Zulassung der Berufung: Keine Umwandlung beamtenrechtlicher Beurlaubung nach § 119 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte im Zulassungsverfahren die nachträgliche Umdeutung einer bereits genommenen Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen in eine familienpolitische Beurlaubung. Streitpunkt war, ob eine Anfechtung der Urlaubsanträge (§ 119 BGB) oder Fürsorge- bzw. Hinweispflichten des Dienstherrn einen solchen „Austausch“ ermöglichen. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Klageabweisung: Es liege nur ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, und eine Pflicht zur individuellen Optimierungsberatung über die günstigste Beurlaubungsvariante bestehe nicht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Urteil wurde rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen klageabweisendes Urteil wurde mangels durchgreifender Zulassungsgründe abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb des § 124a VwGO substantiell dargelegt wird; die Prüfung ist auf die dargelegten Gesichtspunkte beschränkt.
Ein Irrtum über die Zweckmäßigkeit oder die rechtlichen Folgen einer beantragten Gestaltung (Motivirrtum) begründet regelmäßig keinen Inhalts- oder Erklärungsirrtum i.S.d. § 119 BGB und trägt eine Anfechtung des entsprechenden Antrags nicht.
Eine bereits wirksam beantragte und gewährte Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann nach Inanspruchnahme nicht allein durch nachträglichen „Austausch“ des Antragsgrundes in eine andere Beurlaubungsart „umgewandelt“ werden.
Die Hinweispflicht nach § 78f LBG NRW erfasst Hinweise auf die Folgen langfristiger Beurlaubungen, nicht jedoch eine Pflicht des Dienstherrn, ungefragt die individuell günstigste Ausnutzung verschiedener Beurlaubungsoptionen zu ermitteln und zu empfehlen.
Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folgt grundsätzlich keine Verpflichtung des Dienstherrn, ohne konkreten Anlass eine einzelfallbezogene Beratung zur optimalen Gestaltung von Beurlaubungsanträgen unter Berücksichtigung persönlicher Lebensplanung zu leisten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 7354/00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung greifen nicht durch.
Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -, jeweils zu § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden, mit § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO n.F. insoweit inhaltlich übereinstimmenden Fassung.
Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 VwGO n.F.).
Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin verfolgt eine Verpflichtung des Beklagten, den ihr für die Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Juli 1999 gewährten und von ihr wahrgenommenen Urlaub ohne Dienstbezüge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 78b des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - a.F. bzw. § 78e LBG NRW n.F.) nachträglich als Urlaub ohne Dienstbezüge aus familienpolitischen Gründen (§ 85a LBG NRW) zu gewähren, hilfsweise, sie so zu stellen, als wäre sie entsprechend beurlaubt worden. Hintergrund ist, dass die Klägerin die Höchstdauer einer Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (sechs Jahre) mit Ablauf des 31. Januar 2003 ausgeschöpft hat und eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen nicht mehr möglich ist, da ihre Kinder mittlerweile erwachsen sind; sie möchte aber zunächst weiterhin ohne Dienstbezüge beurlaubt bleiben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die Klägerin sei entsprechend ihren freiwilligen und rechtswirksamen Anträgen beurlaubt worden. Ein nachträglicher "Austausch" der Anträge und die angestrebte rechtliche "Umwand-lung" der Beurlaubung sei nicht möglich. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Urlaubsanträge habe unabhängig davon, ob dies nach der Inanspruchnahme der Beurlaubung überhaupt möglich sei, jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum gehandelt habe, wenn sie bei der Beantragung des Urlaubs aus arbeitsmarktpolitischen Gründen irrtümlich gemeint habe, dieser und die Beurlaubungsmöglichkeit aus familienpolitischen Gründen erstreckten sich auf dieselbe Gesamtdauer. Entgegen der Auffassung der Klägerin lägen auch weder die Voraussetzungen für eine Rücknahme noch für einen Widerruf noch für ein Wiederaufgreifen des Beurlaubungsverfahrens nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor. Ein Anspruch auf nachträgliche Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen ergebe sich des Weiteren weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf Folgenbeseitigung. Letzterer scheide bereits deshalb aus, weil durch eine unzureichende Belehrung über die Beurlaubungsmöglichkeiten nicht in eine Rechtsposition der Klägerin eingegriffen und der Urlaub ihr antragsgemäß aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bewilligt worden sei. Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Schadensersatzanspruch bestehe ebenfalls nicht. Der Beklagte habe seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin entgegen deren Auffassung nicht verletzt. Er habe sie zureichend über die unterschiedlichen Beurlaubungsregelungen nach § 78b bzw.78e LBG NRW einerseits und § 85a LBG NRW andererseits informiert und auch nicht gegen seine Hinweispflicht nach § 78f LBG NRW (§ 78d LBG NRW a.F.) verstoßen. Seine zwangsläufig allgemein gehaltenen Hinweise in den eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge betreffenden Antragsformularen reichten aus. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, ungefragt Hinweise für den konkreten Einzelfall zu geben und von sich aus zu untersuchen, welche der Beurlaubungsmöglichkeiten individuell im Hinblick auf eine möglichst lange Beurlaubungsdauer günstiger sei. Die Klägerin habe ohne Weiteres bereits den Antragsformularen entnehmen können, dass eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen nicht mehr möglich sei, sobald ihre jüngste Tochter 18 Jahre alt werde. Somit habe ihr bewusst sein müssen, dass sie die von ihr nunmehr nachträglich begehrte Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen anstatt der von ihr beantragten und bewilligten Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen habe anstreben müssen, wenn es ihr auf eine möglichst lange Beurlaubungsdauer angekommen sei. Zu ihren Gunsten falle auch nicht ins Gewicht, dass das Schulamt für den Kreis sie zu Beginn der 90er Jahre (Schreiben vom 11. Dezember 1990 und 5. Dezember 1991) unter Hinweis auf einen Erlass des Kultusministers vom 28. Februar 1985 gebeten habe, die vor ihrer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen bis Ende Juli 1995 gewählte Teilzeitbeschäftigung in Zukunft möglichst aus arbeitsmarktpolitischen Gründen zu beantragen. Diese Bitte sei aus haushaltsrechtlichen Gründen sachgerecht gewesen. Außerdem habe der Klägerin bei einem Blick in das Gesetz oder in die den Antragsformularen beigefügten Hinweise klar sein müssen, dass eine Freistellung aus familienpolitischen Gründen nur dann möglich sei, wenn das jüngste Kind ein bestimmtes Alter noch nicht überschritten habe.
Die Klägerin macht geltend: Durch das Schreiben des Schulamtes vom 11. Dezem-ber 1990 habe der Beklagte bewirkt, dass sie ab dem 1. August 1995 eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gewählt habe. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass ihre familiäre Situation dem Dienstherrn bekannt sei und dass sie keine Nachteile habe, wenn sie weiterhin eine Freistellung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beantrage. Dieser durch das Schreiben des Schulamtes vom 11. Dezember 1990 bei ihr hervorgerufene Irrtum über die Zweckmäßigkeit einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen müsse durch die von ihr begehrte Umwandlung des von ihr in der Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Juli 1999 genommenen Urlaubs aus arbeitsmarktpolitischen Gründen korrigiert werden. Die von ihr erklärte Anfechtung der Beantragung von Urlaub aus arbeitspolitischen Gründen greife entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch. Es handele sich um einen Inhalts- oder Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie habe zwar wegen des erwähnten Schreibens des Schulamtes erklärt, sie wolle aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beurlaubt werden. Sie habe aber einen Urlaub aus familienpolitischen Gründen beantragen wollen. Diesen könne sie nun nicht mehr nehmen, da ihre Kinder erwachsen seien. Die Höchstdauer eines Urlaubs aus arbeitsmarktpolitischen Gründen habe sie ausgeschöpft. Der Beklagte habe sie über die diesbezüglichen Konsequenzen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht sowie nach der Vorschrift des § 78f LBG NRW nicht hinreichend beraten und belehrt. Er habe eine auf ihre familiäre Situation zugeschnittene Belehrung geben müssen. Dem Dienstherrn habe auffallen müssen, dass eine Beamtin, die sechs Jahre vor Erreichen des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beantrage, damit einen Anspruch auf Urlaub aus familienpolitischen Gründen verwirke. Seitens des Dienstherrn habe - wenn nicht durch ein zusätzliches Merkblatt, so doch zumindest telefonisch - angesichts der Kompliziertheit der Materie nachgefragt werden müssen, warum sie eine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen wolle und ob nicht eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen näher liege. Bei ihr sei es um wesentliche Bestandteile der Lebensgestaltung gegangen.
