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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2923/15·14.03.2018

Antrag auf Zulassung der Berufung: Kein Anspruch aus §42 Abs.3 Satz4 LPVG auf Zuzahlung für Zuvielarbeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtPersonalvertretungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Ein freigestellter Personalrat begehrte Zahlung in Höhe der pauschalen Ausgleichszahlung, die Feuerwehrleuten wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit gewährt wurde. Das Gericht stellte fest, dass §42 Abs.3 Satz4 LPVG keinen eigenständigen Zahlungsanspruch begründet und solche Ausgleichszahlungen keine Besoldung im Sinne der Vorschrift sind.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; kein Zahlungsanspruch aus §42 Abs.3 Satz4 LPVG festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Freistellung eines Personalrats nach §42 Abs.3 Satz4 LPVG bewirkt keine eigenständige Zahlungspflicht; die Vorschrift sichert lediglich den Erhalt gesetzlich verankerter Besoldungsansprüche.

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Besoldungsansprüche von Beamten müssen eine gesetzliche Grundlage haben; auf unionsrechtliche Ausgleichsansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit findet §42 Abs.3 Satz4 LPVG keine direkte Anwendung.

3

Ausgleichszahlungen für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit sind primär auf Freizeitausgleich (sekundär Geldausgleich) gerichtet und stellen keine Besoldung im Sinne von §42 LPVG dar.

4

Ein freigestellter Personalrat kann nicht die Gleichstellung mit Kollegen verlangen, die aufgrund tatsächlich geleisteter unionsrechtswidriger Mehrarbeit pauschal abgegolten wurden, wenn bei ihm keine entsprechende Zuvielarbeit vorlag.

Relevante Normen
§ LPVG §42 Abs. 3 Satz 4§ 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 7 Abs. 1 LPVG NRW§ 42 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW§ 7 Abs. 1 LPVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3434/14

Leitsatz

Ein für die Personalratstätigkeit freigestellter Feuerwehrbeamter hat nicht aus § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG einen Zahlungsanspruch in Höhe der Beträge, die Feuerwehrbeamte des Einsatzdienstes auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit erhalten haben.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.750 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung von 1.750 Euro nebst Zinsen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum 2015, in dem der Kläger freigestelltes Personalratsmitglied war, sei er nicht unmittelbar nach der „Rahmenvereinbarung zur teilweisen Abgeltung von Mehrarbeit von Feuerwehrbeamtinnen und -beamten, die in den Jahren 2002 bis 2006 geleistet wurde“ (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) anspruchsberechtigt. Dagegen wendet der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts ein. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der Zahlungsanspruch folge auch nicht aus § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW, weil es sich bei der geforderten Pauschale nicht um Besoldung im Sinne dieser Vorschrift handele. Die Zahlung diene nach der Rahmenvereinbarung vielmehr dem Ausgleich des Schadens, der den Beamten des Einsatzdienstes durch Überschreitung der europarechtlich höchstens zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden entstanden sei. Die Antragsbegründung zeigt insoweit keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis‑)Richtigkeit der Entscheidung auf.

4

Nach § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW hat die Freistellung des Personalratsmitglieds keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge und darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. Die Vorschrift begründet schon keinen eigenständigen Anspruch auf Zahlung.

5

Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, 69. Aktualisierung Oktober 2016, § 42 Rn. 61.

6

Abgesehen davon kann der Kläger auf ihrer Grundlage auch nicht die Gleichstellung mit anderen Feuerwehrbeamten der Beklagten verlangen, die wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit über 48 Wochenstunden hinaus einen unionsrechtlichen Ausgleichsanspruch hatten, der nach der Rahmenvereinbarung pauschal abgegolten worden ist. Mit dem Zulassungsantrag wird zwar zutreffend geltend gemacht, dass es sich dabei nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt. Damit stellt der Kläger aber nicht die Ergebnisrichtigkeit der Annahme in Frage, dass die Zahlung keine Besoldung im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW ist.

