minderjährige Kinder im Sinne des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG nur eigene minderjährige Kinder sind oder auch Kinder der Lebensgefährtin",
"ob es gerechtfertigt ist, in § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal 'eigene' hineinzuinterpretieren",
"wie konkret das Band zwischen dem Beamtenbewerber und dem Kind sein muss, um den Privilegierungstatbestand anzunehmen", und
"ob ein Studium mit einer beruflichen Tätigkeit gleichgesetzt werden kann",
nicht erfüllt. Dies gilt hinsichtlich sämtlicher Fragen bereits deshalb, weil es insoweit an jedweder näheren Darlegung zu ihrer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit fehlt. Die ersten drei Fragen lassen sich, wie oben ausgeführt, überdies ausgehend von der vorliegenden Senatsrechtsprechung und anhand des Gesetzes im Wege der Auslegung beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Mindestens die zweite Frage stellt sich im Streitfall zudem nicht einmal, weil das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit der betreffenden Regelung nicht auf eigene minderjährige Kinder des Beamtenbewerbers beschränkt hat. Auf die vierte Frage kommt es nach dem Ausgeführten für die Streitentscheidung nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).