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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2791/05·14.12.2005

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Fristversäumnis verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtFrist- und WiedereinsetzungssachenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das beklagte Land begründete einen Zulassungsantrag zur Berufung verspätet; die zweimonatige Begründungsfrist nach §124a Abs.4 VwGO wurde nicht eingehalten. Das OVG verwirft den Antrag formell, da für das Fristende der Eingang bei Gericht maßgeblich ist. Wiedereinsetzung wird wegen Verschuldens des Bediensteten versagt. Kosten trägt das Land.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen Versäumens der Begründungsfrist unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt; Kostenentscheidung gegen das Land

Abstrakte Rechtssätze

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Für die nach §124a Abs.4 Satz 4 VwGO einzuhaltende zweimonatige Begründungsfrist ist der Zeitpunkt des Eingangs der Begründung bei Gericht maßgeblich; ein rechtzeitiger Postausgang ersetzt diesen Zugang nicht.

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Bei Fristen, die nach Monaten bemessen sind und durch ein Ereignis beginnen, endet die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der dem Anfangstag in Zahl oder Benennung entspricht (§ 187, § 188 BGB i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO).

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden der betroffenen Partei erfolgt ist; das Verschulden eines fachkundigen Bediensteten ist der Dienstherrnbehörde grundsätzlich zuzurechnen.

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Eine gesetzliche Fristverlängerung für die Begründung eines Zulassungsantrags ist nicht vorgesehen; die Regelung des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO betrifft nur die Begründungsfrist einer bereits zugelassenen Berufung.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 58 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO§ 188 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6761/04

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.533,84 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der dahingehende Antrag hat bereits aus formellen Gründen keinen Erfolg. Das beklagte Land hat die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags versäumt.

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Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Schriftsatz des beklagten Landes vom 26. August 2005, mit welchem Zulassungsantrag begründet worden ist, ist am 1. September 2005 und damit verspätet beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Die Frist lief am 29. August 2005, einem Montag, ab. Denn das vollständige und mit einer den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts, gegen das sich der Zulassungsantrag richtet, ist dem beklagten Land am 29. Juni 2005 ordnungsgemäß gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

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Die Annahme des beklagten Landes, für die Wahrung der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO reiche es aus, die Antragsbegründung binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils auf den Postweg zu geben, auf den Zeitpunkt des Zugangs bei Gericht komme es nicht, geht fehl. Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) endigt eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, im Falle des § 187 Abs. 1 BGB (wenn, wie hier, für den Anfang einer Frist ein Ereignis - die Zustellung des vollständigen Urteils - maßgebend ist) mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Die Frist endete hier also am 29. August 2005. Die Begründung ist, soweit sie (wie hier) nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, (fristgemäß, hier also bis zum Ablauf des 29. August 2005) bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Somit ist der Tag des Eingangs der Begründung des Zulassungsantrags bei Gericht für das Fristende maßgebend. Etwas anderes wird auch weder in der Rechtsprechung noch in der einschlägigen Kommentierung vertreten.

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Dem vom beklagten Land hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht stattzugeben. Der für die Berechnung der Frist verantwortliche Bedienstete und Verfasser der Antragsbegründungsschrift war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Er musste, zumal als Volljurist (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO), über die Fristberechnung Bescheid wissen. Seine diesbezügliche Unkenntnis muss sich das beklagte Land zurechnen lassen. Daran ändert nichts das Vorbringen, der mit dem Zulassungsantrag befasste Bedienstete habe ohne Verschulden davon ausgehen können, auf den Tag des Eingangs der Antragsbegründung bei Gericht komme es nicht an, weil er mit Schriftsatz vom 15. August 2005 zugesichert habe, er werde den Antrag bis zum 30. August 2005 (also nach dem Ablauf der Frist) begründen, ohne dass das Gericht sich hierzu "gegenläufig" geäußert habe. Der Bedienstete mag damit, wie mit dem Wiedereinsetzungsgesuch geltend gemacht wird, eine "Abklärung" durch das Gericht angestrebt haben, wann die Frist ablaufe. Es war jedoch, wie ausgeführt worden ist, seine Sache, sich darüber Klarheit zu verschaffen. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, den Prozessbeteiligten Hilfestellung bei der Einhaltung von Fristen zu geben.

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Soweit das beklagte Land ein mangelndes Verschulden des Bediensteten darin sieht, dass das Gericht den erwähnten Schriftsatz vom 15. August 2005 auch als Antrag auf Verlängerung der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags habe ansehen müssen, aber darauf nicht reagiert habe, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Der Inhalt des Schriftsatzes gab dafür nichts her. Außerdem ist, wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Recht anmerken, eine diesbezügliche Fristverlängerung ohnehin im Gesetz nicht vorgesehen und damit nicht möglich. Die vom beklagten Land in diesem Zusammenhang angeführte Vorschrift des § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO ermöglicht zwar die Verlängerung einer Begründungsfrist durch den Vorsitzenden des Senats, jedoch nicht für die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung, sondern allein für die Begründung einer (zugelassenen) Berufung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).