Berufung verworfen mangels Rechtsschutzbedürfnis nach Aufhebung dienstlicher Beurteilung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Oberstudiendirektor) begehrte gerichtlich eine neue dienstliche Beurteilung/Bewährungsfeststellung und die Entscheidung über seinen Ernennungsantrag. Zentrale Frage war, ob noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung besteht. Das beklagte Land hat die Beurteilung aufgehoben und eine erneute Prüfung sowie Entscheidung zugesagt. Der Senat verwirft die Berufung als unzulässig, da das Begehren dadurch erfüllt bzw. erledigt ist; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil das Rechtsschutzbedürfnis durch Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und Zusage zur erneuten Prüfung entfallen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist unzulässig, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist, weil die beklagte Behörde die begehrte Maßnahme bereits aufgehoben hat oder verbindlich ihre erneute Entscheidung zugesagt hat.
Die bloße Besorgnis des Antragstellers, die zugesagte Umsetzung könne zeitlich verzögert werden, begründet für sich genommen kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis.
Über die Unzulässigkeit der Berufung wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses kann nach § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss entschieden werden; die Beteiligten sind zuvor zu hören.
Bei Verwerfung der Berufung als unzulässig trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO); vorläufige Vollstreckbarkeit kann angeordnet werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2240/09
Leitsatz
Unzulässig gewordene Berufung eines Oberstudiendirektors, dessen Klage auf die Verurteilung des beklagten Landes gerichtet ist, für ihn eine neue dienstliche Beurteilung bzw. Bewährungsfeststellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen und seinen Antrag auf Ernennung zum Oberstudiendirektor als Leiter eines Berufskollegs auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 40.000 Euro festgesetzt
Rubrum
.Gründe:
Die Berufung des Kläger ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann die Entscheidung hierüber durch Beschluss ergehen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil für sie ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr besteht. Das beklagte Land hat mit Schriftsätzen vom 25. Februar 2013 und vom 24. April 2013 mitgeteilt, dass die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 18. Mai 2009 mit Verfügung vom 25. Februar 2013 aufgehoben werde (inzwischen also aufgehoben worden ist) und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seine Bewährung erneut befunden werde, sowie, dass im Rahmen der erneuten Prüfung und Feststellung seiner Bewährung bzw. Nichtbewährung auch der Antrag auf Ernennung zum Oberstudiendirektor als Leiter eines Berufskollegs auf der noch zu erstellenden Grundlage beschieden werde. Damit hat der Kläger erreicht, worauf seine Klage gerichtet ist: Sein Klageantrag ging dahin, das beklagte Land zu verpflichten, seinen Antrag auf Ernennung zum Oberstudiendirektor als Leiter eines Berufskollegs - im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Berufungsverfahren hat er zusätzlich - ohne dass hierin eine inhaltliche Änderung läge - beantragt, seine dienstliche Beurteilung vom 18. Mai 2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, eine neue dienstliche Beurteilung bzw. Bewährungsfeststellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis kann der Kläger nicht aus dem von ihm hervorgehobenen Umstand herleiten, er habe mehrfach erfolglos versucht, bei der Bezirksregierung einen Gesprächstermin zu erhalten, und gehe daher nicht davon aus, dass die Zusagen der Bezirksregierung insbesondere zeitnah umgesetzt würden. Der Senat hat keinerlei Anlass zu Zweifeln daran, dass das beklagte Land seiner Verpflichtung nachkommen und sich an seine vorbenannten Erklärungen halten wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.