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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2818/06·30.07.2008

Zulassungsantrag abgelehnt: Rücknahme des Widerspruchs führt zur Bestandskraft des Bescheids

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Pflichtstundenermäßigung. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und lehnt den Zulassungsantrag ab. Die Rücknahme des Widerspruchs vom 28.1.2002 wirkte rechtswirksam und begründete Bestandskraft für den Zeitraum bis 31.8.2002. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht nicht.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen; ein bloßes Vorbringen ohne substantiierten Anhalt dafür genügt nicht.

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Die wirksame Rücknahme eines Widerspruchs führt zur Bestandskraft des zugrundeliegenden Bescheids, soweit dieser nicht von der Behörde aufgehoben worden ist.

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Bei der Auslegung vorformulierter Erklärungen sind die Grundsätze der §§ 133, 157 BGB zu beachten; ein rein subjektives Missverständnis rechtfertigt keine Unwirksamkeit der Erklärung, wenn der Wortlaut die getroffene Regelung deutlich erkennen lässt.

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Ein Anspruch auf verpflichtendes Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach §§ 48, 51 VwVfG (Landesrecht) besteht nicht allein aufgrund vorheriger Rechtsbegehren; die Bestandskraft eines Bescheids kann eine abweichende Behandlung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 133, 157 BGB§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 5364/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klage, gerichtet gegen den die wöchentliche Dienstzeit von 27 auf 20 Unterrichtsstunden ermäßigenden Bescheid vom 15. Februar 2000, mangels eines Vorverfahrens bereits unzulässig sei. Das mit Widerspruch vom 29. Mai 2000 eingeleitete Widerspruchsverfahren sei durch die unter dem 28. Januar 2002 erklärte Rücknahme des Widerspruchs beendet worden, so dass der Bescheid, soweit nicht vom beklagen Land mit Wirkung vom 1. September 2002 aufgehoben, bestandskräftig sei. Die Rücknahme des Widerspruchs sei rechtswirksam erfolgt und auch nicht durch Anfechtung rechtsunwirksam geworden. Eine Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens bestehe nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl im Zeitraum 15. Februar 2000 bis 31. August 2002 gerichtete Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Rücknahme des Widerspruchs und damit gegen die für den genannten Zeitraum eingetretene Bestandskraft des Bescheides vom 15. Februar 2000 sind mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht aufgezeigt. Von einer Unwirksamkeit der abgegebenen Rücknahmeerklärung ist auch unter Berücksichtigung der in den §§ 133, 157 BGB niedergelegten Auslegungsgrundsätze nicht auszugehen. Der Einwand der Klägerin, sie habe die in dem Formular vorformulierten Erklärungen so verstanden, dass die Rücknahme des Widerspruchs lediglich einen Verzicht auf eine weitere Bescheidung, nicht aber auf die Vergütungsansprüche für die Zeit vor dem 1. September 2002 bedeute, greift nicht durch. Denn diese möglicherweise mit der abgegebenen Erklärung verbundene Vorstellung kommt in dem Schreiben vom 28. Januar 2002 nicht zum Ausdruck. Die Aufhebung der Einstellungsteilzeit sollte nach der formularmäßig vorformulierten Erklärung ausdrücklich erst mit Ablauf des 31. August 2002 erfolgen und die Beschäftigung mit voller Pflichtstundenzahl erst ab dem 1. September 2002. Die in dem Formular enthaltenen Erklärungen sind auch nicht in irreführender Weise widersprüchlich. Auch wenn die Tragweite der Erklärungen möglicherweise nicht auf den ersten Blick abschätzbar gewesen sein mag, war für den betreffenden Beamten gleichwohl ohne Weiteres erkennbar, dass die Vollzeitbeschäftigung nicht rückwirkend erfolgen sollte. Dementsprechend war für ihn nachvollziehbar, dass mit der Rücknahme des Widerspruchs diese Einschränkung anerkannt würde und auch keine Grundlage für entsprechende Vergütungsansprüche für die Vergangenheit bestünde. Die in dem Formular enthaltenen Erklärungen sind auch nicht so vorformuliert, dass der Eindruck entstehen musste, die künftige Aufhebung der Einstellungsteilzeit sei in irgendeiner Weise an die Rücknahme des Widerspruchs gekoppelt. Vielmehr konnten die verschiedenen Erklärungsvarianten jeweils unabhängig voneinander durch Ankreuzen ausgewählt werden.

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Vor diesem Hintergrund ist auch für eine Irreführung, die eventuell eine wirksame Anfechtung der Rücknahme des Widerspruchs ermöglichen könnte, nichts ersichtlich.

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Schließlich besteht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Widerspruchsverfahrens nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe mit ihrem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützten Antrag vom 29. Mai 2000 in aller Deutlichkeit klar gemacht, dass sie eine Erhöhung des Pflichtstundendeputats beanspruche, führt dies angesichts der späteren Rücknahme des Widerspruchs zu keiner anspruchsbegründenden Verengung des behördlichen Wiederaufgreifensermessens. Es ist nicht unüblich, dass sich im Rechtsstreit ein Betroffener mit einem Teilerfolg zufrieden gibt und von weiteren rechtlichen Schritten absieht. Ein Wiederaufgreifensanspruch folgt auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine hinreichende Rechtfertigung für die abweichende Behandlung der Klägerin im Vergleich zu Lehrkräften, die ihren Widerspruch gegen die Pflichtstundenermäßigung aufrechterhalten haben, liegt schon in der im Fall der Klägerin eingetretenen Bestandskraft des Ausgangsbescheids.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.