Zulassungsablehnung: Anerkennung von Wechselschichtdienst (§115 LBG NRW) bestätigt
KI-Zusammenfassung
Das beklagte Land beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einem Polizeihauptkommissar mindestens 25 Jahre Wechselschichtdienst und darauf beruhend vorgezogene Zurruhesetzung nach §115 Abs.2 LBG NRW zusprach. Streitpunkt war, ob der Dienstplan für alle Dienstarten Wechselschichtdienst vorsehen muss. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen; entscheidend sei der dienstplanmäßige Einsatz, nicht die tägliche tatsächliche Schichtleistung.
Ausgang: Zulassungsantrag der Beklagten zur Berufung gegen das Urteil über die Anerkennung von Wechselschichtdienst nach §115 LBG NRW wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 115 Abs. 2 LBG NRW ist maßgeblich, dass der Beamte nach einem Dienstplan eingesetzt wird, der Wechselschichtdienst vorsieht; es kommt nicht darauf an, dass der Beamte tatsächlich Tag für Tag Wechselschichtdienst geleistet hat.
Die Legaldefinition des § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW knüpft an den dienstplanmäßigen Einsatz nach einem Schichtplan an und verlangt nicht, dass alle Dienstarten, in denen der Beamte eingesetzt wird, ebenfalls Wechselschichtdienst vorsehen.
Die Regelung über die Wechselschichtzulage in § 20 EZulV enthält weitergehende tatsächliche Anforderungen (z. B. durchschnittlich 40 Nachtstunden in fünf Wochen), die nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Anknüpfung auf § 115 Abs. 2 LBG NRW übertragen werden dürfen.
Die in § 115 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW enthaltene Beweislastregelung rechtfertigt es, keinen unpraktikabel strengen Nachweis eines durchgehend tatsächlich geleisteten Wechselschichtdienstes über 25 Jahre vorauszusetzen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2610/11
Leitsatz
Erfolgreiche Klage eines Polizeihauptkommissars auf Anerkennung von Dienstzeiten im Wechselschichtdienst mit der Folge der Verringerung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand.
Der Anerkennung von Dienstzeiten im Wechselschichtdienst i.S.d. § 115 Abs. 2 LBG NRW kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Dienstplan nicht für alle Dienstarten, in denen der Beamte eingesetzt wird (neben dem Wachdienst auch der Streifendienst), den Wechselschichtdienst vorsieht.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe einen Anspruch auf die Anerkennung, dass er mindestens 25 Jahre lang durchgehend im Wechselschichtdienst eingesetzt worden sei mit der Folge seiner Zurruhesetzung bereits zum 31. Januar 2013. Er erfülle die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 LBG NRW, wonach sich die Altersgrenze für die Zurruhesetzung von Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit (Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, § 115 Abs. 1 LBG NRW) für 25 Dienstjahre, die im Wechselschichtdienst abgeleistet wurden, um ein Jahr verringert. Er habe in der Zeit zwischen dem 1. April 1975 und dem 26. Dezember 2011 auf der WSP-Wache N. im erforderlichen Umfang Wechselschichtdienst abgeleistet. Ob die Dienstzeiten des Klägers als solche im Wechselschichtdienst im Sinne von § 115 Abs. 2 LBG NRW zu bewerten seien, sei auf der Grundlage der für seinen Einsatz maßgeblichen Dienstpläne zu beantworten; nicht entscheidend sei dagegen, ob der Beamte – konkret und tatsächlich - „Tag für Tag“ Wechselschichtdienst geleistet habe. Das folge aus der Auslegung der Definition des § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW, die schon nach ihrem Wortlaut allein auf das Erfordernis des Einsatzes des Beamten nach einem bestimmten Dienstplan abstelle. Auch der Vergleich des § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW mit dem die – ebenfalls an die Leistung von Wechselschichten anknüpfende – Wechselschichtzulage regelnden § 20 Abs. 1 Erschwerniszula-genverordnung (EZulV) spreche für diese Auslegung. Denn im Gegensatz zu § 115 Abs. 2 LBG NRW knüpfe diese Regelung die Gewährung einer Zulage gerade sowohl an die generelle Voraussetzung des ständigen Einsatzes nach einem Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsehe, als auch (zusätzlich) an die individuelle Voraussetzung einer tatsächlichen Dienstzeit von durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen Nachtzeit in fünf Wochen. Ferner spreche der Sinn und Zweck der Regelung - Kompensation der besonderen Belastungen des Wechselschichtdienstes und der damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Folgen – dafür, im Rahmen des § 115 Abs. 2 LBG NRW allein darauf abzustellen, dass der Beamte auf einem Dienstposten eingesetzt gewesen sei, der einen Wechselschichtdienst vorgesehen habe. Schließlich sei ein anderes Verständnis nicht mit der in § 115 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW enthaltenen Beweislastregelung vereinbar; der Nachweis, über 25 Jahre tatsächlich durchgängig Wechselschichtdienst geleistet zu haben, wäre praktisch regelmäßig nicht möglich. Der danach (lediglich) erforderliche ständige Einsatz nach einem den Wechselschichtdienst vorsehenden Dienstplan sei für mehr als 25 Dienstjahre erfüllt gewesen, nämlich für den Zeitraum vom 26. Februar 1997 bis einschließlich 26. Dezember 2011 ebenso wie für den Zeitraum vom 1. April 1975 bis zum 25. Februar 1997 jedenfalls mit Blick auf den auf der WSP-Wache N. seit dem 8. Januar 1975 zu verrichtenden Wachdienst, in welchen der Kläger ausnahmslos eingebunden gewesen sei. Auf die Gestaltung des Streifendienstes (insbesondere in den Jahren 1997 bis 2001), den die Beamten der WSP-Wache N. ebenfalls versehen hätten, komme es danach nicht mehr an. Mit dem im Wechselschichtdienst verrichteten Wachdienst seien die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Satz 1 insgesamt gegeben.
