Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss: Unzulässig wegen fehlender Postulationsfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob eine als "Revision" bezeichnete Rüge gegen den unanfechtbaren Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006; der Senat wertete dies als Anhörungsrüge nach §152a VwGO. Die Rüge ist unzulässig, weil die Klägerin nicht die erforderliche Prozessbevollmächtigung nach §67 Abs.1 VwGO hatte, zudem unbegründet, da kein verwertbares Gutachten und kein entscheidungserhebliches Vorbringen vorlag. Auch eine entgegengehaltene Gegenvorstellung scheitert an der Postulationsfähigkeit. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss mangels Postulationsfähigkeit unzulässig verworfen und in der Sache als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur zulässig, wenn die Partei die nach §67 Abs.1 VwGO erforderliche Prozessbevollmächtigung führt.
Eine Gegenvorstellung gegen eine gerichtliche Entscheidung unterliegt denselben Postulationsanforderungen wie das zugrundeliegende Verfahren und ist unzulässig, wenn §67 Abs.1 VwGO nicht gewahrt ist.
Das rechtliche Gehör ist nur verletzt, wenn dem Gericht ein verwertbares und entscheidungserhebliches Vorbringen tatsächlich vorlag und dieses übergangen wurde; die bloße Behauptung eines nicht berücksichtigten Dokuments genügt nicht.
Zur Begründung einer Anhörungsrüge sind konkrete Anhaltspunkte für eine Gesetzwidrigkeit oder Willkür vorzulegen; pauschale oder nicht aussagekräftige Unterlagen reichen nicht aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 2016/05
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Senat wertet das gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom
12. Januar 2006 gerichtete und als "Revision des Urteils" bezeichnete Begehren
der Klägerin als Anhörungsrüge gemäß § 152 a Abs. 1 VwGO.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Klägerin nicht durch einen nach § 152 a Abs. 2 Satz 5 VwGO in Verbindung mit § 67 Abs. 1 VwGO notwendigen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.
Darüber hinaus ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in seinem Beschluss vom 12. Januar 2007 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Klägerin meint, der Senat sei zu Unrecht zu der Einschätzung gelangt, sie sei psychisch krank, weil er das zwar nicht von ihrem Anwalt, aber von ihr selbst rechtzeitig eingereichte Gutachten des Leiters der Psychiatrie der Universitätsklinik E. , Professor H. , nicht berücksichtigt habe. Ein das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzendes Übergehen von Beteiligtenvorbringen folgt daraus nicht. Denn das von der Klägerin bezeichnete Gutachten lag dem Senat - unabhängig davon, ob es im Hinblick auf die fehlende Postulationsfähigkeit der Klägerin und die Beschränkung des Prüfungsumfangs auf die im Zulassungsverfahren dargelegten Gründe (vgl. § 124 a Abs. 4, 5 VwGO) überhaupt hätte Berücksichtigung finden können - nicht vor. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 27. November 2006 kein Gutachten, sondern lediglich das erste Blatt einer Epikrise des Professors H. vom 5. September 2006 überreicht, die keine verwertbaren Aussagen zur Frage der Dienstfähigkeit enthält.
Auch bei (hilfsweiser) Auslegung des Vorbringens der Klägerin als Gegenvorstellung hat ihr Begehren keinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob eine Gegenvorstellung überhaupt noch statthaft ist, nachdem der Gesetzgeber mit § 152 a VwGO die Möglichkeit eröffnet hat, ein Verfahren, das durch eine mit Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung des Gerichts abgeschlossen ist, auf die Anhörungsrüge eines Beteiligten fortzusetzen.
Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unzulässig, weil das auch insoweit geltende Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO nicht gewahrt ist. Die Gegenvorstellung stellt sich verfahrensmäßig als Annex zu dem vorangegangenen Rechtsmittel- bzw.
Antragsverfahren - hier dem Antrag auf Zulassung der Berufung - dar, so dass dieselben Regeln für die Postulationsfähigkeit eines Beteiligten wie in den Ausgangsverfahren gelten.
Ungeachtet dessen ist die Gegenvorstellung auch unbegründet. Die Begründung der Klägerin enthält - wie bereits dargelegt - keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Für eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist ebenfalls nichts ersichtlich. Soweit die Klägerin auf die Epikrise verweist, die auf der vor dem Senatsbeschluss allein überreichten ersten Seite die Diagnose "V.a. akzentuierte Persönlichkeitsstörung" enthält, steht dies der Annahme der Dienstunfähigkeit nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).