Durch diese Argumente wird nicht ernstlich in Frage gestellt, dass das Verwaltungsgericht die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag zu Recht abgewiesen hat.
Zunächst handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um einen unbeachtlichen Motivirrtum, wenn die Klägerin bei ihren Anträgen auf Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ab August 1995 der Meinung war, es sei bezüglich der gesetzlich zur Verfügung gestellten Dauer eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nicht von Belang, welche Beurlaubungsform - aus arbeitsmarkt- oder aus familienpolitischen Gründen - sie wähle. Dieser Irrtum war der Grund (das Motiv) für die Beantragung von Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen. Ohne diesen Irrtum hätte sie möglicherweise Urlaub aus familienpolitischen Gründen beantragt. Das hat aber mit einem von ihr geltend gemachten, rechtlich beachtlichen und einen Anfechtungsgrund darstellenden Inhalts- oder Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 BGB nichts zu tun. Dass sie gar keine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen erklären wollte, wird schon dadurch widerlegt, dass sie geltend macht, sie hätte diesen Antrag so nicht gestellt, wenn sie sich über dessen Konsequenzen im klaren gewesen wäre.
Die Ausführungen der Klägerin bieten auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte seine Fürsorgepflicht ihr gegenüber sowie die aus § 78f LBG NRW erwachsende Pflicht verletzt hat, "auf die Folgen... langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen". § 78f LBG NRW gibt im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nichts zugunsten der Klägerin her, weil ihre Argumentation sich darauf bezieht, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände hätte sie darauf hingewiesen werden müssen, dass sie bei anderer Gestaltung ihrer Urlaubsanträge noch länger als die von ihr (bis zum 31. Januar 2003) in Anspruch genommenen 7 1/2 Jahre ohne Dienstbezüge beurlaubt werden könne. Dieser Aspekt betrifft von vornherein nicht "die Folgen langfristiger Beurlaubungen", sondern die Möglichkeit, diese wahrzunehmen. Eine Belehrung darüber wird von § 78f LBG NRW bereits nach seinem Wortlaut nicht erfasst. Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebot ebenfalls keinen Hinweis an die Klägerin auf eine möglichst lange Ausnutzung der Möglichkeiten zur Inanspruchnahme einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unter Berücksichtigung ihrer individuellen Lebensumstände. Für welche Zeiträume die Klägerin eine derartige Beurlaubung plante, blieb ihr überlassen. Der Beklagte musste insbesondere nicht "erahnen", dass sie auch nach 7 1/2 Jahren Beurlaubung ohne Dienstbezüge und nachdem die Voraussetzungen für eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen nicht mehr vorlagen, weil ihr jüngstes Kind das 18. Lebens-jahr vollendet hat, weiterhin ohne Dienstbezüge beurlaubt werden wollte. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Klägerin diesen Entschluss nicht ohnehin erst später gefasst hat. Im Übrigen boten die einschlägigen Vorschriften des LBG NRW sowie die den Formularen für die Urlaubsbeantragung beigefügten Hinweise eine hinreichende Grundlage für die Planung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Der Klägerin stand es zudem frei, sich erforderlichenfalls näher bei dem Schulamt zu erkundigen, was sie aber nach dem Akteninhalt nicht getan hat. Soweit sie auf das Schreiben des Schulamts vom 11. Dezember 1990 als Grund für die von ihr nachträglich als Fehler eingestufte Beantragung einer Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen verweist, geht dies schon deshalb fehl, weil sie zu jenem Zeitpunkt und noch bis Ende Juli 1995 teilzeitbeschäftigt war. Die Ausführungen in dem Schreiben "... bitte ich, ihren Antrag aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 78b LBG zu stellen", bezogen sich auf einen Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihrer Teilzeitbeschäftigung. Unter diesem Blickwinkel hatte das Schreiben aber im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine maßgebende Bedeutung. Eine Teilzeitbeschäftigung unterlag und unterliegt anderen Regelungen als eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Insbesondere gelten für eine Teilzeitbeschäftigung nicht die unterschiedliche Befristung der Beurlaubungsmöglichkeiten und die speziellen Voraussetzungen für eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen.
Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).