Diese vom Verwaltungsgericht eingehend begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Das beklagte Land wendet ein, die beiden nach dem Dienstplan der WSP-Wache N. vorzunehmenden Dienstarten – Wachdienst und Streifendienst – stünden einander „gleichberechtigt gegenüber“. Ein durchgehender, ununterbrochener, in verschiedene Schichten aufgeteilter Dienst sei nach dem Schichtplan jedoch nur für den Wachdienst, nicht jedoch für den Streifendienst vorgesehen gewesen. Das beklagte Land will daraus offenbar folgern, dass die Vergünstigung des § 115 Abs. 2 LBG NRW nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der maßgebliche Dienstplan den Einsatz des Beamten ausschließlich oder jedenfalls überwiegend in der Dienstart bestimmt, für die er den Wechselschichtdienst vorsieht. Ein derartiges, den Anwendungsbereich einschränkendes Erfordernis lässt sich der fraglichen Regelung indes nicht entnehmen. Die Legaldefinition des § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG verlangt (lediglich) den ständigen Einsatz des Beamten nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der tatsächlichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht. Das ist mit dem (unstreitigen) ständigen Einsatz des Klägers nach dem im Wachdienst (ebenfalls unstreitig) den Wechselschichtdienst vorsehenden Dienstplan für die WSP-Wache N. der Fall. Weshalb darüber hinaus – ohne entsprechenden Anknüpfungspunkt im Wortlaut der Regelung – erforderlich sein soll, dass der Dienstplan für alle Dienstarten, in denen der Beamte eingesetzt wird, Wechselschichtdienst vorsehen muss, lässt das Zulassungsvorbringen des beklagten Landes nicht erkennen.
Es überzeugt nicht, soweit das beklagte Land dem Umstand, dass der Kläger lediglich die sogenannte einfache Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 EZulV, nicht aber die sogenannte große Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV erhalten habe, die „Indizwirkung“ beimessen will, es sei damit auch kein Wechselschichtdienst im Sinne des § 115 Abs. 2 LBG NRW geleistet worden. Dazu hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass die Gewährung der sogenannten großen Wechselschichtzulage – anders als § 115 Abs. 2 LBG NRW – zusätzlich eine tatsächlich abgeleistete Dienstzeit von durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen Nachtzeit in fünf Wochen voraussetzt. Hätte der Gesetzgeber die Verringerung der Altersgrenze des § 115 Abs. 1 LBG NRW ebenfalls an diese weitergehenden Voraussetzungen knüpfen wollen, hätte er dies im Normtext ausdrücklich kenntlich gemacht. Für eine „Indizwirkung“ wäre daher nur im umgekehrten Fall Raum: Hat der Beamte über 25 Dienstjahre die sogenannte große Wechselschichtzulage erhalten, spricht alles dafür, dass er auch die Vergünstigung des § 115 Abs. 2 LBG NRW für sich beanspruchen kann.
Aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften folgt entgegen der Auffassung des beklagten Landes nichts anderes. Insbesondere wird nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die besonderen Belastungen des Wechselschichtdienstes, die nach dem Willen des Landesgesetzgebers durch die Verringerung der Altersgrenze kompensiert werden sollen, nicht eintreten sollen, obwohl der Beamte nach dem Dienstplan tatsächlich in Wechselschichten – wenn auch möglicherweise in geringerem Umfang zur Nachtzeit – eingesetzt wird.
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
Das ist nicht der Fall. Das beklagte Land benennt – wie oben festgestellt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).