Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen unzureichender Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Darlegungsanforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht erfüllt sind und keine der gesetzlichen Zulassungsgründe substantiiert vorgetragen wird. Auch verfahrensrechtliche Rügen sind nicht ausreichend substantiiert. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Vortrags abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO muss innerhalb der Frist die als gegeben behaupteten gesetzlichen Zulassungsgründe benennen und substantiiert darlegen, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Beruht eine Entscheidung auf mehreren voneinander unabhängigen, den Urteilsausspruch selbstständig tragenden Erwägungen, gelingt die Berufungszulassung nur, wenn für jede dieser Erwägungen ein Zulassungsgrund vorliegt.
Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss der Antrag sich substantiiert mit den die Entscheidung tragenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen auseinandersetzen.
Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels als Zulassungsgrund (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO) ist substanziiert darzulegen, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, welche tatsächlichen Feststellungen dadurch zu erwarten gewesen wären und dass solche Ermittlungslücken im erstinstanzlichen Verfahren angezeigt oder erkennbar waren.
Für das Zulassungsverfahren trägt der Antragsteller die Kosten gemäß §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 467/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe benannt werden und dass näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein sollen.
Der Kläger bezeichnet keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe, sodass der Antrag schon deshalb den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
Auch wenn man - obwohl eine klare Zuordnung seines Vortrages zu bestimmten Zulassungsgründen kaum möglich ist - zu seinen Gunsten annimmt, er habe der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beziehungsweise einen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), geltend gemacht, bleibt der Antrag gleichwohl erfolglos.
Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die erhobene Feststellungsklage unzulässig sei, weil der Kläger einerseits sein Klagerecht verwirkt habe und er andererseits sein Recht mit einer Gestaltungsklage hätte verfolgen können. Zudem sei die Klage auch unbegründet, da das fragliche Beamtenverhältnis mit der wirksamen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei endgültig nicht bestandener 2. Staatsprüfung nach § 25 Abs. 2 OVP geendet habe.
Das Zulassungsvorbringen verhält sich ausschließlich zu der vom Verwaltungsgericht verneinten Zulässigkeit der Klage. Der Dienstherr habe durch verspätete Besoldung und unzulängliche Ausbildung körperliche und geistige Schäden bei dem Kläger verursacht, die ihm die Ausübung seiner Rechte unmöglich gemacht hätten.
Mit der selbstständig entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage setzt sich der Kläger nicht auseinander, sodass jedenfalls insoweit der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verneinen ist.
Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht gegeben.
Zu den sinngemäß behaupteten Aufklärungsmängeln hätte substanziiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltene Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Ferner hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden sei oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).