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Besoldungsansprüche von Beamten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW gewährleistet in Konkretisierung des allgemeinen Benachteiligungsverbots aus § 7 Abs. 1 LPVG NRW, dass dem Beamten diese gesetzlich verankerten, im Beamtenverhältnis gründenden Ansprüche auch im Falle einer Freistellung für die Personalratstätigkeit erhalten bleiben.

8

Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a. a. O., 65. Aktualisierung Mai 2015, § 42 Rn. 60 f.

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Besoldung bzw. Bezüge im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW sind die dem Beamten im Hinblick auf das Dienstverhältnis zustehenden und in Geld gewährten Leistungen.

10

Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a. a. O., 69. Aktualisierung Oktober 2016, § 42 Rn. 63.

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Schon an der danach erforderlichen gesetzlichen Verankerung fehlt es beim unionsrechtlichen Haftungsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit, der Grundlage für die Rahmenvereinbarung war. Dieser unterscheidet sich nicht nur aus diesem Grund von einer Zulage oder auch einer Mehrarbeitsvergütung. Er ist überdies nicht primär auf Zahlung, sondern auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands durch Ausgleich in Freizeit gerichtet. Während die Besoldung keine Entlohnung für konkrete Dienste ist, sondern die Sicherstellung einer amtsangemessenen Lebensführung als Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit vollem Einsatz der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet, geht es bei dem unionsrechtlichen Anspruch um den Ausgleich für eine überobligationsmäßige Heranziehung des Beamten.

12

Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juli 2017 - 2 C 36.16 -, juris, Rn. 44, 66 f., und vom 17. September 2015 ‑ 2 C 26.14 -, NVwZ 2016, 1417 = juris, Rn. 26, 28, 67 f.

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Unionsrechtswidrige Zuvielarbeit unterscheidet sich ferner von rechtmäßiger Mehrarbeit, die der Genehmigung bedarf und nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Um solche handelte es sich hier - auch wenn in der Rahmenvereinbarung der Begriff verwendet wird - nicht. Rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit im öffentlichen Dienstrecht ist die Dienstzeit, die der Beamte über die unionsrechtlich zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus erbringt. Sie ist ihm voll auszugleichen, allerdings primär durch Freizeitausgleich und nur sekundär, sofern dies nicht mehr möglich ist, durch Geldausgleich.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juli 2017 - 2 C 36.16 -, a. a. O., Rn. 66.

15

Das Argument des Klägers, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW sei unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots des § 7 Abs. 1 LPVG weit auszulegen, verhilft dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Wie der Kläger zutreffend anführt, hat der für Personalratstätigkeiten freigestellte Beamte Anspruch auf die Bezüge, die er erhalten hätte, wenn er nicht auf Grund seiner Tätigkeit im Personalrat an der Dienstleistung gehindert gewesen wäre; er soll keine finanziellen Einbußen erleiden.

16

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 C 34.00 -, ZBR 2002, 314 = juris, Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 A 235/11 -, juris, Rn. 27; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a. a. O., 65. Aktualisierung Mai 2015, § 42 Rn. 153; Grünebaum, in: Laber/Pagenkopf, Landespersonalvertretungsgesetz NRW, 2017, § 42 Rn. 12.

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Eine Benachteiligung des Klägers liegt nicht vor. Im Unterschied zu seinen nach der Rahmenvereinbarung anspruchsberechtigten Kollegen hat der Kläger, der im Jahr 2005 nur die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 41 Stunden erbringen musste, nicht unionsrechtswidrig über 48 Stunden wöchentlich hinaus Dienst geleistet. Demgemäß bestand bei ihm auch keine Grundlage dafür, ihn zur Erreichung des Zwecks der Begrenzung der Höchstarbeitszeit, den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, von der Pflicht zur Dienstleistung freizustellen. Dies hätte vielmehr eine ungerechtfertige Besserstellung zur Folge gehabt. Wie der Kläger selbst ausführt, ist der unter bestimmten Voraussetzungen gegebene Geldleistungsanspruch lediglich der umgewandelte Anspruch auf Freizeitausgleich, also die finanzielle Abgeltung des Primäranspruchs.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).