Zulassung der Berufung abgelehnt: ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse eines Kommissaranwärters
KI-Zusammenfassung
Der Kommissaranwärter beantragt die Zulassung der Berufung, um seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu erreichen. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorgetragen ist. Beweisanträge zu den wirtschaftlichen Verhältnissen waren nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich; die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht substantiiert dargetan.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung zulassungsrelevanter Gründe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO setzt voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe substantiiert dargelegt und tatsächlich gegeben ist.
Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nur dann zu bejahen, wenn das Vorbringen substantiiert darlegt, dass das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen übergangen oder das Beweisverfahren willkürlich behandelt hat.
Bei der Entscheidung über Beweisanträge ist maßgeblich, ob die vom Gericht als entscheidungserheblich angesehenen Tatsachen bereits bekannt oder gerichtskundig sind; die Ablehnung von Beweisanträgen ist kein Verfahrensfehler, wenn die beantragten Tatsachen aus Sicht des entscheidenden Gerichts nicht entscheidungserheblich sind.
Dass ein Begriff (z. B. "ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse") unbestimmt ist, begründet allein noch nicht die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; zur Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine konkrete, über den Einzelfall hinausreichende und substantiiert begründete Frage erforderlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4857/11
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Zulassung der Berufung, der seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erreichen möchte.
Zu ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen als ein der Übernahme in das Beam-tenverhältnis auf Probe entge¬genstehender Grund.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt
Gründe
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
1. Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler ist nicht dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausweislich des Protokolls Beweisanträge aus drei von seinem Prozessbevollmächtigten verlesenen und überreichten Schriftsätzen gestellt, die das Verwaltungsgericht mit in der Sitzung verkündetem Beschluss abgelehnt hat. Die Begründung des Zulassungsantrages beanstandet diesen Beschluss allein insoweit, als mit ihm die Beweisanträge zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers abgelehnt worden sind.
Mit ihnen wurde jeweils die Tatsachenbehauptung unter Beweis gestellt,
dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sowohl im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vom 25.08.2011 als auch in den vorangehenden drei Jahren der Ausbildung nicht so gewesen sind, dass1. der Kläger mit seinen monatlichen Einnahmen die monatlichen Ausgaben nicht bestreiten konnte,
2. der Kläger nicht eine Aufstellung und Übersicht über die ausstehenden Verbindlichkeiten gehabt hat.
Als Beweismittel wurden die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung eines Zeugen angeboten.
Das Verwaltungsgericht hat diese sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers beziehenden Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, die für die Beurteilung der insoweit entscheidungserheblichen Fragen erforderlichen Tatsachen seien bekannt und gerichtskundig; ob sich aus ihnen die Ungeeignetheit des Klägers für das Beamtenverhältnis ergebe, sei eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage.
Das Zulassungsvorbringen zeigt einen Verfahrensfehler bei der Behandlung der Beweisanträge nicht auf.
Soweit der Kläger darauf hinweist, die Frage der Ungeordnetheit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht ausschließlich eine Rechtsfrage, sondern vielmehr auch eine Tatsachenfrage, verfehlt er den Standpunkt des Verwaltungsgerichts. Dieses hat insoweit gerade ausdrücklich die seiner Ansicht nach „entscheidungserheblichen Tatsachen“ in den Blick genommen.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, die betreffenden Tatsachen seien nicht ausreichend ermittelt worden, ist dies im Zusammenhang mit der Überprüfung des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht von Bedeutung. Denn maßgeblich ist, ob die den Gegenstand des Beweisantrags bildende Tatsache ausgehend vom Standpunkt des
Gerichts, das über den Beweisantrag zu entscheiden hatte, hier also des Verwaltungsgerichts, entscheidungserheblich war. Nicht relevant ist hingegen, ob die Tatsachenfrage erheblich gewesen wäre, wenn das Verwaltungsgericht den vom Kläger für richtig gehaltenen Lösungsweg gewählt hätte. Das Verwaltungsgericht hat aber in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die Beweisanträge bezögen sich lediglich auf die nicht entscheidungserhebliche Frage, „ob der Kläger theoretisch in der Lage gewesen wäre, mit seinen Einnahmen während der dreijährigen Ausbildung die Ausgaben zu decken“; demgegenüber sei allein erheblich, „dass dem Kläger dies nicht einmal in Ansätzen gelungen ist“. Deswegen geht auch der weitere Einwand ins Leere, das Verwaltungsgericht habe den Anschein erweckt, es habe die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt und sich mit ihnen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Zu einer derartigen Auseinandersetzung bestand vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus kein Anlass.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Es fehlt schon an der Ausformulierung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage. Der bloße Hinweis darauf, dass das Merkmal der ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse ein unbestimmter ausfüllungsbedürftiger Begriff sei, der bisher in der Rechtsprechung keine nähere Definition oder Umgrenzung erfahren habe, reicht insoweit nicht aus.
Abgesehen davon ist auch nicht dargelegt, wieso gerade der Fall des Klägers Anlass bieten sollte, die für notwendig gehaltene „nähere Definition oder Umgrenzung“ vorzunehmen. Der insoweit angestellte Vergleich mit einem Eigenheimfinanzierungskredit geht an der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei, die nicht nur auf die Höhe der Schulden des Klägers, sondern vor allem auf sein Schuldnerverhalten abstellt. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht seinen Schluss auf die ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, wie dieser meint, „allein aus der Tatsache, dass der Kläger sich in der Wohlverhaltensphase seines Insolvenzverfahrens befand und dennoch neue Schulden aufgehäuft hat“, gezogen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).