Zulassung der Berufung gegen Aufhebung einer Disziplinarverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, der eine Disziplinarverfügung des Feuerwehrleiters aufgehoben hatte. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsgründe des § 124 VwGO nicht substantiiert dargetan und ernstliche Zweifel nicht aufgezeigt sind. Das Verwaltungsgericht hatte die Rückstufung als rechtswidrig wegen Ausbleibens eines Dienstvergehens angesehen.
Ausgang: Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid wird abgewiesen; Kosten- und Streitwertentscheidung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO muss innerhalb der Frist die in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderten substantiellen Darlegungen enthalten; werden die Zulassungsgründe nicht substantiiert benannt, ist der Antrag unbegründet.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird; diese Zweifel sind so zu konkretisieren, dass das Gericht bereits aus dem Zulassungsantrag die Zweifel beurteilen kann.
Die Verschwiegenheitspflicht nach § 12 Abs. 3 VOFF NRW gilt nicht gegenüber Vorgesetzten; Mitteilungen an die Bürgermeisterin als Hauptverwaltungsbeamtin bzw. Disziplinarvorgesetzte sind nicht als Offenbarungen an Dritte zu werten.
Mitteilungen an funktional zuständige Aufsichtsorgane (z. B. Kreisbrandmeister) können durch den dienstlichen Verkehr gerechtfertigt sein; die Unterrichtung solcher Aufsichtsbehörden berührt die Verschwiegenheitspflicht nicht zwingend und rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Disziplinarmaßnahme.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1794/20
Leitsatz
Erfolgloser Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem eine Disziplinarverfügung des Leiters der Feuerwehr aufgehoben worden war.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Mit dem Zulassungsantrag wird keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder auch nur sinngemäß benannt, sondern im Stile einer Berufungsschrift der Gerichtsbescheid angegriffen. Es kann dahinstehen, ob den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO damit (noch) genügt ist. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Sinngemäß macht die Beklagte (allein) das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der angegriffenen Entscheidung geltend (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid der - auf die Aufhebung einer Disziplinarverfügung des Leiters der Feuerwehr vom 15.5.2020, mit der der Kläger vom Oberfeuerwehrmann um einen Dienstgrad zum Feuerwehrmann zurückgestuft worden war, gerichteten - Klage im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen stattgegeben: Die Disziplinarverfügung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Rechtsgrundlage sei § 22 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (VOFF NRW). Danach könne nach pflichtgemäßem Ermessen bei einem Dienstvergehen durch ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr u. a. die Rückstufung um einen Dienstgrad ausgesprochen werden. Die Disziplinarverfügung sei zwar formell rechtmäßig. Insbesondere sei der Leiter der Feuerwehr zuständig. Der Umstand, dass die Freiwillige Feuerwehr eine Einrichtung der Gemeinde und der Leiter der Feuerwehr keine Behörde sei, stelle die ihm ausdrücklich eingeräumte Disziplinarbefugnis nicht in Frage. Die Disziplinarverfügung halte aber einer materiell-rechtlichen Prüfung nicht stand. Dem Kläger könne kein Dienstvergehen vorgehalten werden. Er habe nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht aus § 12 Abs. 3 VOFF NRW verstoßen, als er eine E-Mail - betreffend u. a. die (mögliche) Alkoholisierung eines stellvertretenden Zugführers im Einsatz - auch an die Bürgermeisterin und den Kreisbrandmeister versandt habe. Vor dem Hintergrund, dass die Bürgermeisterin Hauptverwaltungsbeamtin und Disziplinarvorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sei, könne sie, auch wenn die Freiwillige Feuerwehr ein gegenüber der Gemeinde selbstständiger Personalkörper sei, nicht als Dritte im Sinne des § 12 Abs. 3 VOFF NRW angesehen werden. Auch der Kreisbrandmeister sei kein Dritter in diesem Sinne. Er sei in Disziplinarangelegenheiten mit eigenen Beteiligungsrechten ausgestattet, schlage dem Rat der Gemeinde einen Leiter der Freiwilligen Feuerwehr vor, sei vor dessen Ernennung zu beteiligen und könne bei Freiwilligen Feuerwehren die Einsatzleitung übernehmen. Schließlich sei die Rückstufung (auch) unverhältnismäßig.
Diesen näher begründeten Erwägungen setzt die Beklagte mit dem Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegen. Das Verwaltungsgericht ist (im Ergebnis) zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat.
Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VOFF NRW haben ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Weil diese Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Vorgesetzten nicht gilt,
vgl. zur (wortgleichen) Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, die für die hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen unmittelbar gilt: Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, BeamtStG, § 37 Rn. 11,
scheidet ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Satz 1 VOFF NRW insoweit, als der Kläger die E-Mail (auch) an die Bürgermeisterin versandt hat, von vornherein aus. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Freiwillige Feuerwehr gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) eine Einrichtung der Gemeinde und deren Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamte
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
die oder der Disziplinarvorgesetzte der Feuerwehrangehörigen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 VOFF NRW). Diesen Ausführungen ist die Beklagte mit dem Zulassungsvorbringen nicht (mehr) entgegen getreten.
Auch soweit der Kläger die E-Mail an den Kreisbrandmeister versandt hat, fehlt es an einem Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 VOFF NRW.
Der Beklagten ist ohne weiteres zuzugeben, dass der Kreisbrandmeister „nicht bei den kreisangehörigen Gemeinden angesiedelt“ und nicht „als Teil der Verwaltung der Beklagten anzusehen“ ist. Nach § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BHKG wird der Kreisbrandmeister durch den Kreistag bestellt und durch den Landrat ernannt. Der Landrat ist gemäß § 53 Abs. 1 BHKG Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden, zu denen auch die Beklagte zählt. Der Kreisbrandmeister unterstützt den Landrat bei der Aufsicht über die öffentlichen Feuerwehren (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BHKG), d. h. er ist Teil der Kreisverwaltung und funktional für die Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren der kreisangehörigen Gemeinden (mit-)zuständig.
Es kann dahinstehen, ob die Verschwiegenheitspflicht im Verkehr mit der Aufsichtsbehörde per se nicht gilt,
vgl. R. Fischer, Schweigepflicht, Zeugnisverweigerungsrecht und Zeugnispflicht von Feuerwehrangehörigen, in: Der Feuerwehrmann 2011, 179 (182 f.) unter Hinweis auf Th. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 203 Rn. 80; zu Fällen der sog. innerbehördlichen Schweigepflicht vgl. Cierniak/Niehaus in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 203 Rn. 116.
wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen zu sein scheint, als es darauf abgestellt hat, dass der Kreisbrandmeister nicht „Dritter“ ist. Dafür spricht, dass die Aufsichtsbehörde sich gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 BHKG ohnedies jederzeit über die Wahrnehmung der den Gemeinden nach dem BHKG obliegenden Aufgaben unterrichten kann. Selbst wenn grundsätzlich gegenüber der Aufsichtsbehörde eine Verschwiegenheitspflicht bestünde, wäre der Kläger im Einzelfall von dieser Pflicht jedenfalls gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 VOFF NRW befreit gewesen. Danach gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind.
Mit dem dienstlichen Verkehr ist der Kontakt innerhalb einer Hierarchie, z. B. das Verhältnis der nachgeordneten Behörde zur vorgesetzten Behörde, aber auch der Kontakt auf der Ebene der Gleichordnung unter verschiedenen Behörden gemeint. Soweit die Aufsichtsbefugnisse der übergeordneten Behörde reichen, kann diese Behörde erwarten, dass sie rückhaltlos über Vorgänge unterrichtet wird, soweit nicht spezielle Vorschriften die Auskunftsbefugnis beschränken.
Vgl. Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, BeamtStG, § 37 Rn. 21.
Dies zugrunde gelegt war über die (mögliche) Alkoholisierung eines stellvertretenden Zugführers im Einsatz gegenüber dem Kreisbrandmeister nicht Verschwiegenheit zu wahren. Dieser ist als funktional zuständige Aufsichtsbehörde u. a. befugt, den Leistungsstand der Einheiten zu überprüfen und Weisungen zu erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der den Gemeinden nach dem BHKG obliegenden Aufgaben zu sichern (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BHKG); er kann - wie oben ausgeführt - sich jederzeit über die Wahrnehmung der den Gemeinden nach dem BHKG obliegenden Aufgaben unterrichten. Ein (mögliches) dienstpflichtwidriges Verhalten eines Feuerwehrangehörigen kann dem Kreisbrandmeister in vielfacher Hinsicht Anlass bieten, von diesen Aufsichtsbefugnissen Gebrauch zu machen, etwa dahingehend, sich des Leistungsstandes der betreffenden Einheit zu vergewissern, Regelungen hinsichtlich deren Führung zu treffen oder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens anzuweisen, wenn trotz des hinreichenden Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet worden ist. Vor diesem Hintergrund berührt es nicht die Verschwiegenheitspflicht, wenn der Kreisbrandmeister über ein (mögliches) dienstpflichtwidriges Verhalten eines Feuerwehrangehörigen unterrichtet wird.
Eine andere Frage ist, ob der Kläger dadurch, dass er die E-Mail direkt (auch) an den Kreisbrandmeister versandt hat, gegen seine Pflicht zur Einhaltung des Dienstwegs verstoßen hat. Entsprechende Bedenken lässt die Beklagte mit dem Hinweis auf eine fehlende „Notwendigkeit“ (nur) anklingen. Diese Frage kann allerdings offen bleiben. Ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht, den Dienstweg einzuhalten, ist dem Kläger in der Disziplinarverfügung bereits nicht zum Vorwurf gemacht worden und wäre im Übrigen nicht ansatzweise geeignet, die Rückstufung um einen Dienstgrad als Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen.
Erweist sich die Disziplinarverfügung danach bereits als rechtswidrig, weil es an einem Dienstvergehen fehlt, kann weiter dahinstehen, ob die Rückstufung um einen Dienstgrad in Ansehung der (geringen) Schwere des in Rede stehenden Dienstvergehens verhältnismäßig wäre, was - aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen - ebenfalls mit erheblichen Zweifeln behaftet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).